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   BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84   

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https://dejure.org/1985,2024
BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84 (https://dejure.org/1985,2024)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1985 - III ZR 69/84 (https://dejure.org/1985,2024)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - III ZR 69/84 (https://dejure.org/1985,2024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachforderbarkeit von Einkommensteuern und Kirchensteuern - Nachträgliche Erhebbarkeit einer Schadensrente wegen Beeinträchtigung in der Haushaltsführung - Meldefrist für Schäden durch Handlungen der Stationierungkräfte - Leibrenten als sonstige Einkünfte - ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 842; BGB § 843; Finanzvertrag i. d. F. vom 30.3.1955 (BGBl II 301; Finanzvertrag i. d. F. vom 30.3.1955 (BGBl II 381) Art. 8; ZPO § 323; EStG § 22

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachforderung von Einkommen- und Kirchensteuerbeträgen auf eine Schadensrente

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 3011
  • MDR 1986, 34
  • FamRZ 1986, 147 (Ls.)
  • VersR 1985, 859
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 18.09.1952 - IV 70/49 U

    Einordnung vererblicher Renten als Einkünfte - Wirtschaftlicher Einkommensbegriff

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Wie schon der Reichsfinanzhof ausgesprochen hat, beruht die steuerliche Erfassung von Renten allein darauf, daß jemand mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder auf eine gewisse Dauer mit dem Zufließen von Einnahmen rechnen kann, die ihrem Wesen nach zum laufenden Verbrauch bestimmt erscheinen (RFH Urteile vom 27. Januar 1944 - IV 157/43 = RStBl. 1944, 363 - und vom 29. März 1944 - VI 28/44 = RStBl. 1944, 651; vgl. auch BFH Urteil vom 18. September 1952 - IV 70/49 U = BStBl. 1952 III 290 m.w.Nachw.).

    Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung - anknüpfend an Ansätze in der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs - zwar für sogenannte Veräußerungsrenten, bei denen das Rentenrecht durch Veräußerung eines Grundstücks oder durch Zahlung eines bestimmten Kaufpreises erworben worden war, in dem Sinne weiterentwickelt, daß die Teilbeträge der Rente, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Kaufpreisraten darstellen oder ihnen gleichgestellt werden können, bei der Besteuerung unberücksichtigt bleiben (Urteil vom 18. September 1952 a.a.O. S. 292).

  • BFH, 05.04.1965 - VI 330/63 U

    Auslegung des Begriffs "Leibrente"

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Für Schadensersatzrenten ist die bisherige Rechtsprechung jedoch nicht modifiziert worden; insbesondere wurde die Schadensersatzrente auch nicht als - nur teilweise steuerpflichtige - Leibrente anerkannt (BFH Urteil vom 5. April 1965 - VI 330/63 U = BFHE 82, 312).

    Schadensersatzrenten sind aber keine Leibrenten im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, weil bei ihnen die einzelnen Rentenleistungen nicht - wie bei Leibrenten - Erträge eines selbständigen Stammrechts sind, sondern unmittelbar auf gesetzlicher Vorschrift beruhen (BFH Urteil vom 5. April 1965 aaO).

  • BGH, 18.10.1979 - III ZR 137/78

    Verbindlichkeit eines als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheides

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Nach Art. 8 Abs. 4 in Verb. mit Abs. 10 FV tritt die Beklagte für den Unfallschaden nach den Vorschriften des deutschen Rechts ein (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1979 - III ZR 137/78 = VersR 1980, 257).

    Aus dem Urteil des Senats vom 18. Oktober 1979 - III ZR 137/78 = VersR 1980, 257 -, nach dem ein Geschädigter an einem unanfechtbar gewordenen, inzwischen aber als unrichtig und ungerechtfertigt erkannten Bescheid jedenfalls für die Zukunft nicht festgehalten werden kann, wenn nicht ganz unerhebliche Rentenzahlungen noch ausstehen, die geleisteten Zahlungen den Schadensfall also noch nicht abschließend geregelt haben, kann die Klägerin nichts herleiten.

  • BGH, 08.11.1984 - III ZR 138/83

    Beginn der Klagefrist für Stationierungsschäden

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Es kann dahinstehen, ob der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Schaden von der rechtzeitigen ersten Schadensanmeldung der Klägerin umfaßt wurde (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. November 1984 - III ZR 138/83 = VersR 1985, 88, 89).

    Nach rechtskräftigem Abschluß dieser Vorprozesse ist der Klägerin die Möglichkeit zur Erweiterung des geltend gemachten Anspruchs auf weitere bereits entstandene oder voraussehbare Schäden verschlossen (Senatsurteile vom 9. Juli 1964 und 8. November 1984 aaO).

