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   BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19   

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BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19 (https://dejure.org/2021,13776)
BGH, Entscheidung vom 23.04.2021 - V ZR 147/19 (https://dejure.org/2021,13776)
BGH, Entscheidung vom 23. April 2021 - V ZR 147/19 (https://dejure.org/2021,13776)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung der BVVG gegenüber einem Erwerber auf dessen Verlangen ein Verkehrswertgutachten für die anzukaufenden Flächen einzuholen und ihm die Flächen zu dem in dem eingeholten Gutachten ermittelten Wert zu verkaufen

  • rewis.io

    Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet: Beachtlichkeit der Privatisierungsgrundsätze; Einholung eines Verkehrswertgutachtens für die anzukaufende Fläche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze 2010 erlangen nicht schon durch ihre Veröffentlichung, sondern nur durch eine entsprechende ständige Praxis der BVVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und nur in deren Rahmen gegenüber Erwerbern ...

  • rechtsportal.de

    Verpflichtung der BVVG gegenüber einem Erwerber auf dessen Verlangen ein Verkehrswertgutachten für die anzukaufenden Flächen einzuholen und ihm die Flächen zu dem in dem eingeholten Gutachten ermittelten Wert zu verkaufen

  • datenbank.nwb.de

    Erwerb landwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet: Beachtlichkeit der Privatisierungsgrundsätze; Einholung eines Verkehrswertgutachtens für die anzukaufende Fläche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundstückskauf von der BVVG - und das Verkehrswertgutachten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine generelle Verpflichtung der BVVG zum Verkauf von Flächen zu einem bestimmten Wert

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 16.06.2015 - 10 C 15.14

    Bedingung, auflösende ~; Bedingung, aufschiebende ~; Bestandskraft;

    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang diese infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (BVerwGE 34, 278, 281; 36, 323, 327; 44, 136, 138; 52, 193, 199; 58, 45, 51; 152, 211 Rn. 24; NVwZ-RR 1996, 47, 48; NJW 1996, 1766, 1767; ZIP 2020, 2122 Rn. 6 f.).

    bb) Deshalb erlangen die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze 2010, anders als der 23. Zivilsenat des Kammergerichts meint (Urteil vom 19. September 2019 - 23 U 76/18, unveröff., Umdruck S. 6/7, Gegenstand des Parallelverfahrens V ZR 248/19 vor dem Senat, Wiedergabe in AgrarB 2020, 184), nicht schon durch ihre Veröffentlichung, sondern nur durch eine entsprechende ständige Praxis der BVVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und nur in deren Rahmen Außenwirkung (vgl. BVerwGE 152, 211 Rn. 24 und BVerwG, ZIP 2020, 2122 Rn. 6).

    Die Entscheidung für eine Steuerung der Verwaltungspraxis durch Verwaltungsvorschriften ist regelmäßig auch eine Entscheidung dafür, diese Vorschriften bei Bedarf flexibel ändern zu können (vgl. dazu BVerwGE 152, 211 Rn. 25) und den Betroffenen nicht unmittelbar Ansprüche einzuräumen.

  • BGH, 12.12.2014 - V ZR 109/14

    Kaufpreisermäßigter Erwerb eines ehemals volkseigenen Grundstücks im

    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Solche Klauseln wurden zwar in Verträgen über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Pächter der BVVG nach § 3 AusglLeistG häufig vorgesehen (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109/14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 12).

    Er unterliegt als Schadensersatzanspruch, anders als der von dem Landgericht angenommene, aber nicht gegebene Bereicherungsanspruch (dazu Senat, Urteile vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 20 f., vom 6. Februar 2009 - V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Rn. 30 und vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109/14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 18), nicht einer Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB.

  • BVerwG, 17.01.1996 - 11 C 5.95

    Wirtschaftsrecht: Begriff des "Subventionszwecks" i.S. des § 4 Abs. 2 SubvG ,

    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang diese infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (BVerwGE 34, 278, 281; 36, 323, 327; 44, 136, 138; 52, 193, 199; 58, 45, 51; 152, 211 Rn. 24; NVwZ-RR 1996, 47, 48; NJW 1996, 1766, 1767; ZIP 2020, 2122 Rn. 6 f.).

