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   BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22   

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https://dejure.org/2023,8419
BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22 (https://dejure.org/2023,8419)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2023 - 3 StR 363/22 (https://dejure.org/2023,8419)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2023 - 3 StR 363/22 (https://dejure.org/2023,8419)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 239a Abs. 1 StGB; § 249 Abs. 1 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 253 Abs. 1 und 2 StGB; § 255 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 Abs. 1 StGB; § 55 StGB; § 73 StGB; § 73c StGB
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Gesamtbetrachtung: Tatherrschaft, Tatinteresse); nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Vollstreckungsstand der Vorverurteilung); Einziehung des Wertes von Taterträgen (gesamtschuldnerische Haftung mehrere Tatbeteiligter, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 169
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
    Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (s. BGH, Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50 mwN).

    Dies gilt selbst dann, wenn dem Tatgericht bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (s. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 52; vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, juris Rn. 7; Harden, NStZ 2021, 193 f. mwN).

  • BGH, 29.06.2022 - 3 StR 136/22

    Abgrenzung von täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
    Dies gilt selbst dann, wenn dem Tatgericht bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird, der nur einer begrenzten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (s. BGH, Beschlüsse vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 52; vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, juris Rn. 7; Harden, NStZ 2021, 193 f. mwN).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 63/21

    Abhebung von Bargeld durch abredewidrige Verwendung von Karte und PIN

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
    Da die in der Wohnung der Geschädigten handelnden Mittäter nach den Urteilsfeststellungen ausschließlich den Schmuck und die Goldmünzen wegnahmen, das Bargeld dagegen von ihr herausgegeben wurde, tritt zur Strafbarkeit nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB diejenige nach §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB idealkonkurrierend hinzu (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 11. August 2021 - 3 StR 63/21, NStZ-RR 2022, 14, 16 mwN; ferner Fischer, StGB, 70. Aufl., § 255 Rn. 9; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 249 Rn. 43, § 255 Rn. 12).
  • BGH, 05.03.2013 - 3 StR 525/12

    Anforderungen an die Gesamtstrafenfähigkeit einer ausgeurteilten Strafe;

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
    Sollte der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat vor der letzten Vorverurteilung begangen haben, hätte die Strafkammer grundsätzlich, falls die Geldstrafe bei Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte, eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls, soweit die Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein sollte, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vorzunehmen gehabt (s. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris Rn. 2 f.; vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14, juris Rn. 2; vom 26. Januar 2022 - 6 StR 620/21, juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 26.01.2022 - 6 StR 620/21

    Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
    Sollte der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat vor der letzten Vorverurteilung begangen haben, hätte die Strafkammer grundsätzlich, falls die Geldstrafe bei Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte, eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls, soweit die Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein sollte, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vorzunehmen gehabt (s. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris Rn. 2 f.; vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14, juris Rn. 2; vom 26. Januar 2022 - 6 StR 620/21, juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 325/21

    Einziehung (Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in der Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
    Der namentlichen Benennung anderer Gesamtschuldner bedarf es nicht (s. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 StR 325/21, juris Rn. 2 mwN).
  • BGH, 27.09.2012 - 4 StR 255/12

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (tatrichterlicher

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
    Denn ein Beteiligter kann auch dann Tatherrschaft innehaben, wenn ein anderer im Rahmen der Tatplanung oder des -geschehens eine Rolle mit einem höheren Gewicht einnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 255/12, NStZ-RR 2013, 40, 41).
  • BGH, 10.06.2014 - 3 StR 246/14

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch wegen unterlassener Mitteilung des

    Auszug aus BGH, 23.03.2023 - 3 StR 363/22
    Sollte der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat vor der letzten Vorverurteilung begangen haben, hätte die Strafkammer grundsätzlich, falls die Geldstrafe bei Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte, eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls, soweit die Geldstrafe durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein sollte, bei der Bemessung der Freiheitsstrafe einen Härteausgleich vorzunehmen gehabt (s. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris Rn. 2 f.; vom 10. Juni 2014 - 3 StR 246/14, juris Rn. 2; vom 26. Januar 2022 - 6 StR 620/21, juris Rn. 5 f.).
  • BGH, 12.09.2023 - 3 StR 306/22

    Verurteilungen der Angeklagten im Cyberbunker-Verfahren rechtskräftig

    Da der Geldbetrag, den die Einziehungsbeteiligte als Tatertrag erlangte, nicht ausschließbar ein Teil des Tatertrages in Höhe von 1.034.910,50 EUR war, den der Angeklagte X. zuvor erhalten hatte, hat das Landgericht zu Recht hinsichtlich des Betrages der gegen die Einziehungsbeteiligte angeordneten Wertersatzeinziehung eine gesamtschuldnerische Haftung bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - 3 StR 363/22, juris Rn. 21; Beschlüsse vom 7. März 2023 - 3 StR 4/23, juris Rn. 7; vom 13. Juli 2021 - 3 StR 206/21, juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 29.06.2023 - 3 StR 343/22

    Beteiligung an einer aus der Türkei heraus gesteuerten Gruppierung zur Begehung

    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - 3 StR 363/22, NStZ-RR 2023, 169; Beschluss vom 28. Juni 2022 - 3 StR 403/20, juris Rn. 25 mwN; Urteil vom 1. Juni 2022 - 1 StR 421/21, NZWiSt 2023, 223 Rn. 15; Beschluss vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 50; Urteil vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 10; Beschluss vom 2. Juni 2021 - 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 18).

    bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme, die Angeklagte sei lediglich Gehilfin gewesen, auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man dem Tatgericht bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligt, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - 3 StR 363/22, NStZ-RR 2023, 169; Beschlüsse vom 29. Juni 2022 - 3 StR 136/22, juris Rn. 7; vom 12. August 2021 - 3 StR 441/20, BGHSt 66, 226 Rn. 52; Urteile vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 8 ff. m. Anm. Habetha; vom 25. Oktober 2016 - 5 StR 255/16, NStZ-RR 2017, 5, 6 mwN sowie die Rechtsprechungsnachweise bei Harden, NStZ 2021, 193 f.).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2024 - 1 ORs 25 Ss 1/23

    Klimaaktivist, Nötigung, Hausfriedensbruch, Verwerflichkeit

    Dabei sind die maßgeblichen Kriterien der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH NStZ-RR 2023, 169 mwN).
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