Rechtsprechung
   BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,22542
BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16 (https://dejure.org/2017,22542)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2017 - XI ZR 219/16 (https://dejure.org/2017,22542)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2017 - XI ZR 219/16 (https://dejure.org/2017,22542)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,22542) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 197 Abs 1 Nr 5 BGB, § 767 Abs 1 BGB, § 768 Abs 2 BGB, § 178 Abs 3 InsO
    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung der Hauptforderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners

  • IWW

    § 305c BGB, § ... 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG, §§ 195 ff. BGB, § 199 Abs. 1 BGB, §§ 197, 201 BGB, § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 765 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG, § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG, § 49 Abs. 3 VwVfG, § 195 BGB, § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 271 BGB, § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 768 Abs. 2 BGB, § 49a Abs. 3 VwVfG, § 197 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 178 Abs. 3 InsO, § 202 Abs. 1 InsO, § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB, § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme des Bürgen für einen Erstattungsanspruch aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft; Absicherung das Ausfallrisikos des Zuwendungsempfängers bei rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen; Absicherung einer durch einen wirksamen Widerrufsbescheid ...

  • rewis.io

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung der Hauptforderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Selbstschuldnerische Bürgschaft: Verjährungseinrede des Bürgen nach Feststellung der Hauptforderung zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hauptschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2017, 1356
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 32 ff.) sichert die Bürgschaft der Beklagten nicht jede durch einen wirksamen Widerrufsbescheid begründete Erstattungsforderung der Klägerin.

    Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Sicherungszweck der - für das Revisionsverfahren unterstellt - formularmäßigen Bürgschaft, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen offensichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und deshalb vom Senat selbständig ausgelegt werden können (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO, Rn. 35 mwN), für Erstattungsansprüche nur insoweit haftet, als die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte.

    Auch wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegenüber der Zuwendungsempfängerin allein deshalb besteht, weil der zugrunde liegende Widerrufsbescheid wirksam ist, kann ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftender Bürge berechtigterweise davon ausgehen, dass er nur solche Ansprüche absichert, die auf materiell rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen beruhen (Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 37).

    Auch die Klägerin als Bewilligungsbehörde kann, wenn sie den Erstattungsanspruch im Wege des Privatrechts absichert, bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass dieses Sicherungsmittel Ansprüche aus Widerrufsbescheiden auch insoweit erfasst, als diese rechtswidrig sind (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO).

    Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, ob der Betrieb durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können (Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 42 mwN).

    (1) Die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zwingen bei Vorliegen von Widerrufsgründen im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen; Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 41 mwN).

    Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO, mwN).

    Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher das Gewicht des Pflichtverstoßes zu berücksichtigen, so dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringfügigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheides entgegenstehen kann (Senatsurteil vom 28. April 2009, aaO, mwN).

    Der Widerrufsbescheid der Klägerin ist bereits deshalb ermessensfehlerhaft, weil aus den angestellten Erwägungen nicht erkennbar wird, dass ein nur teilweiser Widerruf überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen wurde (Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 42).

    Nur für den Fall, dass sich die tatsächlich getroffene Entscheidung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hätte, ist darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen müssen (Senatsurteil vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 45; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 16).

  • BGH, 14.06.2016 - XI ZR 242/15

    Bürgschaft: Einredeverlust des Bürgen im Hinblick auf den Ablauf der

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    Verliert der Hauptschuldner eine Einrede, verliert sie auch der Bürge - mit Ausnahme der Fälle des § 768 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 16 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229).

    Für die Frage, ob dem Hauptschuldner eine Einrede im Sinne des § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an (Senatsurteil vom 14. Juni 2016, aaO Rn. 17).

    Die Hauptschuldnerin kann sich daher der Klägerin gegenüber - wie auch im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung der Hauptschuldnerin in einem Erkenntnisverfahren (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 20 mwN) - nicht mehr auf den Ablauf der Regelverjährungsfrist aus § 195 BGB analog berufen.

    Dass der Verlust der Einrede auch für den Bürgen weder gegen das Verbot der Fremddisposition noch den Grundsatz der fehlenden Rechtskrafterstreckung eines für den Hauptschuldner nachteiligen Prozessergebnisses zu Lasten des Bürgen verstößt und der Akzessorietätsgrundsatz diesem Ergebnis auch nicht im Hinblick auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegensteht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 2016 (XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 21 ff. mwN) entschieden.

