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   BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01   

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BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01 (https://dejure.org/2002,5120)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2002 - 3 StR 513/01 (https://dejure.org/2002,5120)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01 (https://dejure.org/2002,5120)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StPO; § 63 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB
    Freispruch; Beweiswürdigung; Anforderungen an die Überzeugungsbildung (innere Tatsache); bedingter Vorsatz (Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.02.1991 - 3 StR 449/90

    Beweiswürdigung - Unwiderlegbarkeit - Unwiderlegbarkeit innerer Tatsachen -

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.).

    Die bloß theoretische Möglichkeit, daß sich der Angeklagte über die sich jedermann aufdrängenden möglichen Tatfolgen keine Gedanken gemacht hat, liegt unter den geschilderten objektiven Gegebenheiten fern und entbehrt realer Anknüpfungspunkte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 6).

  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 233/91

    Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil - Anforderungen

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    Die Freisprüche unterliegen schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil genügen (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 8, 10).

    Außerdem setzt sich das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht mit allen festgestellten Indizien auseinander, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1).

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    Eine Billigung solcher Tatfolgen durch den Angeklagten liegt schon deshalb nahe, weil er sich unmittelbar nach dem Anzünden des Pappkartons entfernte, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es deshalb dem Zufall überließ, ob das Feuer auf das Gebäude übergreifen wird oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).

    Außerdem läßt die Beweiswürdigung die für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit erforderliche Gesamtschau aller objektiver und subjektiver Umstände vermissen (vgl. BGHSt 36, 1, 10).

  • BGH, 19.03.1992 - 4 StR 43/92

    Strafprozessuale Bedeutung psychiatrischer Klassifikationssysteme - Nicht

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    In die dazu gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten nach den Taten einzubeziehen (BGHSt 37, 397, 402 m. w. N.; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 40/86

    Unterbringung bei schwerer anderer seelischer Abartigkeit

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    Auch kann der Senat wegen der pauschalen Ausführungen nicht überprüfen, ob die Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 34, 22, 28 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78).
  • BGH, 10.08.1994 - 3 StR 705/93

    Prüfung einer betrügerischen Schädigung einer Kassenärztlichen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    Die Freisprüche unterliegen schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil genügen (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 8, 10).
  • BGH, 08.01.1999 - 2 StR 430/98

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Alkoholsucht; Schwere

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    Sie hat nicht erkennbar bedacht, daß in einem Fall, in dem - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht durch einen länger andauernden Zustand, sondern erst durch den aktuell hinzutretenden Genuß von Alkohol herbeigeführt worden ist, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus u. a. dann in Betracht kommt, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der - ohne pathologisch zu sein - in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht, auch wenn dieser die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 339).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    In die dazu gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten nach den Taten einzubeziehen (BGHSt 37, 397, 402 m. w. N.; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24).
  • BGH, 26.09.1989 - 1 StR 299/89

    Förderung zweier Diebstahlstaten durch einen Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    Die Freisprüche unterliegen schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil genügen (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 8, 10).
  • BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98

    Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus BGH, 23.05.2002 - 3 StR 513/01
    Auch kann der Senat wegen der pauschalen Ausführungen nicht überprüfen, ob die Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 34, 22, 28 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78).
  • BGH, 25.09.1990 - 1 StR 448/90

    Formale Anforderungen an einen Freispruch aus tatsächlichen Gründen -

  • BGH, 14.08.1996 - 3 StR 183/96

    Überschreitung der Grenze richterlicher Überzeugungsbildung - Unterlassene

  • BGH, 01.04.1992 - 2 StR 614/91

    Betrug durch einen Geschäftsführer einer GmbH bei Insolvenz - Anforderung an die

  • BGH, 05.09.2017 - 5 StR 222/17

    Vollendete Brandstiftung bei gemischt genutztem Gebäude (teilweise Zerstörung

    aa) Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (BGH, Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02).

    Erforderlich ist aber stets eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10).

  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

    Der Tatrichter muß deshalb zunächst diejenigen Tatsachen bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen er die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht treffen konnte (§ 267 Abs. 5 StPO; vgl. nur BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; BGH, Urt. vom 9. Juli 1997 - 3 StR 195/97 m.w.N.; Urt. vom 6. Juni 2001 - 2 StR 50/01; Urt. vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 267 Rdn. 33).
  • BGH, 25.04.2017 - 5 StR 433/16

    Sukzessive Mittäterschaft beim besonders schweren Raub (Kenntnis und Billigung

    b) Im Übrigen kann die Feststellung, dass ein Täter die von ihm für möglich gehaltenen Folgen seines Handelns gebilligt hat, sofern er dies bestreitet, vor allem durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen getroffen werden (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 2002 - 3 StR 296/02; vom 23. Mai 2002 - 3 StR 513/01).
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