    Maßgeblich ist gerade auch in Fällen, in denen der Wortlaut in einer Verwaltungsvorschrift - wie hier - unklar und darum auslegungsbedürftig ist, wie die zuständigen Stellen die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben (BVerwG, NJW 1996, 1766, 1767).

  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 249/12

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Das setzte eine Überschreitung des Verkehrswerts um mehr als 90 % voraus (vgl. Senat, Urteile vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, WM 2014, 1440 Rn. 8 und vom 15. Januar 2016 - V ZR 278/14, WM 2016, 1753 Rn. 7).

    Weil eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten in einem solchen Fall nicht vermutet wird, käme eine Nichtigkeit nach § 138 BGB nur in Betracht, wenn eine verwerfliche Gesinnung der BVVG hervorgetreten wäre oder ähnlich gewichtige Umstände vorlägen (vgl. Senat, Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 249/12, WM 2014, 1440 Rn. 10).

  • BVerwG, 24.06.2020 - 8 B 71.19

    Erlass von Ordnungsgeldforderungen nach § 325 HGB

    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang diese infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (BVerwGE 34, 278, 281; 36, 323, 327; 44, 136, 138; 52, 193, 199; 58, 45, 51; 152, 211 Rn. 24; NVwZ-RR 1996, 47, 48; NJW 1996, 1766, 1767; ZIP 2020, 2122 Rn. 6 f.).

    bb) Deshalb erlangen die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze 2010, anders als der 23. Zivilsenat des Kammergerichts meint (Urteil vom 19. September 2019 - 23 U 76/18, unveröff., Umdruck S. 6/7, Gegenstand des Parallelverfahrens V ZR 248/19 vor dem Senat, Wiedergabe in AgrarB 2020, 184), nicht schon durch ihre Veröffentlichung, sondern nur durch eine entsprechende ständige Praxis der BVVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und nur in deren Rahmen Außenwirkung (vgl. BVerwGE 152, 211 Rn. 24 und BVerwG, ZIP 2020, 2122 Rn. 6).

  • BGH, 23.04.2021 - V ZR 248/19
    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Teilweise wird sie mit unterschiedlicher Begründung bejaht (KG, BzAR 2013, 170 Rn. 12: § 242 BGB; KG, Urteil vom 19. September 2019 - 23 U 76/18, unveröff., Umdruck S. 6/7, Gegenstand des Parallelverfahrens V ZR 248/19 vor dem Senat, Wiedergabe in AgrarB 2020, 184; Dammholz, NL-BzAR 2011, 354, 355 f.: ständige Praxis; Dombert, AUR 2013, 331, 333: angestrebte Rechtssicherheit; ebenso Fahje, AgrarB 2019, 309 f.; Felgentreff/Schulz, BzAR 2014, 402, 403: Gleichbehandlungsgrundsatz).

    bb) Deshalb erlangen die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze 2010, anders als der 23. Zivilsenat des Kammergerichts meint (Urteil vom 19. September 2019 - 23 U 76/18, unveröff., Umdruck S. 6/7, Gegenstand des Parallelverfahrens V ZR 248/19 vor dem Senat, Wiedergabe in AgrarB 2020, 184), nicht schon durch ihre Veröffentlichung, sondern nur durch eine entsprechende ständige Praxis der BVVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und nur in deren Rahmen Außenwirkung (vgl. BVerwGE 152, 211 Rn. 24 und BVerwG, ZIP 2020, 2122 Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2018 - 4 A 2426/15
    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    f) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob behördeninternen Leitlinien ausnahmsweise dann Außenwirkung zukommen kann, wenn die Entscheidung der Stelle, an die sich die Leitlinien richten, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich ist (vgl. OVG Münster, DVBl 2019, 383 Rn. 76, 77).
  • BGH, 06.02.2009 - V ZR 26/08

