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   BGH, 23.05.2001 - IV ZR 94/00   

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https://dejure.org/2001,3702
BGH, 23.05.2001 - IV ZR 94/00 (https://dejure.org/2001,3702)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2001 - IV ZR 94/00 (https://dejure.org/2001,3702)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - IV ZR 94/00 (https://dejure.org/2001,3702)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Rentenanspruch - Berufsunfähigkeit - Kontaktallergie - Koch - Leistungsfreiheit - Rücktritt - Anzeigepflicht

  • Judicialis

    VVG § 21

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 16; VVG § 21
    § 21 VVG ist auf nach Rücktritt des Versicherers eingetretene Versicherungsfälle nicht anwendbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 21
    Anwendung auf nach dem Rücktritt eingetretene Versicherungsfälle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1170
  • VersR 2001, 1014
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 27.09.1995 - IV ZR 319/94

    Versicherungsfall in der BUZ

    Auszug aus BGH, 23.05.2001 - IV ZR 94/00
    Das Berufungsgericht hat die medizinische Prognose der fehlenden Besserungsfähigkeit der Erkrankung, welche eine Voraussetzung für den Eintritt der Berufsunfähigkeit darstellt (BGH, Urteil vom 27. September 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 2 a), erst ab dem Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch die Sachverständige Dr. R. für gerechtfertigt gehalten.
  • OLG Saarbrücken, 14.06.2006 - 5 U 697/05

    Voraussetzungen für einen Rücktritt des Versicherers gemäß § 16 Abs. 2 VVG

    Für zukünftige Versicherungsfälle ist der Versicherer deshalb leistungsfrei (Römer/Langheid, a.a.O., § 21, Rdnr. 1; BGH, VersR 2001, S. 1014 ff).
  • LG Dortmund, 15.12.2005 - 2 O 270/05

    Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung; Erstattungsfähigkeit von Kosten für die

    Die Entscheidung BGH NVersZ 2001, 400, auf die die Beklagte ihre abweichende Auffassung möglicherweise stützt, besagt nichts anderes, da diese Entscheidung keinen vor Rücktrittserklärung eingetretenen gedehnten Versicherungsfall betrifft, sondern lediglich Versicherungsfälle, die nach Rücktrittserklärung eingetreten sind.
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