Rechtsprechung
   BGH, 23.04.2010 - V ZB 233/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5229
BGH, 23.04.2010 - V ZB 233/09 (https://dejure.org/2010,5229)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2010 - V ZB 233/09 (https://dejure.org/2010,5229)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2010 - V ZB 233/09 (https://dejure.org/2010,5229)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,5229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 72 Abs 2 GVG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO
    Wohnungseigentumsverfahren: Versäumung der Berufungsfrist wegen Berufungseinlegung bei dem sachlich unzuständigen Gericht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Fristversäumnis bzgl. Klageeinreichung aufgrund Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Einreichung am letzten Tag der Frist beim unzuständigen Landgericht

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufung bei sachlich zuständigem Landgericht; verschuldete Versäumung der Berufungsfrist durch nicht geprüfte abweichende Zuständigkeitsregelung

  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Versäumung der Berufungsfrist wegen Berufungseinlegung bei dem sachlich unzuständigen Gericht

  • ra.de
  • rewis.io

    Wohnungseigentumsverfahren: Versäumung der Berufungsfrist wegen Berufungseinlegung bei dem sachlich unzuständigen Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 574 Abs. 2
    Zulässigkeit einer Beschwerde bei Fristversäumnis bzgl. Klageeinreichung aufgrund Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Einreichung am letzten Tag der Frist beim unzuständigen Landgericht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungszuständigkeit in WEG-Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 01.08.1996 - 1 BvR 121/95

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Übermittlung einer Prozesserklärung per

    Auszug aus BGH, 23.04.2010 - V ZB 233/09
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
  • BGH, 27.07.2000 - III ZB 28/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist,

    Auszug aus BGH, 23.04.2010 - V ZB 233/09
    a) Die Beklagte hat die Berufungsfrist versäumt, weil ihre Prozessbevollmächtigten die Berufungsschrift am Abend des letzten Tags der Frist und damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzuständigen Landgericht Oldenburg eingereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung an das zuständige Landgericht Aurich im normalen Geschäftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war.
  • BGH, 13.05.2004 - V ZB 62/03

    Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung von Fristen durch

    Auszug aus BGH, 23.04.2010 - V ZB 233/09
    Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und zwar auch nicht deshalb (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen wären und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht