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   BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99   

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BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99 (https://dejure.org/2000,420)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2000 - XI ZR 214/99 (https://dejure.org/2000,420)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 (https://dejure.org/2000,420)
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§ 1191 BGB, § 3 AGBG (jetzt § 305c BGB <Fassung seit 1.1.02>), keine Überrumpelung durch formularmäßige Erstreckung der Grundschuldhaftung auf alle - auch zukünftigen - eigenen Schulden des Sicherungsgebers (anders für fremde Schulden)

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 1191; AGBG § 3
    Sicherungszweckerklärung bei Grundschuld

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 1191; AGBG § 3
    Keine Überraschung des Kreditnehmers durch formularmäßige Erstreckung der dinglichen und persönlichen Haftung auf alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2675
  • ZIP 2000, 1202
  • MDR 2000, 1143
  • DNotZ 2001, 119
  • WM 2000, 1328
  • BB 2000, 1490
  • DB 2000, 2269
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.06.1997 - XI ZR 133/96

    Klärung der Reichweite eines Vollstreckungstitels; Erweiterung des

    Auszug aus BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99
    Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten, die den Sicherungsgeber als einen von mehreren Gesamtschuldnern treffen (Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR 133/96, WM 1997, 1280, 1282 m.w.Nachw.).

    Die an dieser Entscheidung von einem Teil der Literatur (Volmer WM 1998, 914, 915 f.; Weber ZfIR 1999, 2, 4 f.; Joswig EWiR 1997, 673, 674) geübte Kritik gibt dem Senat zu einer Änderung seiner Rechtsprechung keinen Anlaß.

  • BGH, 10.11.1998 - XI ZR 347/97

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH auf

    Auszug aus BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99
    Deshalb und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, die Hauptverbindlichkeiten entscheidend zu beeinflussen, wohnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung des Geschäftsführers, des Allein- oder des Mehrheitsgesellschafters für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der GmbH, also fremde Schulden, ein Überrumpelungseffekt inne (BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht in BGHZ 137, 292 abgedruckt, vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145 und vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517).
  • BGH, 18.05.1995 - IX ZR 108/94

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung über das verbürgte Kreditlimit hinaus

    Auszug aus BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99
    Deshalb und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, die Hauptverbindlichkeiten entscheidend zu beeinflussen, wohnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung des Geschäftsführers, des Allein- oder des Mehrheitsgesellschafters für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der GmbH, also fremde Schulden, ein Überrumpelungseffekt inne (BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht in BGHZ 137, 292 abgedruckt, vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145 und vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517).
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 36/98

    Umfang einer Blankobürgschaft

    Auszug aus BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99
    Deshalb und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, die Hauptverbindlichkeiten entscheidend zu beeinflussen, wohnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung des Geschäftsführers, des Allein- oder des Mehrheitsgesellschafters für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der GmbH, also fremde Schulden, ein Überrumpelungseffekt inne (BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht in BGHZ 137, 292 abgedruckt, vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145 und vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517).
  • BGH, 11.12.1997 - IX ZR 274/96

    Wirksamkeit einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer GmbH; ... finanzieller

    Auszug aus BGH, 23.05.2000 - XI ZR 214/99
    Deshalb und mit Rücksicht auf die Möglichkeit, die Hauptverbindlichkeiten entscheidend zu beeinflussen, wohnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einmal der formularmäßigen Ausdehnung der Bürgenhaftung des Geschäftsführers, des Allein- oder des Mehrheitsgesellschafters für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten der GmbH, also fremde Schulden, ein Überrumpelungseffekt inne (BGHZ 130, 19, 30; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, insoweit nicht in BGHZ 137, 292 abgedruckt, vom 10. November 1998 - XI ZR 347/97, ZIP 1998, 2145 und vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517).
  • BGH, 20.03.2002 - IV ZR 93/01

