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   BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52   

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https://dejure.org/1953,47
BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52 (https://dejure.org/1953,47)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1953 - 3 StR 219/52 (https://dejure.org/1953,47)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52 (https://dejure.org/1953,47)
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Benzinmarken

§ 246 StGB aF (Erfordernis des Selbstzueignungswillens), bei Zuwendung an Dritten Selbstzueignung dann, wenn ein eigener Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne erlangt wird;

§ 266 StGB, kein Vermögensnachteil bei Weggabe von Gutscheinen, die ohnehin verfallen wären;

§ 133 StGB unterfallen nicht Sachen, die zum Ge- oder Verbrauch durch die Behörde bestimmt sind;

Voraussetzungen für einen Verbotsirrtum (nunmehr § 17 StGB), Beurteilung der Vermeidbarkeit nicht nach Fahrlässigkeitskriterien, "Anspannung des Gewissens"

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verschuldetes Verbotsirrtum - Vermeidbares Verbotsirrtum - Rechtswidrigkeit eines Verhaltens - Sorgfaltspflichten im Verkehr - Erkenntnis der Tatumstände

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 236
  • NJW 1953, 1151
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (7)

  • RG, 19.01.1928 - II 63/27

    1. Kann eine allgemeine Übung die nach § 2 DepotG. erforderliche schriftliche

    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass er davon einen Nutzen oder Vorteil weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar hat, zum mindesten im eigenen Namen über die Sache verfügt (RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).

    Andrerseits begeht der Geschäftsführer oder ein sonstiger Angestellter einer Firma nicht Unterschlagung, wenn er über fremde Sachen, die er für die Firma im Gewahrsam hat, in deren Interesse verfügt, es sei denn, dieses wäre in erheblichem Masse oder ausschließlich sein eigenes Interesse (RGSt 62, 15, 17; 266; 74, 1, 2).

  • RG, 07.03.1927 - III 976/26

    1. Setzt Untreue nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 StGB. eine Vertretungsbefugnis des

    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass er davon einen Nutzen oder Vorteil weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar hat, zum mindesten im eigenen Namen über die Sache verfügt (RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).
  • RG, 10.11.1933 - 4 D 156/33

    Kann eine Amtsunterschlagung darin gefunden werden, daß ein

    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
    Hierbei ist jedoch Voraussetzung, dass er davon einen Nutzen oder Vorteil weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar hat, zum mindesten im eigenen Namen über die Sache verfügt (RGSt 61, 228, 233; 62, 15, 17; 67, 334, 335).
  • BGH, 18.03.1952 - GSSt 2/51

    Bewußtsein der Rechtswidrigkeit

    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
    Das Landgericht ist der inzwischen auch vom Bundesgerichtshof (BGHSt 2, 194) anerkannten Rechtsauffassung gefolgt, dass derjenige, der den äußeren und inneren Tatbestand eines vorsätzlichen Deliktes verwirklicht, wenn er unverschuldet seine Tat für rechtlich erlaubt hält, entschuldigt ist und deshalb nicht bestraft werden kann, dagegen wegen der vorsätzlichen Tatbegehung bestraft wird, wenn dieser Irrtum verschuldet ist.
  • BGH, 12.08.1952 - 4 StR 631/51
    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
    Auch der 1. Ferienstrafsenat hat sie im Urteil vom 12. August 1952 gegen M. und Sch. - 4 StR 631/51 - nicht aufgegeben.
  • RG, 05.05.1938 - 3 D 238/38

    Ein Verteidiger, der Briefe des in Haft befindlichen Beschuldigten aus dem

    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
    Unter den Begriff der Gegenstände, die sich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu bestimmt Ort befinden, oder die einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden sind, fallen nicht Sachen, die sich nicht zum Zwecke dauernder oder vorübergehender Aufbewahrung in amtlichem Gewahrsam befinden, sondern zum Gebrauch oder Verbrauch bei amtlichen Stellen vorhanden sind und aufbewahrt und jemandem dazu amtlich übergeben werden (RGSt 72, 172).
  • RG, 11.07.1918 - I 225/18

    Ist der Tatbestand des Betrugs erfüllt, wenn Nichtberechtigte sich

    Auszug aus BGH, 23.04.1953 - 3 StR 219/52
    Der zuteilenden Körperschaft oder Behörde geht also, wenn eine Benzinmarke an eine nichtberechtigte Person und damit zum freien Verbrauch übergeben wird, nicht ein ihr zustehendes Anrecht verloren (RGSt 52, 154, 155).
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 591/17

    Diebstahl (Diebstahl von Pfandleergut; Abgrenzung von Individual- und

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der sog. Vereinigungstheorie des Reichsgerichts folgt (vgl. dazu RGSt 61, 228, 233), setzt Zueignung voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Wert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird (BGH, Urteil vom 23. April 1953 - 3 StR 219/52, BGHSt 4, 236, 238; Beschluss vom 16. Dezember 1987 - 3 StR 209/87, BGHSt 35, 152, 156 f.; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich, 3. Aufl., § 242 Rn. 41, 43; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 35, jeweils mwN).
  • BGH, 12.01.1962 - 4 StR 346/61

    Moos raus ! - §§ 16, 17 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 249 StGB, Zueignung

    (Im Anschluß an BGHSt 4, 236).«.

    Als Beispiel ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes insoweit angeführt, aß der Täter sich eine Gegenleistung gewähren lassen und so den wirtschaftlichen Wert der Sache (ganz oder teilweise) seinem Vermögen zuführen will, oder daß er durch die in der Überlassung zum Ausdruck kommenden Verfügung im eigenen Namen als freigebig erscheinen will, ohne eigene Mittel aufzuwenden (vgl. BGHSt 4, 236, 238 f.).

  • BGH, 16.12.1987 - 3 StR 209/87

    Wegnahme einer Scheckkarte

    Die Rechtsprechung hat dies z.B. für Sparkassenbücher (RGSt 22, 2 [3]: "als Beweisurkunde für die darin verbriefte Forderung und als Legitimationspapier für den jeweiligen Inhaber"), Biermarken (RGSt 40, 10 [13 f.]: "bestimmt und geeignet zu beweisen, daß der Kellner dafür den Bierpreis gezahlt und insoweit ein Guthaben gegenüber F. erworben hatte"), Gutscheine (RGSt 50, 254 [255]), Lebensmittelkarten (RGSt 51, 97 [98 f.] oder Benzinmarken (BGHSt 4, 236, [238, 240]) bejaht.
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