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   BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18   

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https://dejure.org/2023,11244
BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,11244)
BGH, Entscheidung vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,11244)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18 (https://dejure.org/2023,11244)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 17 EUV 2016/679

  • IWW

    §§ 823, ... 1004 BGB, Art. 6 DS-GVO, Art. 17 Abs. 1 DS-GVO, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, § 823 Abs. 1, § 824 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 79 Abs. 2 DS-GVO, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 DS-GVO, Art. 17 DS-GVO, § 1004 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG, § 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG, Richtlinie 95/46/EG, § 559 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber der Internetsuchmaschine "Google" auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks; Nachweis der Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts; Löschung der vom Betreiber einer Internet-Suchmaschine angezeigten Vorschaubilder einer ...

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Auslistungsbegehren gegen Google - Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Betroffenen gegen den Betreiber der Internetsuchmaschine "Google" auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks; Nachweis der Unrichtigkeit eines gelisteten Inhalts; Löschung der vom Betreiber einer Internet-Suchmaschine angezeigten Vorschaubilder einer ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutzrecht/Persönlichkeitsrecht: Auslistungsbegehren gegen Google - Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Anforderungen an ein Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google - Relevante und hinreichende Nachweise erforderlich

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Google-Vorschaubilder ohne jeden Kontext müssen ausgelistet werden

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Löschung von Inhalten aus dem Google-Suchindex nach Art. 17 DSGVO bei Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslistung von Google-Suchergebnis: Wer vergessen werden will, muss Fehler nachweisen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen Google

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Vergessenwerden: Google muss nur bei Nachweis offensichtlich unrichtiger Informationen löschen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Google muss Suchtreffer zu Personen nur bei Falschinformation löschen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 237, 137
  • NJW 2024, 58
  • ZIP 2023, 2526
  • MDR 2023, 1181
  • GRUR 2023, 1218
  • MIR 2023, Dok. 050
  • K&R 2023, 589
  • afp 2023, 324
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 08.12.2022 - C-460/20

    Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden"): Der Betreiber einer

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Fragen wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 - C-460/20, AfP 2023, 42):.

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19; EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Artikel künftig wieder online gestellt und von der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine erneut aufgelistet werden, zumal die Beklagte den Auslistungsantrag nach wie vor für unberechtigt hält und an ihrer Weigerung, ihm stattzugeben, festhält (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Sind die in den Artikeln enthaltenen, von den Klägern beanstandeten Informationen hingegen unwahr, besteht keine Rechtfertigung für eine weitere Verbreitung dieser Artikel durch eine Suchmaschine (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 65).

    Allerdings hat der Betroffene dabei lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen (EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 68).

    Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine substantiellere Nachweisführung die Kläger übermäßig belastet hätte (vgl. hierzu EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 68).

    Ergänzend ist zu Lasten der Kläger zu berücksichtigen, dass die fraglichen Informationen über das Geschäftsgebaren einer Gesellschaftsgruppe, die Anlagegelder möglicher Kapitalanleger einwirbt und jedenfalls teilweise der Beobachtung durch die Schweizer Finanzmarktaufsicht unterliegt, zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann, weshalb dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Information hier besondere Bedeutung zukommt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 73).

    Denn in letzterem Fall wäre die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) für die Abwägung maßgeblich (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache vom 27. Juli 2020, AfP 2020, 496 Rn. 16), die für die hier inmitten stehende Fragestellung zu demselben Ergebnis wie die Datenschutz-Grundverordnung führt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 79, 108).

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Artikel künftig wieder online gestellt und von der von der Beklagten betriebenen Suchmaschine erneut aufgelistet werden, zumal die Beklagte den Auslistungsantrag nach wie vor für unberechtigt hält und an ihrer Weigerung, ihm stattzugeben, festhält (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Daraus folgt, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit zwar zweifellos die Veröffentlichung von Fotos umfassen, doch ist der Schutz des Rechts der Person auf Vertraulichkeit in diesem Kontext von besonderer Bedeutung, da Fotos besonders persönliche oder gar intime Informationen über eine Person oder ihre Familie vermitteln können (EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 95) und ihre Anzeige zu einem besonders schwerwiegenden Eingriff in das Recht der betroffenen Person auf Schutz am eigenen Bild führen kann (aaO Rn. 100).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 405/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Doch sind die materiellen Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (vgl. hierzu allgemein Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, AfP 2022, 341 Rn. 11 ff.) nicht erfüllt.

    a) Die Datenschutz-Grundverordnung ist zeitlich, räumlich und, da die Ergebnislinks insoweit auch auf die Suche mit den Namen der Kläger angezeigt wurden und die verlinkten Artikel ohne Weiteres personenbezogene Daten der Kläger enthalten, auch sachlich anwendbar (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 12 ff.).