    Dies gilt auch für die Verjährungseinrede, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senatsurteile vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 20 und vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 35).

    Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Nichtbestreiten der angemeldeten Forderung auf eine verzichtsgleiche Motivation des Insolvenzverwalters zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 38).

  • BGH, 02.04.2004 - V ZR 105/03

    Genehmigungspflicht für Verträge einer Gemeinde zu Zeiten der ehemaligen DDR

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    Indem die Klägerin im Bescheid vom 13. Dezember 2007 festgelegt hat, dass der Erstattungsbetrag spätestens zehn Tage nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu bezahlen ist, hat sie die Fälligkeit nicht im Wege der bei Begründung der Forderung getroffenen Stundungsabrede hinausgeschoben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 105/03, WM 2004, 2183, 2184 und Senatsurteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 18), sondern originär auf diesen Zeitpunkt festgelegt.

    Vom Grundsatz der sofortigen Fälligkeit des festgesetzten Erstattungsanspruches ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die festsetzende Behörde etwas anderes anordnet (vgl. zu § 271 BGB: BGH, Urteil vom 2. April 2004 - V ZR 105/03, WM 2004, 2183).

  • BGH, 18.09.2007 - XI ZR 447/06

    Auslegung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung; Rechtsfolgen des

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    Dies gilt auch für die Verjährungseinrede, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senatsurteile vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 20 und vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 35).

    Dabei ist § 768 Abs. 2 BGB auf jedes Prozessverhalten des Hauptschuldners entsprechend anzuwenden, das einem rechtsgeschäftlichen Verzicht gleichkommt, wie etwa auf das Nichterheben der Verjährungseinrede (BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 230), die Säumnis (BGH, Urteil vom 12. März 1980, aaO) oder das Anerkenntnis (Senatsurteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18).

  • BGH, 12.03.1980 - VIII ZR 115/79

    Einwand des Bürgen aus Verjährung der Hauptschuld

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    Verliert der Hauptschuldner eine Einrede, verliert sie auch der Bürge - mit Ausnahme der Fälle des § 768 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 14. Juni 2016 - XI ZR 242/15, WM 2016, 1826 Rn. 16 mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 229).

    Dabei ist § 768 Abs. 2 BGB auf jedes Prozessverhalten des Hauptschuldners entsprechend anzuwenden, das einem rechtsgeschäftlichen Verzicht gleichkommt, wie etwa auf das Nichterheben der Verjährungseinrede (BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 230), die Säumnis (BGH, Urteil vom 12. März 1980, aaO) oder das Anerkenntnis (Senatsurteil vom 18. September 2007 - XI ZR 447/06, WM 2007, 2230 Rn. 18).

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    Dabei ist nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die sachnächste analog heranzuziehen ist (BVerwG, NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 41 mwN).

    Seit dem 1. Januar 2002 sind die §§ 195 ff. BGB in der seitdem geltenden Fassung analog anzuwenden (BVerwG, NVwZ 2011, 949 Rn. 49 f., NVwZ-RR 2012, 972 Rn. 42 und NVwZ-RR 2013, 489 Rn. 19).

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    Zu prüfen ist also, ob im Zeitpunkt des Widerrufs die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren (vgl. BVerwGE 105, 55, 58; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2002, 805, 806).

    Insbesondere können im Verwaltungsstreitverfahren nur solche Gründe nachgeschoben werden, die bei Erlass des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides bereits vorlagen (BVerwGE 105, 55, 59 mwN).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2002 - 2 L 212/00
    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    (1) Die Frage, auf welche Sach- und Rechtslage abzustellen ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 360 und NVwZ-RR 1992, 52; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2002, 805, 806; Thüringer OVG, Urteil vom 23. Juli 2002 - 2 KO 591/01, juris Rn. 49).

    Zu prüfen ist also, ob im Zeitpunkt des Widerrufs die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren (vgl. BVerwGE 105, 55, 58; OVG Greifswald, NVwZ-RR 2002, 805, 806).

