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   BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21   

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BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21 (https://dejure.org/2022,10265)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2022 - 6 StR 611/21 (https://dejure.org/2022,10265)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21 (https://dejure.org/2022,10265)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 100i Abs. 1 StPO; § 73a Abs. 1 StGB; § 73c Satz 1 StGB
    Unzulässige Verfahrensrügen betreffend Verwertung von Erkenntnissen aus Ermittlungsmaßnahmen nach § 100i Abs. 1 StPO und von Kommunikation über Krypto-Messengerdienst EncroChat; Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Würdigung der wirtschaftlichen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73a Abs 1 StGB
    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Anordnung der erweiterten Einziehung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verwertung von Erkenntnissen aus Ermittlungsmaßnahmen und Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst "EncroChat"; Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten i.R.d. Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 100i Abs. 1 ; StGB § 73a Abs. 1
    Verwertung von Erkenntnissen aus Ermittlungsmaßnahmen und Kommunikation über den Krypto-Messengerdienst "EncroChat"; Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten i.R.d. Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 662
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.08.2018 - 2 StR 231/18

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Bewertung eines

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

    Vor diesem Hintergrund war vom Landgericht nachvollziehbar zu erwägen, ob diese anscheinend legale Erwerbstätigkeit der pauschalen tatgerichtlichen Annahme, sämtliche Einziehungsgegenstände seien auf "inkriminiertem Wege erlangt worden" (UA S.140), entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347; und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

  • BGH, 28.07.2004 - 2 StR 209/04

    Verfall (Erlangen); erweiterter Verfall (tatrichterliche Überzeugung); Einziehung

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347, und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

    Vor diesem Hintergrund war vom Landgericht nachvollziehbar zu erwägen, ob diese anscheinend legale Erwerbstätigkeit der pauschalen tatgerichtlichen Annahme, sämtliche Einziehungsgegenstände seien auf "inkriminiertem Wege erlangt worden" (UA S.140), entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04, NStZ-RR 2004, 347; und vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381).

  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Allerdings dürfen - wie stets - an die Überzeugungsbildung keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373).

    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116), liegen.

  • BGH, 03.09.2009 - 5 StR 207/09

    Erweiterter Verfall (deliktische Herkunft von Vermögensgegenständen)

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Umstände, die eine Anordnung rechtfertigen, können etwa in der Anlasstat selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94, BGHSt 40, 371, 373) oder in den persönlichen Verhältnissen des Täters (vgl. BGH, Urteil vom 3. September 2009 - 5 StR 207/09, NStZ-RR 2009, 384), insbesondere seinen Einkommensverhältnissen (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1995 - 1 StR 619/95, NStZ-RR 1996, 116), liegen.
  • BGH, 17.04.2019 - 5 StR 603/18

    Keine Erstreckung der erweiterten Einziehung auf Surrogate (fehlende gesetzliche

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB aber bietet nach derzeitiger Rechtslage keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung der mit diesem erworbenen Surrogate in Gestalt der Uhren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, und vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Der Senat vermag ohne diesen nicht nachzuvollziehen, ob - was insbesondere mit Blick auf das vom Recht der Verständigung auch verfolgte Ziel zügiger und ressourcenschonender Verfahrensführung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 53 f.; BT-Drucks. 16/12310, S. 7) nicht etwa fernliegt - der Angeklagte im Zuge der getroffenen Verständigung über sein Geständnis hinaus weiteres Prozessverhalten zugesagt (vgl. § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO) und die Rücknahme naheliegend zuvor erhobener Verwertungswidersprüche konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 370/18, NStZ 2019, 301) oder gar ausdrücklich erklärt hat.
  • BGH, 03.11.2020 - 6 StR 258/20