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 DS-GVO (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 16).

    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).

    Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19; EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).

    Diesen Maßstab hat der Senat - zeitlich nach Erlass der hier angegriffenen Berufungsentscheidung - im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216 Rn. 119 ff. - Recht auf Vergessen II) - in seiner Allgemeinheit für den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zugunsten einer grundsätzlich gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aufgegeben (Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41), wobei er die hier zu entscheidende Frage nach dem Maßstab bei ungewissem Wahrheitsgehalt der beanstandeten Information ausdrücklich offengelassen hat (aaO Rn. 44).

    Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des vorliegend unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts und die bei Prüfung eines Auslistungsbegehrens nach Art. 17 DS-GVO vorzunehmende umfassende Grundrechtsabwägung können die Kläger ihren Anspruch nicht auf Vorschriften des nationalen deutschen Rechts stützen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 64).

  • BGH, 27.07.2020 - VI ZR 476/18

    Auslistungsbegehren gegen Google

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2020 (AfP 2020, 496) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Dies hat der Senat in dieser Sache im Rahmen seines Vorlagebeschlusses in Abwägung der wechselseitigen Interessen bereits ausgeführt (Beschluss vom 27. Juni 2020 - VI ZR 476/18, AfP 2020, 496 Rn. 24 f.).

    Denn in letzterem Fall wäre die Auslegung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Richtlinie) für die Abwägung maßgeblich (vgl. den Vorlagebeschluss des Senats in dieser Sache vom 27. Juli 2020, AfP 2020, 496 Rn. 16), die für die hier inmitten stehende Fragestellung zu demselben Ergebnis wie die Datenschutz-Grundverordnung führt (vgl. EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 79, 108).

    Da die Bilder, wie der Senat bereits im Rahmen seines Vorlagebeschlusses ausgeführt hat (Beschluss vom 27. Juli 2020 - VI ZR 476/18, AfP 2020, 496 Rn. 48) für sich genommen nicht aussagekräftig sind, steht und fällt die Entscheidung daher im Streitfall mit der Antwort auf die Frage, ob der ursprüngliche Kontext der Bilder, hier also der Artikel vom 4. Juni 2015, zu berücksichtigen ist.

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    In der Sache bestehe eine Haftung eines Suchmaschinenbetreibers als mittelbarer Störer jedoch nur, wenn er durch einen konkreten Hinweis des Betroffenen Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlange (unter Bezugnahme auf Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 36).

    Zwar ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt im Anschluss an das Urteil des Senats vom 27. Februar 2018 (VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 36, 52) zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Suchmaschine grundsätzlich erst dann zur Auslistung verpflichtet sei, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt habe.

  • BGH, 13.12.2022 - VI ZR 54/21

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung und Unterlassung der

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).
  • EuGH, 24.09.2019 - C-136/17

    Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Schließlich haben die Kläger die Beklagte bereits vor Klageerhebung durch Benennung der konkret beanstandeten Ergebnislinks und eine im Zusammenhang erfolgte Darstellung des zugrunde liegenden Sachverhalts und seiner rechtlichen Erwägungen in formeller Hinsicht hinreichend deutlich auf die aus ihrer Sicht vorliegende Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung hingewiesen und die Beklagte insoweit zur Auslistung aufgefordert (zum Antragserfordernis s. Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 19; EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 53; NJW 2019 3503 Rn. 47 f., 66, 68, 77 i.V.m. 33; jeweils mwN).
  • BGH, 12.10.2021 - VI ZR 489/19

    Ärztebewertungsportal "JAMEDA"

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Das in Art. 17 Abs. 1 DS-GVO niedergelegte "Recht auf Löschung" ist schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen (Senat, Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 17), sondern umfasst unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 12. Oktober 2021 - VI ZR 489/19, BGHZ 231, 263 Rn. 10; vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 54/21, K&R 2023, 197 Rn. 40; s. auch EuGH, AfP 2023, 42 Rn. 83).
  • BGH, 03.05.2022 - VI ZR 832/20

