Rechtsprechung
BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 lit. c EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 345 Abs. 2 StPO; § 349 Abs. 1 StPO
Infolge der mangelnden Verantwortungsübernahme durch den Verteidiger unzulässige Revision - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 344 Abs 2 S 1 StPO, § 345 Abs 2 StPO
Revision im Strafverfahren: Verantwortlichkeit des Verteidigers für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift - Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer eingelegten Revision bzgl. Unterbringungsanordnung
- rewis.io
Revision im Strafverfahren: Verantwortlichkeit des Verteidigers für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulässigkeit einer eingelegten Revision bzgl. Unterbringungsanordnung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 18.09.2012 - 5022 Js 11341/12
- BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13
Papierfundstellen
- NJW 2013, 3260
- NStZ-RR 2013, 289
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 22.01.1974 - 1 StR 586/73
Strafbarkeit wegen versuchter Erpressung, Diebstahls, Betrugs in Tateinheit mit …
Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13
Auch fehlt es - wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat - an einer formgültigen Behauptung fehlerhafter Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, die nach § 344 Abs. 2 Satz 1, § 345 Abs. 2 StPO zu den Mindestanforderungen an eine zulässige Sachrüge gehört (BGH, Urteil vom 22. Januar 1974 - 1 StR 586/73, BGHSt 25, 272, 275). - BGH, 27.03.2012 - 2 StR 83/12
Unzulässige Revision; mangelnde Verantwortungsübernahme des Rechtsanwalts für die …
Auszug aus BGH, 23.04.2013 - 4 StR 104/13
Die bloße Bezugnahme auf den in keiner Weise rechtlich eingeordneten Standpunkt des Angeklagten lässt erkennen, dass der Verteidiger nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 2 StR 83/12, Rn. 2 mwN, NJW 2012, 1748) - die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründungsschrift übernommen hat.