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Hinweispflichten des

    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Er unterliegt als Schadensersatzanspruch, anders als der von dem Landgericht angenommene, aber nicht gegebene Bereicherungsanspruch (dazu Senat, Urteile vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 20 f., vom 6. Februar 2009 - V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Rn. 30 und vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109/14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 18), nicht einer Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB.
  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 118/07

    Verjährung von gesetzlichen Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Er unterliegt als Schadensersatzanspruch, anders als der von dem Landgericht angenommene, aber nicht gegebene Bereicherungsanspruch (dazu Senat, Urteile vom 25. Januar 2008 - V ZR 118/07, NJW-RR 2008, 824 Rn. 20 f., vom 6. Februar 2009 - V ZR 26/08, NVwZ-RR 2009, 412 Rn. 30 und vom 12. Dezember 2014 - V ZR 109/14, NJW-RR 2015, 1008 Rn. 18), nicht einer Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB.
  • BGH, 05.05.2015 - XI ZR 214/14

    Zur Wirksamkeit einer Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen

    Auszug aus BGH, 23.04.2021 - V ZR 147/19
    Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG führte nur dann zur Nichtigkeit des Kaufvertrages oder der Kaufpreisabrede, wenn Art. 3 Abs. 1 GG den Vertrag oder die Kaufpreisabrede eindeutig nicht zuließe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220 Rn. 12 für die willkürliche Kündigung eines Girovertrags).
  • BVerwG, 26.11.1970 - VIII C 104.68

    Verwaltungsvorschriften zur Einberufung wehrpflichtiger Söhne von Kriegerwitwen

  • BVerwG, 02.02.1995 - 2 C 19.94

    Nachforderungen - Nutzungsentgeld - Rechtsmißbrauch - Verjährungseinrede -

  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

  • BVerwG, 24.03.1977 - 2 C 14.75

    Verwaltungsvorschrift - Rechtsnorm - Ausbildungsordnung - Prüfungsordnung -

  • BGH, 11.12.2018 - EnVR 48/17

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Eigenkapitalzinssätze für die zweite

  • BGH, 25.09.2009 - V ZR 13/09

    Bestimmung des Lebensmittelpunktes anhand einer wertenden Gesamtbetrachtung aller

  • BVerwG, 26.10.1973 - VII C 25.72

    Festsetzung eines Säumniszuschlages - Herabsetzung einer Vorauszahlungsschuld

  • BGH, 14.09.2018 - V ZR 12/17

    Kein Zahlungsanspruch bzw. Rückkaufsrecht der BVVG bei Überlassung von nach dem

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

  • BGH, 15.01.2016 - V ZR 278/14

    Sittenwidrigkeit eines Immobilienkaufvertrages: Berücksichtigung der vom

  • OLG Naumburg, 01.12.2022 - 2 U 53/22

    Schutzregelpachtvertrag - Pacht landwirtschaftlicher Flächen im Beitrittsgebiet:

    Ob und unter welchen Voraussetzungen der Bindung der BVVG an die Privatisierungsgrundsätze 2010 im Innenverhältnis zur Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben auch eine Verpflichtung gegenüber dem an einer Pacht der von der BVVG verwalteten landwirtschaftlichen Flächen interessierten landwirtschaftlichen Unternehmen entspricht, ist ausschließlich davon abhängig, wie die BVVG die Privatisierungsgrundsätze im Zeitpunkt des beabsichtigten Abschlusses des sog. Schutzregelpachtvertrages in seiner ständigen Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen als Privatisierungsstelle des Bundes aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. April 2021, V ZR 147/19, in juris Rz. 12 f.).