    Datenschutzgrundverordnung: Auslistungsanspruch eines verurteilten Mörders gegen

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Doch sind die materiellen Voraussetzungen des Auslistungsanspruchs aus Art. 17 Abs. 1 DS-GVO (vgl. hierzu allgemein Senat, Urteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 18 ff.; vom 3. Mai 2022 - VI ZR 832/20, AfP 2022, 341 Rn. 11 ff.) nicht erfüllt.
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    Diesen Maßstab hat der Senat - zeitlich nach Erlass der hier angegriffenen Berufungsentscheidung - im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 (BVerfGE 152, 216 Rn. 119 ff. - Recht auf Vergessen II) - in seiner Allgemeinheit für den Auslistungsanspruch nach Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zugunsten einer grundsätzlich gleichberechtigten Abwägung der sich gegenüberstehenden Grundrechte aufgegeben (Urteil vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 285 Rn. 41), wobei er die hier zu entscheidende Frage nach dem Maßstab bei ungewissem Wahrheitsgehalt der beanstandeten Information ausdrücklich offengelassen hat (aaO Rn. 44).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus BGH, 23.05.2023 - VI ZR 476/18
    a) Der Artikel vom 27. April 2015 ("P-Emission: Nachrangdarlehen ins Anlageuniversum") wurde von der Beklagten nicht im Rahmen einer Suche mit dem Namen des Klägers, sondern bei der Suche nach verschiedenen Unternehmensnamen (P-Direkt, P1, P2, P-Emission), die den Namen des Klägers auch nicht als Bestandteil der eigenen Firma beinhalten (vgl. hierzu EuGH, EuZW 2010, 939 Rn. 54), gelistet.
  • BGH, 06.12.2022 - VI ZR 237/21

    A) Eine Berichterstattung über eine nicht öffentlich gemachte Liebesbeziehung und

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    aa) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt vorliegend im zeitlichen Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO ab dem 25.05.2018 aus Art. 79 Abs. 2 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Erwägungsgrund 22 DSGVO sowie aus Art. 79 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 DSGVO, jeweils als unmittelbar geltendes Recht (Art. 288 Abs. 2 AEUV), und § 44 Abs. 1 Satz 2 BDSG, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung und die Klägerin als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. BGH Urt. v. 27.7.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28 Rn. 16 m. w. N.; BGH Urt. v. 23.5.2023 - VI ZR 476/18, GRUR-RS 2023, 16479 Rn. 27) .
  • BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines

    a) Der Senat hat allerdings in Fällen, in denen die Kläger Betreiber von Internetsuchmaschinen im Zusammenhang mit dem Begehren auf Auslistung bestimmter Ergebnislinks auch auf Unterlassung in Anspruch genommen haben, angenommen, dass das in Art. 17 Abs. 1 DSGVO niedergelegte "Recht auf Löschung" schon aufgrund der für den Betroffenen letztlich unwägbaren und zudem stetem Entwicklungsfortschritt unterworfenen technischen Voraussetzungen der beanstandeten Datenverarbeitung nicht auf das schlichte Löschen von Daten zu verengen ist, sondern unabhängig von der technischen Umsetzung auch das Begehren umfasst, eine erneute Listung zu unterlassen (vgl. Senatsurteile vom 27. Juli 2020 - VI ZR 405/18, ECLI:DE:BGH:2020:270720:UVIZR405.18.0, BGHZ 226, 285 Rn. 1, 17, 35; vom 23. Mai 2023 - VI ZR 476/18, ECLI:DE:BGH:2023:230523UVIZR476.18.0, juris Rn. 28).
  • OLG Dresden, 05.12.2023 - 4 U 1094/23

    Anspruch gegen eine Betreiberin eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt ab dem 25.05.2018 (Geltung der DSGVO, Art. 99 Abs. 2 DSGVO) aus Art. 79 Abs. 2 DSGVO, da die Beklagte in Deutschland eine Niederlassung und die Klägerin als betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2020 - VI ZR 405/18, BGHZ 226, 28, - juris, Rn. 16 m.w.N.; BGH Urteil vom 23.05.2023 - VI ZR 476/18, Rn. 27, - juris).
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