    Bestellung einer Grundschuld durch mehrere Miteigentümer eines Grundstücks

    Danach ist bei Bestellung einer Grundschuld, die eine bestimmte Kreditaufnahme zum Anlaß hat, die formularmäßige Erstreckung ihrer dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht überraschend, regelmäßig aber die formularmäßige Ausdehnung der Haftung auch auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten, zumal die Aufnahme und Erweiterung solcher Drittkredite außerhalb des Einflußbereichs des Sicherungsgebers liegt (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 118/00 - ZIP 2001, 507 unter II 2 b bb (2); vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00 - ZIP 2001, 408 unter II 2 a; vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99 - ZIP 2000, 1202 unter II 1).
  • BGH, 25.11.2003 - XI ZR 379/02

    Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf sicherungsübereigneter Gegenstände bei

    Formularklauseln, die die Bürgschaft von Geschäftsführern oder Alleingesellschaftern, die für Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft einstehen wollen, über die Anlaßforderung hinaus auf alle bestehenden Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin erstrecken, verstoßen in aller Regel weder gegen § 3 AGBG noch gegen § 9 AGBG (BGHZ 130, 19, 30; 143, 95, 100 f.; Senat, Urteil vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328, 1329; jeweils m.w.Nachw.).

    Es dient ersichtlich nicht der genauen Festlegung des Sicherungszwecks und bot dem Beklagten keinen Grund zu der Annahme, die Bürgschaft vom 13. Juni 1995 werde die bei Geschäftskrediten sonst übliche (Senat, Urteil vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328, 1329) weite Sicherungszweckerklärung nicht enthalten.

  • BGH, 30.01.2001 - XI ZR 118/00

    Priorität bei mehrereren formularmäßigen Zweckerklärungen

    Nach diesen Grundsätzen ist die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei der Abtretung oder Bestellung einer Grundschuld aus Anlaß einer bestimmten Kreditaufnahme in aller Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBG (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328 und vom 16. Januar 2001 - XI ZR 84/00, Urteilsumdruck S. 7).
  • BGH, 16.01.2001 - XI ZR 84/00

    Erneute formularmäßige Vereinbarung einer Sicherungsabrede als überraschende

    Das gilt auch dann, wenn der Dritte der Ehegatte des Sicherungsgebers ist (st.Rspr., siehe z.B. BGHZ 126, 174, 177; Senatsurteile vom 23. Februar 1999 - XI ZR 129/98, WM 1999, 685, 686 und 23. Mai 2000 - XI ZR 214/99, WM 2000, 1328).
  • OLG Nürnberg, 30.03.2009 - 14 U 297/07

    Darlehensvertrag mit der Sparkasse: Fristlose Kündigung wegen Verweigerung der

    Die Erfassung der künftigen Ansprüche der Beklagten im Rahmen der geschäftlichen Verbindung zu den Klägern ist weder überraschend noch führt sie zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kläger (vgl. BGH Urt. v. 23.05.2000 - XI ZR 214/99, NJW 2000, 2675 = WM 2000, 1328, Tz. 12 zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 15.09.2006 - 23 U 250/05

    Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit der Mitverpflichtung eines Lebensgefährten

    Inhalt und Umfang der schuldrechtlichen Zweckbindung einer Grundschuld sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern unterliegen der freien Vereinbarung; mangels gesetzlichen Leitbildes der Grundschuldbestellung, an dem davon abweichende oder ergänzende Regelungen zu messen wären, sind sie daher einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG a.F. entzogen (§ 8 AGBG a.F.; vgl. BGH, NJW 2002, 2710 f.; 2001, 1416 f.; 2000, 2675 f.; 1997, 2677; 1991, 3141, 3142 f. m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 04.05.2006 - 5 U 192/05

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Verpfändung eines Kontoguthabens für

