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   BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13   

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BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13 (https://dejure.org/2013,12110)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2013 - 1 StR 105/13 (https://dejure.org/2013,12110)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13 (https://dejure.org/2013,12110)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 185 StGB; § 194 Abs. 1 StGB; § 223 StGB; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB
    Beleidigung (Strafantragserfordernis; Abgrenzung von der Körperverletzung); Strafmilderung wegen alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit (Milderung bei verschuldeter Trunkenheit: keine verschuldeter Rausch bei Alkoholkrankheit)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Strafaussprüche und der Strafrahmenbestimmung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2
    Revisionsrechtliche Überprüfung der Strafaussprüche und der Strafrahmenbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13
    Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH aaO; Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 StR 673/10).
  • BGH, 05.03.2009 - 4 StR 594/08

    Tätliche Beleidigung ("Sprühregenfall"; spürbare körperliche Einwirkung);

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13
    Der Senat kann auch nicht ausreichend sicher erkennen, dass das Landgericht in den körperverletzenden Handlungen zugleich eine konkludente Beleidigung gesehen hat, da es einen ehrverletzenden Charakter des Angriffs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. März 2009 - 4 StR 594/08, NStZ-RR 2009, 172) nicht festgestellt hat.
  • BGH, 03.02.2011 - 4 StR 673/10

    Rechtsfehlerhafte Versagung einer erheblich verminderten Schuldunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13
    Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH aaO; Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 3. Februar 2011 - 4 StR 673/10).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 216/12

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall; verminderte Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 1 StR 105/13
    Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Die aufgezeigten Mängel zwingen zur Aufhebung der weiteren tateinheitlichen Verurteilungen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Soweit es in der Folgezeit entscheidungserheblich darauf ankam, folgten sie allerdings mit leichten Abwandlungen der zuvor entwickelten Ansicht (1. Strafsenat: Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; vgl. ferner Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4; 2. Strafsenat: Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 24).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    (1) Der 1. Strafsenat hat in einer jüngeren Entscheidung die Nichterörterung einer aufgrund von angenommener alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommenden Strafrahmenverschiebung beanstandet und dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, die Strafrahmenverschiebung könne "nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt' (Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; vgl. ferner Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 21/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung bei

    Denn Umstände, die die Schuld erhöhen, können dann zur Versagung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Schuldfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13).

    Hierfür genügt etwa das Wissen des Täters, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trotzdem Alkohol trinkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238; vgl. auch Senat, Urteile vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 36, vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78 und vom 6. Mai 1993 - 1 StR 136/93, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; Beschluss vom 2. März 1993 - 1 StR 26/93, StV 1993, 421; Urteile vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 574/92 und vom 15. Dezember 1987 - 1 StR 498/87, BGHSt 35, 143).

  • BGH, 06.05.2020 - 4 StR 53/20

    Besondere gesetzliche Milderungsgründe (Versagung der Strafrahmenmilderung:

    Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 216/12; Beschluss vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13).
  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 501/16

    Strafrahmenmilderung (verminderte Schuldfähigkeit, Alkoholerkrankung)

    Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 3 StR 84/08, NStZ 2009, 258; Beschluss vom 23. April 2014 - 1 StR 105/13).
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