Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,373
BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 (https://dejure.org/2011,373)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2011 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 (https://dejure.org/2011,373)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 (https://dejure.org/2011,373)
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Volltextveröffentlichungen (24)

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 6 StGB; § 67d Abs. 3 StGB; § 121 GVG; § 67d Abs. 2 StGB
    Sicherungsverwahrung (Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus); Vorlegungsverfahren; psychische Störung; Rückwirkungsverbot; Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten; psychische Störung; Aussetzung zur Bewährung

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 6 StGB; § 67d Abs. 3 StGB; § 121 GVG; § 67d Abs. 2 StGB
    Sicherungsverwahrung (Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus); Vorlegungsverfahren; psychische Störung; Rückwirkungsverbot; Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten; psychische Störung; Aussetzung zur Bewährung

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 6 StGB; § 67d Abs. 3 StGB; § 121 GVG; § 67d Abs. 2 StGB
    Sicherungsverwahrung (Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus); Vorlegungsverfahren; psychische Störung; Rückwirkungsverbot; Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten; psychische Störung; Aussetzung zur Bewährung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter Sicherungsverwahrter

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung: BGH (5. Strafsenat) setzt die Rechtsprechung des BVerfG um

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauer zeitlich unbeschränkter Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 56, 248
  • NJW 2011, 1981
  • NStZ 2011, 453
  • StV 2011, 485
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    EGMR Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).

    In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltoder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).

    Nunmehr hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - die Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels ausreichender Wahrung des "Abstandsgebots" für unvereinbar mit dem - auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden - Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013 verlangt.

  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    Infolge dieser mit Wirkkraft des § 31 BVerfGG ergangenen Entscheidung ist eine Bindung des Senats an die dahingehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats entfallen, die noch Anlass für das Anfrageverfahren nach § 132 GVG gegeben hatte; einer Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen bedarf es nicht mehr (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2000 - 4 StR 287/99, BGHSt 46, 17, 20 f.; Hannich in KK-StPO, 6. Aufl., § 132 GVG Rn. 8).
  • BGH, 17.02.2011 - 3 ARs 35/10

    Anfrageverfahren; Sicherungsverwahrung; Auslegung; Wille des Gesetzgebers

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 ARs 22/10 - und vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - und vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10) geantwortet.
  • BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10

    Keine "automatische" Entlassung konventionswidrig untergebrachter

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfragebeschluss vom 9. November 2010 in dieser Sache (NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bezug genommen.
  • BGH, 12.05.2010 - 4 StR 577/09

    Zurücktreten der nachträglichen Sicherungsverwahrung hinter das

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    Der Senat hat sich durch entgegenstehende Rechtsprechung des 4. Strafsenats (Beschluss vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) an der Entscheidung gehindert gesehen, dass sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten für die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung keine die Rückwirkung hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB ergibt; er hat die somit anzuwendende Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB allerdings einschränkend dahin ausgelegt, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist.
  • BGH, 18.01.2011 - 4 ARs 27/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 ARs 22/10 - und vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - und vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10) geantwortet.
  • BGH, 15.12.2010 - 1 ARs 22/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 ARs 22/10 - und vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - und vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10) geantwortet.
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    Der Senat war berufen, darüber zu entscheiden, ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (NJW 2010, 2495) und entsprechende Folgeentscheidungen die deutschen Gerichte dazu zwingen, in Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug für erledigt zu erklären.
  • BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10

    Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
    Im Wesentlichen im Sinne des anfragenden Senats haben der 1. und der 2. Strafsenat (Beschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 ARs 22/10 - und vom 22. Dezember 2010 - 2 ARs 456/10), im Sinne der entgegenstehenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats der 3. und der 4. Strafsenat (Beschlüsse vom 17. Februar 2011 - 3 ARs 35/10 - und vom 18. Januar 2011 - 4 ARs 27/10) geantwortet.
  • BVerfG, 15.09.2011 - 2 BvR 1516/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die zeitlich befristete Fortdauer der

    Dies stehe nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 und des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2011 (5 StR 394/10).

    Vielmehr sind auch spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz sowie der Impuls- und Triebkontrolle unter diesen Begriff zu fassen; gleiches gilt insbesondere auch für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (BVerfG, a.a.O., S. 1943 , S. 1946 ; vgl. dazu auch BGH, Beschluss des 5. Strafsenats vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394/10 u.a. -, juris Rn. 7, sowie Beschluss vom 21. Juni 2011 - 5 StR 52/11 -, juris Rn. 24).