    Daran ändert nichts, dass das Bundesministerium der Finanzen die Leitlinien mit den betroffenen Bundesländern in dem in Art. 1 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgestimmt und darin die Mitwirkung dieser Länder bei der Umsetzung vorgesehen hat sowie dass die Privatisierungsgrundsätze auf eine Außenwirkung angelegt waren und öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 147/19, RdL 2021, 285, in juris Rz. 10, 14; BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 248/19, AUR 2021, 261, in juris Rz. 7, 11).

    b) Ob und unter welchen Voraussetzungen dieser Bindung der Beklagten im Innenverhältnis auch eine Verpflichtung gegenüber den am Erwerb oder an einer Pacht der von der Beklagten verwalteten Flächen interessierten landwirtschaftlichen Unternehmen im Außenverhältnis entspricht, ist ausschließlich davon abhängig, wie die Beklagte die Privatisierungsgrundsätze im maßgeblichen Zeitpunkt, hier also im Zeitpunkt des Abschlusses des Landpachtvertrages, in seiner ständigen Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen als Privatisierungsstelle des Bundes aufgrund des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden ist (vgl. BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 147/19, a.a.O. , in juris Rz. 12 f.; BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 248/19, a.a.O. , in juris Rz. 9 f., jeweils m. w. N.).

    Die Entscheidung für eine Steuerung der Verwaltungspraxis durch Verwaltungsvorschriften ist regelmäßig gerade auch eine Entscheidung dafür, diese Vorschriften bei Bedarf flexibel ändern zu können (vgl. BGH, Urteile jeweils v. 23.04.2021, in V ZR 147/19 Rz. 13 f.; in V ZR 248/19 Rz. 10 f.).

    Eine Verwaltungsvorschrift unterliegt deswegen auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie eine Rechtsnorm, sondern maßgeblich ist, wie vorausgeführt, allein, wie die zuständige Stelle die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat (ebenda, in V ZR 147/19 Rz. 17, in V ZR 248/19 Rz. 14, jeweils m. w. N.).

    In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird das zwar teilweise angenommen, wenn die Entscheidung der Stelle, an welche sich die Leitlinien richten, unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar oder in sonstiger Weise willkürlich ist (vgl. auch BGH, Urteil v. 23.04.2021, V ZR 147/19, a.a.O. , in juris Rz. 20 m. w. N.).

  • BGH, 23.04.2021 - V ZR 248/19

    Erwerb ehemals volkseigener landwirtschaftlicher Fläche im Beitrittsgebiet:

    Teilweise wird eine solche Bindung unter Hinweis auf den internen Charakter der Leitlinien verneint (KG, 5. Zivilsenat, AUR 2019, 217, Gegenstand des Parallelverfahrens V ZR 147/19 vor dem Senat; OLG Naumburg, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 U 21/12 [Lw], unveröffentlicht, Umdruck S. 4).

    bb) Deshalb erlangen die zur Umsetzung von § 1 Abs. 6 TreuhG erlassenen Privatisierungsgrundsätze 2010, anders als das Berufungsgericht meint, nicht schon durch ihre Veröffentlichung, sondern nur durch eine entsprechende ständige Praxis der BVVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und nur in deren Rahmen Außenwirkung (vgl. BVerwGE 152, 211 Rn. 24 und BVerwG, ZIP 2020, 2122 Rn. 6; ebenso KG, 5. Zivilsenat, AUR 2019, 217, Gegenstand des Parallelverfahrens V ZR 147/19 vor dem Senat).

  • KG, 04.10.2022 - 5 Ws 31/22

    Abberufung eines Mitglieds des Vollzugsbeirats: Verletzung eigener Rechte des

    Die auf dieser Basis erlassenen Verwaltungsvorschriften, welche eine Abberufung unter der Voraussetzung eines "wichtigen Grundes" und unter Einräumung eines Ermessensspielraums eröffnen, unterliegen keiner eigenständigen gerichtlichen Auslegung, wie dies bei Gesetzen oder Rechtsverordnungen der Fall ist, sondern wirken sich im Einzelfall lediglich ermessenslenkend aus; entscheidend ist dabei, wie die Behörde die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris Rn. 21; BGH, Urteil vom 23. April 2021 - V ZR 147/19 -, juris Rn. 17; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 ? 4 VAs 34/12 -, juris Rn. 9, und vom 3. Juni 2011 ? 9 U 173/10 -, juris Rn. 10; Arloth, a.a.O., § 115 Rn. 14; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschnitt P Rn. 83; Spaniol in: Feest/Lesting/Lindemann, a.a.O., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 46; jew. m.w.Nachw.).
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