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   BGH, 23.05.1989 - 4 StR 194/89   

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https://dejure.org/1989,9579
BGH, 23.05.1989 - 4 StR 194/89 (https://dejure.org/1989,9579)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1989 - 4 StR 194/89 (https://dejure.org/1989,9579)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1989 - 4 StR 194/89 (https://dejure.org/1989,9579)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen besonderer Umstände in der Person eines Täters für die Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.02.1986 - 4 StR 56/86

    Versagung einer Strafaussetzung - Bewährungsstrafe - Vorstrafen - Familiäre

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 4 StR 194/89
    Die Strafkammer hat - ohne die vorrangige Frage (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1986 - 4 StR 56/86), ob die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1. StGB gegeben sind, abschließend zu beantworten - ausgeführt, es lägen "keine besonderen Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit der Angeklagten vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung ausnahmsweise rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB)" (UA 41).
  • BGH, 25.09.1986 - 4 StR 500/86

    Merkmal des Vorliegens "besonderer Gründe" im Sinne von § 56 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 4 StR 194/89
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 1 m.Nachw.).
  • BGH, 28.06.1988 - 4 StR 67/88

    Anforderungen an das Vorliegen "besonderer Umstände" i.S.d. § 56 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 23.05.1989 - 4 StR 194/89
    Daß solche Milderungsgründe der Tat einen Ausnahmecharakter verleihen, ist nicht erforderlich (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6 und Gesamtwürdigung, unzureichende 5).
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