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   BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10   

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https://dejure.org/2011,6550
BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10 (https://dejure.org/2011,6550)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2011 - 2 StR 584/10 (https://dejure.org/2011,6550)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10 (https://dejure.org/2011,6550)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 6 EMRK; § 211 StGB; § 265 StPO
    Erforderlicher Hinweis bei einer in der Hauptverhandlung erwogenen Verurteilung wegen Mordes (Hinweispflicht bei der Änderung des Mordmerkmals; rechtliches Gehör; Recht auf eine effektive Verteidigung; Verbot der Überraschungsentscheidung; missverständlicher Hinweis)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 265 Abs 1 StPO, § 211 StGB
    Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts: Anforderungen an den rechtlichen Hinweis bei beabsichtigter Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen anstatt wegen des angeklagten Heimtückemordes

  • Wolters Kluwer

    Hinweispflicht des Gerichtes bei abweichender Verurteilung eines Mordmerkmales aus dem Anklagevorwurf

  • rewis.io

    Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts: Anforderungen an den rechtlichen Hinweis bei beabsichtigter Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen anstatt wegen des angeklagten Heimtückemordes

  • ra.de
  • rewis.io

    Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts: Anforderungen an den rechtlichen Hinweis bei beabsichtigter Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen anstatt wegen des angeklagten Heimtückemordes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 265 Abs. 1
    Hinweispflicht des Gerichtes bei abweichender Verurteilung eines Mordmerkmales aus dem Anklagevorwurf

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Geplausche am Telefon ist kein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO)

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzmitteilung)

    Andere Begehungsform des Mordes bedarf eines rechtlichen Hinweises nach § 265 StPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2898
  • NStZ 2011, 475
  • StV 2012, 70
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.07.1969 - 4 StR 237/69
    Auszug aus BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10
    Ein solcher Hinweis muss nicht nur erteilt werden, wenn ein anderes Strafgesetz als das im Eröffnungsbeschluss genannte angewandt, sondern auch dann, wenn der Angeklagte wegen einer andersartigen Begehungsform desselben Strafgesetzes verurteilt werden soll (BGHSt 23, 95, 96).

    Das Schwurgericht muss deshalb regelmäßig darauf hinweisen, wenn es abweichend vom Anklagevorwurf wegen eines anderen Mordmerkmals verurteilen will (vgl. BGHSt 23, 95; 25, 287; Urteil vom 14. April 1953 - 1 StR 152/53).

  • BGH, 20.02.1974 - 2 StR 448/73

    Hinweispflicht des Gerichts bei vom Anklagevorwurf abweichender Verurteilung -

    Auszug aus BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10
    Das Schwurgericht muss deshalb regelmäßig darauf hinweisen, wenn es abweichend vom Anklagevorwurf wegen eines anderen Mordmerkmals verurteilen will (vgl. BGHSt 23, 95; 25, 287; Urteil vom 14. April 1953 - 1 StR 152/53).

    Das ist der Fall, wenn das Schwurgericht den Angeklagten wie hier abweichend vom Anklagevorwurf nicht aus dem Gesichtspunkt der Heimtücke, sondern dem der niedrigen Beweggründe wegen Mordes verurteilen will; dasselbe gilt beim Übergang vom Vorwurf des Tötens in Verdeckungsabsicht zum Vorwurf des Tötens aus Wut als niedrigem Beweggrund (BGHSt 25, 287, 289 f.).

  • BGH, 21.04.2004 - 2 StR 363/03

    Mord (niedrige Beweggründe; grundloses Abreagieren von frustrationsbedingten

    Auszug aus BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10
    Das gilt auch für das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe (Senat BGH NStZ 2005, 111).
  • BGH, 14.04.1953 - 1 StR 152/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10
    Das Schwurgericht muss deshalb regelmäßig darauf hinweisen, wenn es abweichend vom Anklagevorwurf wegen eines anderen Mordmerkmals verurteilen will (vgl. BGHSt 23, 95; 25, 287; Urteil vom 14. April 1953 - 1 StR 152/53).
  • BGH, 24.11.1992 - 1 StR 368/92

    Mindestanforderungen an den Hinweis bezüglich der Veränderung eines rechtlichen

    Auszug aus BGH, 23.03.2011 - 2 StR 584/10
    Der Hinweis muss - allein oder in Verbindung mit der zugelassenen Anklage - dem Angeklagten hinreichend erkennbar machen, durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGH NStZ 1993, 200 mwN).
  • BGH, 25.10.2016 - 2 StR 84/16

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (rechtlicher Hinweis: Anforderungen

    Nur solchermaßen präzise abgefasst kann der Hinweis die ihm zugedachte Funktion erfüllen, den Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Tatvorwurf sachgerecht zu verteidigen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111, 112; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475).
  • BGH, 20.05.2021 - 3 StR 443/20

    Prozessuale Tat als Gegenstand der Urteilsfindung (einheitlicher geschichtlicher

    Der Hinweis muss geeignet sein, dem Angeklagten Klarheit über die tatsächliche Grundlage des abweichenden rechtlichen Gesichtspunktes zu verschaffen und ihn vor einer Überraschungsentscheidung zu bewahren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17 18 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475 f.; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111 Rn. 9; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 61 f. mwN).

    In aller Regel muss allerdings auch ein Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO, sofern ihm nicht lediglich eine abweichende rechtliche Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts zu Grunde liegt, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, auf welche tatsächlichen Annahmen sich der neue Strafbarkeitsvorwurf stützt, um eine Überraschungsentscheidung zu verhindern und zu gewährleisten, dass sich der Angeklagte sachgerecht verteidigen kann (vgl. insofern BGH, Beschlüsse vom 12. Februar 2020 - 4 StR 336/19, NStZ 2020, 370 Rn. 6; vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16, NJW 2017, 1253 Rn. 12; vom 4. August 2011 - 3 StR 99/11, NStZ 2012, 50; vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475 f.; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111 Rn. 11 f.; Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 140/98, NStZ 1998, 529, 530; Beschluss vom 14. September 1993 - 5 StR 478/93, NStZ 1994, 46; Urteile vom 24. November 1992 - 1 StR 368/92, NStZ 1993, 200; vom 3. November 1959 - 1 StR 425/59, BGHSt 13, 320, 324; BeckOK StPO/Eschelbach, 39. Ed., § 265 Rn. 9, 16 f.; KKStPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 20; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 62).

  • BGH, 14.06.2018 - 3 StR 206/18

    Hinweispflicht bei Veränderung der Tatsachengrundlage zur Ausfüllung eines

    aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 265 Abs. 1 StPO ein förmlicher Hinweis zu erteilen, wenn seine Verurteilung wegen Mordes auf ein anderes Mordmerkmal gegründet werden soll, als es ihm in der Anklageschrift vorgeworfen worden war (siehe nur BGH, Urteile vom 30. Juli 1969 - 4 StR 237/69, BGHSt 23, 95, 96; vom 20. Februar 1974 - 2 StR 448/73, BGHSt 25, 287 ff.; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 19).

    Nichts anderes kann für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gelten; auch insoweit ist der Angeklagte nicht nur davon in Kenntnis zu setzen, durch welche bestimmten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 22; vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475; vom 21. April 2004 - 2 StR 363/03, NStZ 2005, 111, 112), vielmehr ist er auch darüber zu informieren, dass sich diese Tatsachen aus Sicht des Gerichts gegenüber der Anklageschrift oder aber auch einem früher erteilten Hinweis geändert haben könnten.

    Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können indes aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO; dazu BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 584/10, NStZ 2011, 475, 476); ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie dazu nicht im Widerspruch stehen.

  • OLG Köln, 13.07.2011 - 2 Ws 281/11

    Ansatz der Höchstgebühr bei überragender Bedeutung der Angelegenheit für den

    Das Urteil ist aufgrund Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 23.03.2011 (2 StR 584/10) im Schuldspruch rechtskräftig, soweit es die Tötung der T. P. betrifft.
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