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   BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16   

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https://dejure.org/2017,11244
BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16 (https://dejure.org/2017,11244)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2017 - XII ZB 341/16 (https://dejure.org/2017,11244)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2017 - XII ZB 341/16 (https://dejure.org/2017,11244)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anhörung des Betroffenen in

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Diese Vorschrift soll nicht nur sicherstellen, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, namentlich ein eingeholtes Sachverständigengutachten zu würdigen, sondern sichert auch den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör im Unterbringungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17).

    Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).

    Dies setzt aber voraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung verfahrensordnungsgemäß durchgeführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 119/16 - FamRZ 2016, 2095 Rn. 16 mwN und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18).

    Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 22 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 18 f.).

  • BGH, 02.03.2011 - XII ZB 346/10

    Unterbringungsverfahren: Erfordernis der erneuten Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Die Pflichten aus § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 17 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 11 mwN).

    Erfolgt die Anhörung dennoch ohne die Möglichkeit einer Beteiligung des Verfahrenspflegers, ist sie verfahrensfehlerhaft und verletzt den Betroffenen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 22 und vom 2. März 2011 - XII ZB 346/10 - FamRZ 2011, 805 Rn. 18 f.).

  • BGH, 11.08.2010 - XII ZB 138/10

    Betreuungsverfahren: Pflicht zur Bekanntgabe eines Gutachtens gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 08.06.2011 - XII ZB 43/11

    Betreuungsverfahren: Notwendige Verfahrenspflegerbestellung zur Bekanntgabe eines

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Sieht das Gericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den - wie hier - anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden und die Erwartung gerechtfertigt sein, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht (Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2011 - XII ZB 43/11 - FamRZ 2011, 1289 Rn. 8 und vom 11. August 2010 - XII ZB 138/10 - BtPrax 2010, 278 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 22.08.2012 - XII ZB 474/11

    Betreuungsverfahren: Einrede der Verjährung durch den Verfahrenspfleger

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 3 und vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 12).
  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 270/13

    Betreuungssache: Unzulässigkeit der Beschwerde des Verfahrenspflegers gegen eine

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. August 2013 - XII ZB 270/13 - juris Rn. 3 und vom 22. August 2012 - XII ZB 474/11 - FamRZ 2012, 1798 Rn. 12).
  • BGH, 06.04.2016 - XII ZB 575/15

    Freiheitsentziehende Unterbringung: Voraussetzungen und Begründungsanforderungen

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Für das weitere Verfahren weist der Senat ausdrücklich darauf hin, dass die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung über die regelmäßige Höchstfrist von einem Jahr hinaus als Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - XII ZB 575/15 - FamRZ 2016, 1063 Rn. 13 f.).
  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 119/16

    Unterbringungssache: Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 23.03.2017 - XII ZB 341/16
    Dies setzt aber voraus, dass das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung verfahrensordnungsgemäß durchgeführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. September 2016 - XII ZB 119/16 - FamRZ 2016, 2095 Rn. 16 mwN und vom 15. Februar 2012 - XII ZB 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 18).
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