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   BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15   

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BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15 (https://dejure.org/2015,19672)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2015 - 1 StR 243/15 (https://dejure.org/2015,19672)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 (https://dejure.org/2015,19672)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.07.2009 - 2 StR 227/09

    Erörterungsmangel hinsichtlich der naheliegenden Unterbringung des Angeklagten in

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
    Angesichts der rechtsfehlerfrei begründeten Höhe der Jugendstrafe und der prognostizierten Therapiedauer lag ein Absehen von Jugendstrafe fern (vgl. zum Fernliegen der Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG bei sehr hoher Jugendstrafe und einer Maßregel nach § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 227/09).
  • BGH, 04.11.2014 - 1 StR 233/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Begriff der Ungeeignetheit zum Führen von

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
    Eine Revisionserstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO (zur vergleichbaren Rechtsfrage bei § 69 Abs. 1 StGB Senatsurteil vom 4. November 2014 - 1 StR 233/14) findet nicht statt, da sich die Dauer des Vorwegvollzuges nach der jeweils individuellen Therapiedauer richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 4 ARs 18/09; umfassend zur Problematik BGH, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 305/09, NStZ 2010, 32 und vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 305/09, NStZ-RR 2010, 118 mwN).
  • BGH, 20.05.2014 - 1 StR 90/14

    Urteilsbegründung (Erörterungsmangel); verminderte Schuldfähigkeit (verminderte

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
    Was fern liegt, bedarf regelmäßig keiner ausdrücklichen Erörterung (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14).
  • BGH, 26.05.2011 - 4 StR 159/11

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer Jugendstrafe

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
    Die Kammer hat zwar nicht nach § 5 Abs. 3 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ausdrücklich erörtert, ob von Jugendstrafe deshalb abgesehen werden muss, weil die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Ahndung durch den Richter entbehrlich macht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 - 4 StR 159/11, StraFo 2011, 288; Altenhain/Laue in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 5 JGG Rn. 22 ff. mwN).
  • BGH, 24.11.2009 - 4 ARs 18/09

    Erstreckung der Revision bei Verstoß gegen § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
    Eine Revisionserstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO (zur vergleichbaren Rechtsfrage bei § 69 Abs. 1 StGB Senatsurteil vom 4. November 2014 - 1 StR 233/14) findet nicht statt, da sich die Dauer des Vorwegvollzuges nach der jeweils individuellen Therapiedauer richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 4 ARs 18/09; umfassend zur Problematik BGH, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 305/09, NStZ 2010, 32 und vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 305/09, NStZ-RR 2010, 118 mwN).
  • BGH, 24.09.2013 - 2 StR 397/13

    Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung der Maßregelanordnung (Zulässigkeit);

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
    Aufgrund der Dauer der nunmehr bereits verbüßten und anzurechnenden Untersuchungshaft bleibt für die Anordnung des Vorwegvollzugs kein Raum; die Anordnung hat deshalb zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58 mwN).
  • BGH, 16.12.2009 - 2 StR 305/09

    Erstreckung des Erfolgs der Revision auf Mitangeklagte bei fehlerhafter Anwendung

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
    Eine Revisionserstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO (zur vergleichbaren Rechtsfrage bei § 69 Abs. 1 StGB Senatsurteil vom 4. November 2014 - 1 StR 233/14) findet nicht statt, da sich die Dauer des Vorwegvollzuges nach der jeweils individuellen Therapiedauer richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 4 ARs 18/09; umfassend zur Problematik BGH, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 305/09, NStZ 2010, 32 und vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 305/09, NStZ-RR 2010, 118 mwN).
  • BGH, 23.09.2009 - 2 StR 305/09

    Anfragebeschluss; Revisionserstreckung bei einem Rechtsfehlers bei der Anwendung

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - 1 StR 243/15
    Eine Revisionserstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO (zur vergleichbaren Rechtsfrage bei § 69 Abs. 1 StGB Senatsurteil vom 4. November 2014 - 1 StR 233/14) findet nicht statt, da sich die Dauer des Vorwegvollzuges nach der jeweils individuellen Therapiedauer richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - 4 ARs 18/09; umfassend zur Problematik BGH, Beschlüsse vom 23. September 2009 - 2 StR 305/09, NStZ 2010, 32 und vom 16. Dezember 2009 - 2 StR 305/09, NStZ-RR 2010, 118 mwN).
  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 19/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen der Waffe durch

    In Bezug auf die für sich genommen rechtsfehlerfrei auf "schädliche Neigungen' gestützte und unter Berücksichtigung von § 18 Abs. 2 JGG bemessene Jugendstrafe kann den Urteilsgründen auch nicht ohne weiteres entnommen werden, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG von vornherein ausscheidet (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 und vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn. 2).
  • BGH, 01.10.2015 - 3 StR 102/15

    Unzureichende Feststellungen zum Beleg der objektiven und subjektiven Merkmale

    Dass ein Teil der Adressaten auf die Mahnschreiben und Angebote zur Vertragsaufhebung in Kenntnis der Rechtslage und unbeeinflusst von der Drohung, es würden andernfalls rechtliche Schritte eingeleitet, nur deshalb zahlten, weil sie mit der Angelegenheit nicht weiter belästigt werden wollten, liegt im Hinblick darauf, dass sich der festgestellte Gesamtschaden aus mehreren hundert Einzelzahlungen zusammensetzt, nicht derart fern, dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigten (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 12 2015 - 1 StR 243/15 juris Rn. 4; vom 7. August 2014 - 3 StR 105/14, juris Rn. 3).
  • BGH, 21.07.2015 - 1 StR 105/15

    Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe

    Aus den Urteilsgründen ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09; vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13 und vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15).
  • BGH, 25.01.2022 - 1 StR 348/21

    Anordnung der Jugendstrafe neben der Anordnung der Unterbringung in einer

    Aus den Urteilsgründen ergibt sich aufgrund der Schwere der Taten (u.a. besonders schwere Vergewaltigung) und des erheblichen, vom Suchtmittelmissbrauch unabhängigen Erziehungsbedarfs aber ohne Weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 4 StR 450/20; vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 Rn. 4; vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn. 2 und vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 03.02.2021 - 4 StR 450/20

    Verwerfung der Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als

    Ein Absehen von Jugendstrafe gemäß § 5 Abs. 3 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG lag angesichts der rechtsfehlerfrei begründeten Höhe der Jugendstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten und der prognostizierten Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von zwei Jahren fern und bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner ausdrücklichen Erörterung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2009 - 2 StR 227/09; vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15).
  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 384/18

    Festsetzung der Dauer des Vorwegvollzuges durch das Revisionsgericht

    Zudem ist es stets möglich, dass bei dem Nichtrevidenten aus in seiner Person liegenden Gründen nach Eintritt der Rechtskraft die Anordnung des Vorwegvollzuges gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 StGB durch die zuständige Strafvollstreckungskammer geändert oder aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 mwN).
  • BGH, 20.06.2023 - 5 StR 236/23

    Verwerfung der Revision

    Es ist auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht angesichts der seit Jugendzeit zu Tage tretenden Dissozialität des Angeklagten, der erst wenige Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat nach Vollverbüßung einer Jugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten aus der Haft entlassen worden war, von der Verhängung der Jugendstrafe abgesehen hätte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15).
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