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   BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17   

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https://dejure.org/2019,20332
BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17 (https://dejure.org/2019,20332)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2019 - V ZB 196/17 (https://dejure.org/2019,20332)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2019 - V ZB 196/17 (https://dejure.org/2019,20332)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    Nr. 3100, 3101 VV RVG, Nr. 1008 VV RVG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO... , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO, § 80 FamFG, § 91 ZPO, Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG, § 46 WEG, Nr. 3100 VV RVG, Nr. 3309 VV RVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten bzgl. Befindens ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 1008 Abs. 3
    Erstattungsfähigkeit der durch nach Klagerücknahme vom WEG-Verwalter bereits erfolgten Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Gebühren

  • rewis.io

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten der beklagten Partei; Deckelung der Gebührenerhöhung im Fall der Vertretung mehrerer Personen in derselben Angelegenheit bei ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG VV Nr. 1008 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Erstattungsfähigkeit der der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten bzgl. Befindens in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage bei der Einreichung; Berechnung der Gebühren eines ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme: Kosten erstattungsfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Keine Deckelung der Erhöhungsgebühr bei Wertgebühren auf das Doppelte der Ausgangsgebühr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsvergütung - und die Deckelung des Mehrvertretungszuschlags

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erstattung der Anwaltskosten nach für die Partei nicht erkennbarer Klagerücknahme

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kostenerstattung bei Unkenntnis von der Rücknahme eines Rechtsmittels

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2698
  • MDR 2019, 1091
  • NZM 2019, 627
  • FamRZ 2019, 1639
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17

    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381).

    a) Nach der Rechtsprechung des XII. und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24; siehe auch bereits Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 365 Rn. 22 zu § 80 FamFG; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte.

    Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24).

    Deshalb sind Kosten, die der Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels verursacht hat und als sachdienlich ansehen durfte, notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10).

    Entscheidend sei, ob die konkrete Maßnahme aus der Perspektive einer vernünftigen und sparsamen Partei als objektiv geeignet erscheine (vgl. die Wiedergabe der Antwort des III. Zivilsenats in dem Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 30).

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    Entgegen der Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 Rn. 10) sei die Notwendigkeit der Kostenverursachung nicht rein objektiv zu bestimmen.

    Dieser hat nämlich auf eine entsprechende Anfrage des XII. Zivilsenats mitgeteilt, in der - von dem Beschwerdegericht als Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde genommenen - Entscheidung vom 25. Februar 2016 (III ZB 66/15, BGHZ 209, 120) nicht auf einen rein objektiven Maßstab abgestellt zu haben.

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZB 2/18

    Die Klage war zurückgenommen worden, noch bevor der Beklagtenvertreter seine

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    Die der beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten sind erstattungsfähig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381).

    Deshalb sind die einer beklagten Partei durch die Einreichung einer Anwaltsbestellung nach Klagerücknahme entstandenen Kosten erstattungsfähig, wenn sie sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Klage befunden hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 8).

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZB 70/16

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 1,1 Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts des

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    a) Nach der Rechtsprechung des XII. und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24; siehe auch bereits Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 365 Rn. 22 zu § 80 FamFG; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte.

    Deshalb sind Kosten, die der Rechtsmittelgegner in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme des Rechtsmittels verursacht hat und als sachdienlich ansehen durfte, notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 25 ff.; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZB 112/16

    Kostenfestsetzungsverfahren: Verfahrensgebühr für die Einreichung eines

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    Soweit der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bislang die Notwendigkeit von Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 ZPO nach einem rein objektiven Maßstab beurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1163 Rn. 17; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 112/16, FamRZ 2018, 620 Rn. 10), hält er daran, wie er auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, nicht mehr fest.
  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 282/13

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit des Anrechts auf eine

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    a) Nach der Rechtsprechung des XII. und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24; siehe auch bereits Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 365 Rn. 22 zu § 80 FamFG; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte.
  • BGH, 25.01.2017 - XII ZB 447/16

    Familiensache: Erstattungsfähigkeit von in Unkenntnis der Antrags- oder

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    a) Nach der Rechtsprechung des XII. und des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2018 - XII ZB 112/17, NJW 2018, 1403 Rn. 24; siehe auch bereits Beschluss vom 25. Januar 2017 - XII ZB 447/16, FamRZ 2017, 365 Rn. 22 zu § 80 FamFG; Beschluss vom 10. April 2018 - VI ZB 70/16, VersR 2018, 1469 Rn. 10), die der Senat für überzeugend hält, ist Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte.
  • BGH, 15.09.2011 - V ZB 39/11

    Mehrvertretungsgebühr für Rechtsanwalt bei Beschlussanfechtung der

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - die übrigen Wohnungseigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 46 WEG vertritt (Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 39/11, NJW 2011, 3723 Rn. 4).
  • BGH, 23.11.2006 - I ZB 39/06

    Kosten der Schutzschrift II

    Auszug aus BGH, 23.05.2019 - V ZB 196/17
    Soweit der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bislang die Notwendigkeit von Kosten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 ZPO nach einem rein objektiven Maßstab beurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06 - NJW-RR 2007, 1163 Rn. 17; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZB 112/16, FamRZ 2018, 620 Rn. 10), hält er daran, wie er auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, nicht mehr fest.
  • LG Mönchengladbach, 29.04.2021 - 12 O 157/20

    Verkehrsunfall - Kollision bei Überholvorgang

    Maßgeblich ist die "verobjektivierte" ex ante-Sicht einer vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Person (BGH NJW 2019, 2698 Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 22.11.2021 - 9 W 33/20

    Die Kosten eines während eines laufenden Rechtsstreits für eine Partei

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Kosten nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen durfte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - V ZB 196/17, MDR 2019, 1091 Rn. 6; Beschluss vom 30. April 2019 - VI ZB 41/17, VersR 2019, 1521 Rn. 9; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05, NJW 2006, 446 Rn. 12).
  • OLG Brandenburg, 24.10.2023 - 6 W 104/23
    Aus Sicht des Beklagten war die Zuziehung der Rechtsanwälte zur Verteidigung gegen die Klage in vollem Umfang als notwendig anzusehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - V ZB 196/17, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, juris Rn. 8).
  • LG Hamburg, 17.12.2020 - 316 O 390/19

    Pachtvertrag: Ausübung eines eine Vertragsverlängerung betreffenden Optionsrechts

    Die Kosten waren auch erforderlich und geeignet, die Rechtsverfolgung vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 23.05.2019 - V ZB 196/17, NJW 2019, 2698).
  • LG München I, 12.06.2020 - 36 T 2286/19

    Beschwerde, Anfechtung, Sondernutzungsrecht, Kostenfestsetzungsantrag,

    Erstattungsfähig sind grundsätzlich neben Auslagen die Verfahrens- und Terminsgebühr (Nr. 3100, 3104 VV RVG) sowie Mehrvertretungsgebühren nach Nr. 1008 KV RVG (LG Düsseldorf ZWE 2011, 183; LG Berlin ZMR 2011, 493: nur soweit tatsächlich anwaltlich vertreten bis zur dortigen Höchstgrenze von maximal 2, 0; dazu BGH NJW 2019, 2698 Rn. 11 f.), auch (ggf. fiktive) Reisekosten (zur Berechnung Bärmann/Seuß WE-Praxis/Bergerhoff § 80 Rn. 91) bzw. auch fiktive Kosten für Verkehrsanwalt/Informationsreisen; freilich begrenzt durch die Summe der tatsächlich insgesamt entstandenen Kosten.
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