    Dieser geschilderte Gedanke ist im übrigen in der Rechtsprechung - wenn auch in anderem Zusammenhang - nochmals in einer Entscheidung des 11. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 23.05.2000 bestätigt worden, indem die Wirksamkeit einer entsprechenden formularmäßigen Erstreckung einer Sicherungsgrundschuld für alle persönlichen Verbindlichkeiten des jeweiligen Sicherungsgebers geht (BGH WM 2000, 1328 f.); auch dort wird ausgeführt, daß nach ständiger Rechtsprechung des BGH die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten in der Regel überraschend im Sinne des § 3 AGBGB und ein Überraschungs- oder Überrumpelungseffekt lediglich dann zu verneinen sei, wenn es jeweils um bestehende oder künftige Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers selbst gehe.
  • OLG Köln, 11.07.2001 - 13 U 196/00
    Dagegen verstößt die Erstreckung der dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers nicht gegen § 3 AGBG, weil für ihn das damit verbundene Risiko überschaubar und im Hinblick auf die künftigen Forderungen vermeidbar ist und er angesichts der allgemeinen Üblichkeit damit rechnen muss (BGH NJW 2000, 2675, 2676).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2000, 2675 f.) gelten für die Frage der wirksamen Einbeziehung der Regelung die gleichen Grundsätze wie bei der dinglichen Haftung, d. h. auch bezüglich der persönlichen Haftung begegnet die Erstreckung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten dann keinen Bedenken, wenn Sicherungsgeber und Kreditnehmer identisch sind.

  • OLG Köln, 04.04.2001 - 13 U 96/00

    Bankrecht; Verwendung von Veräußerungs- und Vollstreckungserlösen bei einer

    Dasselbe gilt für Verbindlichkeiten, die den Sicherungsgeber als einen von mehreren Gesamtschuldnern treffen (vgl. Urteil des BGH vom 23.05.2000 in MDR 2000, 1143, 1144).
  • OLG Celle, 03.09.2004 - 4 W 123/04

    Übertragbarkeit der zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze

    Darauf, dass der Bundesgerichtshof jedenfalls unter dem Aspekt formularvertraglicher Überprüfung sogar die in einer Grundschuldurkunde enthaltene Unterwerfungsklausel betreffend das persönliche Vermögen bezüglich eines Sicherungsgebers, der selbst nicht Eigentümer oder Miteigentümer des belasteten Grundstücks war, für unbedenklich gehalten hat (BGH NJW 2000, 2675, 2676), kommt es hier nicht einmal an.
  • OLG Brandenburg, 11.06.2008 - 3 U 211/07

    Wirksamkeit einer Zweckerklärung zur Grundschuld, Darlehenskündigung bei

  • OLG Naumburg, 19.12.2000 - 11 W 18/00

    Beschwerde gegen Ablehnung einer einstweiligen Einstellung der

  • OLG Brandenburg, 22.07.2010 - 5 U 76/09

    Sicherungszweck einer Grundschuld: Überraschende Klausel in Darlehensbedingungen

  • OLG Naumburg, 19.12.2000 - 11 W 19/00

    Zwangsvollstreckung - Antrag auf einstweilige Einstellung - Ablehnung durch

  • OLG Brandenburg, 01.10.2008 - 3 U 155/07

    BGB-Gesellschaft: Persönliche Inanspruchnahme eines BGB-Gesellschafters für im

  • OLG Köln, 06.02.2002 - 13 U 142/00

    Bankrecht; Abgrenzung Mitdarlehensnehmer/Mithaftender bei Einbeziehung der

  • OLG Brandenburg, 06.11.2008 - 5 U 126/05

    Vollstreckungsabwehrklage: Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund einer der

  • OLG Köln, 26.02.2003 - 13 W 2/02

    Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Vollstreckungsabwehrklage ;

  • OLG Koblenz, 08.11.2000 - 1 U 1150/98

    Globalbürgschaften für GmbH - Einfluß auf Hauptschuldner

  • OLG Frankfurt, 23.05.2003 - 2 U 75/02

    Voraussetzungen für Löschung Grundschuld

  • OLG Köln, 13.09.2001 - 13 W 53/01
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