  • BGH, 27.01.2004 - XI ZR 111/03

    Inanspruchnahme einer Vorauszahlungsbürgschaft

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    aa) Der Einwand der nachträglichen Erweiterung der Hauptschuld aus § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB greift, was das Berufungsgericht verkannt hat, nach dessen eindeutigem Wortlaut nur bei rechtsgeschäftlichen Erweiterungen der Hauptschuld ein, die nach Übernahme der Bürgschaft zwischen Gläubiger und Hauptschuldner vereinbart werden (Senatsurteil vom 27. Januar 2004 - XI ZR 111/03, WM 2004, 724, 725).
  • BGH, 13.11.1998 - V ZR 29/98

    Rechtsgrund eines vereinbarungsgemäß bestellten dinglichen Wohnungsrechts;

    Auszug aus BGH, 23.05.2017 - XI ZR 219/16
    Dafür, dass die Hauptschuldnerin bis zum Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung im vorliegenden Verfahren die Einrede der Verjährung erneut, etwa durch eine entsprechende Parteivereinbarung, erlangt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 13. November 1998 - V ZR 29/98, WM 1999, 549, 550 und vom 26. Juli 2005 - X ZR 109/03, WM 2006, 1124, 1126), sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.
  • BGH, 26.07.2005 - X ZR 109/03

    Bindungswirkung einer Verurteilung zur Herausgabe

  • BGH, 03.11.2005 - IX ZR 181/04

    Anrechnung des Mehrerlöses bei Übernahme eines Gegenstandes durch den

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 34/04

    Pflicht des Steuerberaters zur Herbeiführung einer verbindlichen Auskunft des

  • BGH, 14.07.2009 - XI ZR 18/08

    Hemmung durch Verhandlungen mit dem Hauptschuldner

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 4.10

    Landwirtschaft; Zucker; Einlagerung von Zucker; Lagerkostenvergütung;

  • OVG Sachsen, 18.10.2012 - 1 A 511/12

    Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB in der jeweils geltenden Fassung

  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12

    Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für

  • BVerwG, 30.01.2013 - 8 C 2.12

    Auslegung; Ermessen; Erstattung; Erstattungspflicht; Erstattungszinsen; Hemmung

  • BGH, 18.11.2013 - XI ZR 28/12

    Verletzung des Anspruchs aufs rechtliche Gehör bei unterlassener Beantragung

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • BGH, 29.01.2008 - XI ZR 160/07

    Sicherungswirkung der Bürgschaft eines Bauträgers; Fälligkeit der Forderung aus

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 395/07

    Hemmung der Verjährung bei gescheiterter Zustellung des Mahnbescheides wegen

  • BVerwG, 01.07.1991 - 5 B 59.91

    Flurbereinigungsrechtlichen Abfindungsstreitigkeiten - Begründetheit der Klage -

  • BVerwG, 03.03.2011 - 3 C 19.10

    Subvention; Erstattungsanspruch; Leistungsbescheid; Leistungsklage;

  • OVG Thüringen, 25.07.2002 - 2 KO 591/01

    Widerruf eines Zuwendungsbescheids; Entstehen der Zinsforderung;

  • BGH, 11.07.2023 - XI ZR 111/22

    Ausschluss von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den

    In der bloßen Untätigkeit des Zahlungsdienstnutzers liegt jedoch keine Verfügung, da bereits nicht festgestellt werden kann, dass die Untätigkeit auf eine verzichtsgleiche Motivation des Zahlungsdienstnutzers zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 - XI ZR 219/16, WM 2017, 1356 Rn. 63 [Nichtbestreiten einer zur Tabelle angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter]; vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, BGHZ 182, 76 Rn. 22 [zu einem Verhandeln im Sinne von § 203 Satz 1 BGB]).
  • OLG Bamberg, 08.03.2018 - 1 U 180/16

    Voraussetzungen für die Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen

    Der gesetzgeberische Wille zielt dabei ausdrücklich auf eine Gleichstellung eines rechtskräftigen Urteils im Erkenntnisverfahren und der Feststellung einer Forderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren ab (BGH, Urteil v. 23.05.2017, Az. XI ZR 219/16).
  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 198/20

    Auslegung einer Bürgschaftsverpflichtung des Verkäufers einer Industrieanlage zur

    Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides (zu derartigen Einwendungen eines Bürgen vgl. nur: BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - XI ZR 219/16 - juris Rn. 35 f.) wurden von der Beklagten nicht erhoben.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht