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BGH, 23.03.2017 - 2 StR 484/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- IWW
§ 430 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Änderung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 430 Abs. 1; StGB § 55
Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; Änderung der Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 01.02.2017 - 4 StR 388/16
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verbot der reformatio in …
Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 2 StR 484/16
Bei der neu vorzunehmenden Gesamtstrafenbildung wird das Landgericht das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachten haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 4 StR 388/16).
- BGH, 24.05.2017 - 4 StR 87/17
Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen
Sofern die dort abgeurteilten Taten nicht vor einer früheren zäsurbildenden Verurteilung der Angeklagten begangen wurden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 2 StR 484/16, Rn. 6; Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74 mwN), was der Senat aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der Tatzeiten nicht beurteilen kann, wäre danach gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe aus der hier verhängten Strafe und den - ebenfalls nicht mitgeteilten - Einzelstrafen geboten gewesen.Es steht daher einer möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit den Einzelstrafen aus dem späteren Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 15. Dezember 2015 nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 2 StR 484/16, Rn. 6; Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348; Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74 mwN).
- BGH, 11.05.2017 - 4 StR 68/17
Nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe; …
Da beide Taten in diesem früheren Erkenntnis geahndet werden konnten, kam den für sie verhängten Einzelstrafen im vorliegenden Verfahren gesamtstrafenrechtlich keine Bedeutung mehr zu, sodass für die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen für die am 7. Dezember 2015 begangenen verfahrensgegenständlichen Taten kein Raum war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 2 StR 484/16, Rn. 6; Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, StraFo 2016, 348 mwN).