  • BGH, 24.05.2012 - 5 StR 567/11

    Durchbrechung der Verwaltungsrechtsakzessorietät im Aufenthaltsstrafrecht

    Eines Anfrageverfahrens zum Zweck der Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen (§ 132 Abs. 2, 3 GVG) im Hinblick auf BGHSt aaO bedurfte es nach der seither erfolgten Gesetzesänderung nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394, 440, 474/10, BGHSt 56, 248, 251 mwN).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2011 - 5 W 212/11

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Grundsätze dieser Entscheidung - entgegen der Auffassung, die der 4. Strafsenat in seinem Urteil vom 12.5.2010 (4 StR 577/09 - NStZ 2010, 567) in Bezug auf den hiesigen Betroffenen vertreten hatte - im Beschluss vom 23.5.2011 (5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - NJW 2011, 1981) berücksichtigt: Eine sofortige Entlassung der rückwirkend über zehn Jahre hinaus Untergebrachten wegen eines aus § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. Art. 5 und 7 EMRK herzuleitenden gesetzlichen Ausschlusses der Rückwirkung sei nicht geboten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit der Übergangsregelung in Ziff. III 2. a) des Entscheidungstenors für die "Altfälle" die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bzw. ihre Fortdauer unter anderem davon abhängig gemacht, dass der Betreffende an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leide (vgl. - diesen Vorgaben Rechnung tragend - nunmehr auch BGH, Beschl. v. 23.5.2011 - 5 StR 394/10, 5 StR 440/10, 5 StR 474/10 - NJW 2011, 1981; BGH, Urt. v. 21.6.2011 - 5 StR 52/11 -).

  • BGH, 21.06.2011 - 5 StR 52/11

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (nachträgliche Anordnung); dissoziale

    c) Dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 (BGHSt 55, 234) zur Rückwirkungsproblematik bei nachträglicher Sicherungsverwahrung folgend hat das Landgericht seiner Entscheidung bereits den nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394, 440, 474/10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt.
  • LG Karlsruhe, 24.04.2012 - 2 O 278/11

    Konventionsverstoß: Ersatz für immateriellen Schaden wegen rechtswidriger

    Nur nach Maßgabe, dass eine solche hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten ist und der Sicherungsverwahrte an einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet, ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB während einer Übergangsfrist noch weiter anwendbar (vgl. BVerfG, Urt. vom 04.05.2011, III. des Urteilstenors; BGHSt 56, 248 - zitiert nach juris (Ls.)).
  • LG Karlsruhe, 24.04.2012 - 2 O 330/11

    Sicherungsverwahrung: Entschädigungsanspruch bei Überschreitung der zehnjährigen

    Nur nach Maßgabe, dass eine solche hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten ist und der Sicherungsverwahrte an einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet, ist § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB während einer Übergangsfrist noch weiter anwendbar (vgl. BVerfG, Urt. vom 04.05.2011, III. des Urteilstenors; BGHSt 56, 248 - zitiert nach juris (Ls.)).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2011 - 8 W 150/11

    Einstweilige Therapieunterbringung: Verfassungsrechtliche Kriterien für ein

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) und der darauf basierenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.5.2011 (5 StR 394/10 u.a.) ist eine sofortige Entlassung des Betroffenen aus der Sicherungsverwahrung nicht geboten und auch nicht zu erwarten.
  • KG, 19.10.2011 - 2 Ws 150/11

    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen über zehn Jahre hinaus

    Soweit der Sachverständige aus seinen Erkenntnissen den rechtlichen Schluss gezogen hat, die bei dem Verurteilten diagnostizierten Störungen erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 1 ThUG, weil der Beschwerdeführer daran nicht "leide", folgt der Senat ihm nicht, weil diese Folgerung gegen die bindend festgelegte Rechtslage verstieße (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11, bei juris, Rdnr. 36 bis 40; BGH NJW 2011, 1981).

    Eine Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel gemäß § 67d Abs. 2 StGB (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 5 StR 394/10 -, bei juris, Rdn. 7) kam ebenfalls nicht in Betracht.

  • LG Dortmund, 27.05.2014 - 25 O 74/14

    Zahlung einer Geldentschädigung wegen nachträglich vollzogener

    Nur nach Maßgabe, dass eine solche hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten ist und der Sicherungsverwahrte an einer psychischen Störung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet, ist § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB während einer Übergangsfrist noch weiter anwendbar (vgl. BVerfG, Urt. vom 04.05.2011, III. des Urteilstenors; BGHSt 56, 248 - zitiert nach juris (Ls.)).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2013 - 1 Ws 224/13

    Maßregel: Erledigterklärung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Ohne dass der Begriff der psychischen Störung sich mit den Eingangsmerkmalen der §§ 20, 21 StGB deckt, werden die hier typischerweise vorkommenden Psychopathologien, die eine Störung der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz oder der Impuls- und Triebkontrolle beinhalten, idR auch den unbestimmten Rechtsbegriff der "psychischen Störung" iSd § 1 Abs. 1 Satz 1 ThUG erfüllen, der im Grundsatz weiter ist, da eine Beeinflussung der Schuldfähigkeit gerade nicht vorausgesetzt wird (BGHSt 56, 248).
  • OLG Koblenz, 27.07.2012 - 2 Ws 386/12

    Sicherungsverwahrung: Erledigung einer ersten Maßregel der Unterbringung in der

  • LG Dortmund, 29.10.2013 - 25 O 37/13

    Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Verletzung des Art. 5 Abs.

  • OLG Karlsruhe, 14.12.2011 - 2 Ws 43/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Fortdauer über zehn Jahre hinaus in

  • LG Freiburg, 22.01.2013 - 7 O 1/12

    Sicherungsverwahrung: Therapieunterbringung bei Entlassung aus der

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