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   BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20   

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https://dejure.org/2021,9277
BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20 (https://dejure.org/2021,9277)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2021 - 6 StR 452/20 (https://dejure.org/2021,9277)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2021 - 6 StR 452/20 (https://dejure.org/2021,9277)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 299 StGB; § 3 OWiG; § 4 Abs. 1 OWiG; § 30 Abs. 1 OWiG; § 30 Abs. 2a OWiG
    Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger; Überleitungsnorm mit haftungsrechtlichem Charakter; Rückwirkungsverbot (unechte Rückwirkung; Vertrauensschutz)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 Abs 2a OWiG, Art 103 Abs 2 GG

  • IWW

    Art. 103 Abs. 2 GG, § ... 40 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 40 Abs. 3 StGB, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 30 Abs. 2a OWiG, § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 299 Abs. 2 StGB, § 35 Abs. 1 GmbHG, §§ 2 ff., 20 UmwG, § 30 Abs. 2a Satz 1 OWiG, § 4 Abs. 1 OWiG, §§ 3, 4 Abs. 1 OWiG, § 30 Abs. 1 OWiG, § 45 AO, § 30 Abs. 2a Satz 2 OWiG, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG

  • Wolters Kluwer

    Unbegründetheit der Revision des Angeklagten und Nebenbeteiligter gegen die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr ; Festsetzung einer Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger bei einer Gesamtrechtsnachfolge

  • rewis.io

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Festsetzung einer Verbandsgeldbuße gegen den Rechtsnachfolger bei begangener Anknüpfungstat vor der Neuregelung

  • bghst-wolterskluwer

    OWiG § 30 Abs. 2a; GG Art. 103 Abs. 2
    Festsetzung einer Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OwiG § 30 Abs. 2a; GG Art. 103 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    OwiG § 30 Abs. 2a; GG Art. 103 Abs. 2
    Unbegründetheit der Revision des Angeklagten und Nebenbeteiligter gegen die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Festsetzung einer Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger bei einer Gesamtrechtsnachfolge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geldbuße gegen den GmbH-Rechtsnachfolger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 66, 60
  • NJW 2021, 1607
  • ZIP 2021, 1862
  • StV 2021, 697
  • NZG 2021, 844
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
    cc) Ob das ahndungsrechtliche Rückwirkungsverbot der Festsetzung der Geldbuße gegen den Rechtsnachfolger entgegensteht, wenn die Rechtsnachfolge - wie hier - nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 30 Abs. 2a OWiG stattfand, die Anknüpfungstat aber vor diesem Zeitpunkt beendet war, wird im Schrifttum nicht einheitlich beurteilt (bejahend z.B. Achenbach, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau: Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap. 2 Rn 26; Dannecker/Dannecker/Müller ZWeR 2013, 417, 427 f.; Mäger/v. Schreitter, DB 2014, 643, 645; Heinichen, EWiR 2015, 427 f.; Haus, WuW 13 14 15 16 2015, 982 f.; ablehnend etwa BeckOK-OWiG/Meyberg, 29. Edition Stand: 1. Januar 2020, § 30 Rn 43; Ost, in Bien: Das deutsche Kartellrecht nach der 8. GWB-Novelle, 2013, S. 305, 311; Görner, ZWeR 2014, 102, 105 f.; in diesem Sinne auch, jeweils ohne Begründung, Graf/Jäger/Wittig/Niesler, OWiG, 2. Aufl. § 30 Rn. 18; Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2017, § 30 OWiG Rn. 66).

    Das kann dafürsprechen, dass das Rückwirkungsverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG, §§ 3, 4 Abs. 1 OWiG auch für § 30 Abs. 2a OWiG Geltung beansprucht (in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - KRB 47/13, BGHSt 61, 121, 124).

    c) Der Senat weicht mit dieser Ansicht nicht in einer ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG erfordernden Weise ab von dem Beschluss des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2014 (KRB 47/13, BGHSt 61, 121).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
    (1) Allerdings ermöglicht § 30 Abs. 2a OWiG die Festsetzung einer Geldbuße, die ihrer Rechtsnatur nach eine strafähnliche Sanktion darstellt und in ihrer Ahndungsfunktion in einem weiteren Sinne als Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit angesehen werden kann (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 107, 113; zu Bußgeldtatbeständen etwa BVerfG, NJW 1990, 1103; siehe speziell zur Verbandsgeldbuße aber auch BVerfGE 95, 220, 242, alle mwN).

    Soweit diese in der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden ist, liegt darin aber kein Fall einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne einer "echten' Rückwirkung, sondern ein Fall grundsätzlich zulässiger "unechter' Rückwirkung durch Rückanknüpfung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 134; BVerfGE 72, 141, 154; 95, 64, 86; 101, 239, 263, st. Rspr).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
    Soweit diese in der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden ist, liegt darin aber kein Fall einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne einer "echten' Rückwirkung, sondern ein Fall grundsätzlich zulässiger "unechter' Rückwirkung durch Rückanknüpfung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 134; BVerfGE 72, 141, 154; 95, 64, 86; 101, 239, 263, st. Rspr).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvL 55/83

    Verfassungsmäßigkeit des Fortfalls der Geschiedenen-Witwenrente für nach dem 30.

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
    Soweit diese in der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden ist, liegt darin aber kein Fall einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne einer "echten' Rückwirkung, sondern ein Fall grundsätzlich zulässiger "unechter' Rückwirkung durch Rückanknüpfung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 134; BVerfGE 72, 141, 154; 95, 64, 86; 101, 239, 263, st. Rspr).
  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
    (1) Allerdings ermöglicht § 30 Abs. 2a OWiG die Festsetzung einer Geldbuße, die ihrer Rechtsnatur nach eine strafähnliche Sanktion darstellt und in ihrer Ahndungsfunktion in einem weiteren Sinne als Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit angesehen werden kann (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 107, 113; zu Bußgeldtatbeständen etwa BVerfG, NJW 1990, 1103; siehe speziell zur Verbandsgeldbuße aber auch BVerfGE 95, 220, 242, alle mwN).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
    Soweit diese in der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift begangen worden ist, liegt darin aber kein Fall einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen im Sinne einer "echten' Rückwirkung, sondern ein Fall grundsätzlich zulässiger "unechter' Rückwirkung durch Rückanknüpfung vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 134; BVerfGE 72, 141, 154; 95, 64, 86; 101, 239, 263, st. Rspr).
  • BGH, 10.08.2011 - KRB 55/10

    Versicherungsfusion

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
    (2) Mit § 30 Abs. 2a OWiG wollte der Gesetzgeber im Anschluss an Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - KRB 55/10, BGHSt 57, 193, 201 f.) eine Rechtsgrundlage schaffen, mit der der Umgehung drohender bußgeldrechtlicher Sanktionen durch gezielte Wahl gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen entgegengewirkt werden kann (vgl. BT-Drucks. 17/11053, S. 20 ff.).
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

    Auszug aus BGH, 23.03.2021 - 6 StR 452/20
    (1) Allerdings ermöglicht § 30 Abs. 2a OWiG die Festsetzung einer Geldbuße, die ihrer Rechtsnatur nach eine strafähnliche Sanktion darstellt und in ihrer Ahndungsfunktion in einem weiteren Sinne als Ausdruck vergeltender Gerechtigkeit angesehen werden kann (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 Rn. 107, 113; zu Bußgeldtatbeständen etwa BVerfG, NJW 1990, 1103; siehe speziell zur Verbandsgeldbuße aber auch BVerfGE 95, 220, 242, alle mwN).
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