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   BGH, 23.03.2017 - 2 StR 59/17   

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https://dejure.org/2017,15295
BGH, 23.03.2017 - 2 StR 59/17 (https://dejure.org/2017,15295)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2017 - 2 StR 59/17 (https://dejure.org/2017,15295)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2017 - 2 StR 59/17 (https://dejure.org/2017,15295)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 121 GVG, § 460 StPO, § 462 Abs 3 StPO
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Bezeichnung des Beschlusses als Urteil

  • IWW

    §§ 460, 462 StPO, § 460 StPO, § 462 Abs. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Zuständigkeit des BGH als Revisionsinstanz gegen einen als "Urteil" bezeichneten Beschluss des erstinstanzlichen Landgerichts

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Bezeichnung des Beschlusses als Urteil

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 460; StPO § 462 Abs. 3
    Anforderungen an eine Zuständigkeit des BGH als Revisionsinstanz gegen einen als "Urteil" bezeichneten Beschluss des erstinstanzlichen Landgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Bezeichnung des Beschlusses als Urteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.10.1973 - 5 StR 496/73

    Bezeichnung einer ein Verfahren vorläufig einstellenden Entscheidung als Urteil -

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 2 StR 59/17
    Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 228/98 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462 Rn. 4).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 228/98
    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 2 StR 59/17
    Der Sache nach handelt es sich bei der getroffenen Entscheidung um einen Beschluss nach § 460 StPO, gegen den das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 462 Abs. 3 StPO gegeben ist; ohne Bedeutung ist, dass sich die nach mündlicher Verhandlung ergangene Entscheidung selbst als Urteil bezeichnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 228/98 - unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1973 - 5 StR 496/73, BGHSt 25, 242, 243; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462 Rn. 4).
  • BGH, 09.06.2016 - 2 StR 90/16

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (gesonderte Erkennung auf Geldstrafe zum

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 2 StR 59/17
    Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 9. Juni 2016 - 2 StR 90/16 - dieses Urteil aufgehoben, soweit die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 30. November 2012 unterblieben war, verbunden mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
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