  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren - nur sie kommen hier in Betracht -, liegt nur vor, wenn die tatsächlichen Umstände, auf Grund deren die Höhe der Leistung bestimmt worden ist, sich zu einer Zeit geändert haben, zu der diese Änderung im ursprünglichen Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht werden konnte (BGHZ 80, 389, 397), und wenn die Änderung zu einer nicht unerheblich abweichenden Beurteilung der Höhe des Anspruchs führt (BGH Urteil vom 26. Januar 1983 - IV b ZR 347/81 = FamRZ 1984, 353, 355 m.w.Nachw.).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe der Leistungen maßgebend waren - nur sie kommen hier in Betracht -, liegt nur vor, wenn die tatsächlichen Umstände, auf Grund deren die Höhe der Leistung bestimmt worden ist, sich zu einer Zeit geändert haben, zu der diese Änderung im ursprünglichen Rechtsstreit nicht mehr geltend gemacht werden konnte (BGHZ 80, 389, 397), und wenn die Änderung zu einer nicht unerheblich abweichenden Beurteilung der Höhe des Anspruchs führt (BGH Urteil vom 26. Januar 1983 - IV b ZR 347/81 = FamRZ 1984, 353, 355 m.w.Nachw.).
  • BGH, 09.12.1980 - VI ZR 234/77

    Infolge der Geschäftsaufgabe entstandener Verdienstausfall als adäquate Folge

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Es muß sich um eine Änderung der objektiven Lage und nicht nur der subjektiven Vorstellungen eines Beteiligten handeln; ein bloßer Wechsel in der Beurteilung der damals entscheidungserheblichen Umstände reicht nicht aus (BGH Urteil vom 9. Dezember 1980 - VI ZR 234/77 = VersR 1981, 280, 281 m.w.Nachw.).
  • BGH, 25.09.1962 - VI ZR 244/61

    Schadensersatzanspruch der Ehefrau wegen ihrer Beeinträchtigung in der Führung

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Denn die Schadensersatzrente wegen vermehrter Bedürfnisse und - wenn man ihre Steuerpflichtigkeit nach § 24 EStG verneint - die Rente wegen des in der Beeinträchtigung der Hausarbeitsfähigkeit liegenden Erwerbsschadens (dazu BGHZ 38, 55; ständ. Rspr.) gehörten und gehören jedenfalls zu den nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG einkommensteuerpflichtigen sonstigen Einkünften (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, 19. Aufl., § 22 EStG Rn. 36).
  • BGH, 09.07.1964 - III ZR 189/63
    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Die Klägerin hätte im Rahmen des mit der Klage nach Art. 8 Abs. 10 FV anhängig zu machenden Rechtsstreits auch diesen Schadensposten noch nachträglich geltend machen können (Senatsurteil vom 9. Juli 1964 - III ZR 189/63 = VersR 1964, 1087).
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 19/84

    Nachforderung von Vorsorgeunterhalt nur im Wege der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 23.05.1985 - III ZR 69/84
    Eine Zusatz- oder Nachforderungsklage (zu den Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit im allgemeinen vgl. zuletzt BGH Urteil vom 3. April 1985 - IV b ZR 19/84 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin hinsichtlich eines Anspruchs auf Erstattung der von ihr wegen des Empfangs der zuerkannten Schadensrente zu zahlenden Einkommen- und Kirchensteuer jedenfalls die Klagefrist nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages versäumt hat.
  • BGH, 20.06.1968 - III ZR 210/67

    Anwendbarkeit eines Finanzvertrages im Hinblick auf die Leistung von

  • RFH, 27.01.1944 - IV 157/43
  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

    Soweit die Zivil-Rechtsprechung die auf Schadensersatzrenten anfallende Einkommensteuer als weiteren Schadensberechnungsposten berücksichtigt (vgl. Urteile des BGH vom 30. Juni 1964 VI ZR 81/63, BGHZ 42, 76, 82; vom 10. April 1979 VI ZR 151/75, NJW 1979, 1501; vom 23. Mai 1985 III ZR 69/84, NJW 1985, 3011, und vom 6. November 1986 III ZR 193/85, NJW-RR 1987, 604, ständige Rechtsprechung), knüpfen die Zivilgerichte erkennbar an die bisherige steuergerichtliche Rechtsprechung und das zitierte steuerrechtliche Schrifttum - als Vorfrage (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 6. August 1985 VII B 3/85, BFHE 144, 207, BStBl II 1985, 672, 673) - an.

    Soweit Geschädigte versäumt hatten, die Einkommensteuerbelastung als zusätzlichen Schadensposten geltend zu machen und sie durch die Rechtskraft gehindert sind, nachträglich die Einkommensteuer und Kirchensteuer einzuklagen (vgl. BGH-Urteil in NJW 1985, 3011, 3013), werden die Steuerpflichtigen - wie im Streitfall - ohnehin begünstigt.

  • BGH, 06.11.1986 - III ZR 193/85

    Steuerrechtliche Behandlung von Rentenzahlungen als Einkünfte - Geltendmachung

    Vielmehr handelt es sich nur um die Aufdeckung eines schon immer bestehenden Sachverhalts (Senatsurteil vom 23. Mai 1985 - III ZR 69/84 = VersR 1985, 859, 860).
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