    Rechtsfehlerhafte Einziehungsentscheidung

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Die erweiterte Einziehung nach § 73a Abs. 1 StGB aber bietet nach derzeitiger Rechtslage keine Rechtsgrundlage für die erweiterte Einziehung der mit diesem erworbenen Surrogate in Gestalt der Uhren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2020 - 6 StR 258/20, und vom 17. April 2019 - 5 StR 603/18, BGHR StGB § 73a nF Abs. 1 Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 08.08.2018 - 2 StR 131/18

    Revisionsbegründung (Darlegungsanforderungen bei der Aufklärungsrüge; Rüge eines

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Ob die in der Urteilsurkunde - überschießend (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 5 StPO) - mitgeteilten inhaltlichen Angaben zur Verständigung vollständig sind, vermag der Senat allein anhand dieser nicht abschließend zu überprüfen (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2018 ? 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107, 108).
  • BGH, 04.04.2018 - 3 StR 63/18

    Erweiterte Einziehung beim Angeklagten (Erlangung aus nicht im Einzelnen

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    b) Die erweiterte Einziehung von Taterträgen gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, StV 2019, 19).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 135/18

    Revisionsbegründung (Anforderungen an den Revisionsvortrag: Darlegung

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 611/21
    Hiernach sind die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen vollständig und so genau anzugeben, dass der Senat auf der Grundlage des Vortrags entscheiden kann, ob der geltend gemachte Verfahrensverstoß vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen wären (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26).
  • BGH, 15.01.2013 - 4 StR 385/12

    Revisionsverfahren: Verfahrensrüge hinsichtlich der Verwertung von

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 370/18

    Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wegen Dreifachmordes rechtskräftig

  • BGH, 01.08.2002 - 3 StR 122/02

    Begründung des ermittlungsrichterlichen Beschlusses, durch den die Überwachung

  • BGH, 10.01.2018 - 5 StR 465/17

    Verfall (Berichtigung der Verfallsanordnung wegen Schreibversehen und

  • BGH, 28.11.1995 - 1 StR 619/95

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Besitzen - Beihilfe - Verurteilung - V-Mann -

  • BGH, 28.02.2024 - 5 StR 427/23

    Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung; Handeltreiben mit

    Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (BGH, Urteil vom 22. März 2023 - 1 StR 335/22 mwN; Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21).
  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, steht dies der Anordnung der (erweiterten) Einziehung von Taterträgen entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20 Rn. 7; Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21 Rn. 9; jeweils mwN).

    Bei auch legalen Einkommensquellen kann die Anordnung nicht auf das bloße Auffinden von Geldmitteln gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 2 StR 209/04 Rn. 5; vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18 Rn. 19 und vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21 Rn. 9; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - 4 StR 91/20 Rn. 7 ff.).

  • BGH, 17.01.2023 - 2 StR 87/22

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts;

    c) Ob dessen ungeachtet der Beschwerdeführer bei einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO den Inhalt einer getroffenen Verständigung so genau mitteilen muss, dass das Revisionsgericht prüfen kann, ob der Angeklagte seinen Besetzungseinwand zurückgenommen oder einen Verzicht auf diesen erklärt hat (vgl. zu den vor einer Verständigung erhobenen Verwertungswidersprüchen BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21), kann dahinstehen.
  • BGH, 26.01.2023 - 6 StR 503/22

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (mangelnde Mitteilung des

    Eine Entscheidung gemäß § 73a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe die betreffenden Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt, ohne dass diese selbst im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21, NStZ 2022, 662; vom 4. April 2018 - 3 StR 63/18, StV 2019, 19).

    Begründen bestimmte Tatsachen die nicht nur theoretische Möglichkeit, dass Vermögensgegenstände des Täters aus anderen Quellen als aus rechtswidrigen Taten stammen, und verbleiben deshalb vernünftige Zweifel an ihrer deliktischen Herkunft, ist die Anordnung der erweiterten Einziehung insoweit ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 611/21, NStZ 2022, 662; vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381; Urteil vom 10. Januar 2018 - 5 StR 465/17).

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