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   BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02   

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https://dejure.org/2005,14958
BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02 (https://dejure.org/2005,14958)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2005 - IX ZB 397/02 (https://dejure.org/2005,14958)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - IX ZB 397/02 (https://dejure.org/2005,14958)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens; Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 Insolvenzordnung (InsO); Rechtsmittel gegen die Mitteilung hinsichtlich eines als zurückgenommen geltenden Eröffnungsantrags zum Verbraucherinsolvenzverfahren

  • Judicialis

    ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 577 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § 7; ; InsO § 305 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 305 Abs. 3 S. 2 § 6 Abs. 1 § 7
    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte als zurückgenommen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.10.2003 - IX ZB 599/02

    Anfechtung der Mitteilung von der Rücknahmefiktion im

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02
    Der Senat hat bereits entschieden, daß gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen, die sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft ist (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NJW 2004, 67, 68 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, ZInsO 2005, 484).

    Das gilt auch gegenüber der Aufforderung des Insolvenzgerichts, zur Vervollständigung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Anlage 7 A der amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003, aaO).

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, WM 2004, 992, 993 z.V.b. BGHZ 158, 212; siehe auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZB 153/03

    Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bei vorhandenen Unterhaltsansprüchen

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02
    Die Zulässigkeit einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 153/03, n.v.).
  • BGH, 07.04.2005 - IX ZB 195/03

    Aufnahme von Ansprüchen in das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02
    Der Senat hat bereits entschieden, daß gegen die Mitteilung, der Eröffnungsantrag gelte gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO als zurückgenommen, die sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft ist (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, NJW 2004, 67, 68 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, ZInsO 2005, 484).
  • BGH, 23.10.2003 - IX ZB 369/02

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen Unzulässigkeit der vorangegangenen

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, WM 2004, 992, 993 z.V.b. BGHZ 158, 212; siehe auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 23.06.2005 - IX ZB 397/02
    Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 7 InsO setzt voraus, daß bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (vgl. BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, WM 2004, 992, 993 z.V.b. BGHZ 158, 212; siehe auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, WM 2004, 198).
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