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   BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13 (OLG Hamburg)   

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https://dejure.org/2015,21419
BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13 (OLG Hamburg) (https://dejure.org/2015,21419)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2015 - XI ZR 386/13 (OLG Hamburg) (https://dejure.org/2015,21419)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13 (OLG Hamburg) (https://dejure.org/2015,21419)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 384 Abs 3 HGB
    Wertpapierkauf im Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs/einer Bank wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige für den Erwerb von Optionsscheinen

  • IWW

    § 384 Abs. 3 HGB, § 384 Abs. 2 Halbs. 1 HGB, § 675 BGB, § 384 Abs. 1 Halbs. 2 HGB, § 122 BGB

  • Wolters Kluwer

    Haftung einer Bank als Kommissionärin wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Haftung der Bank als Kommissionärin wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige bei Aufhebung des Wertpapiergeschäfts als Mistrade

  • Betriebs-Berater

    Mistrade - keine Haftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige

  • rewis.io

    Wertpapierkauf im Kommissionsgeschäft: Haftung des Kommissionärs/einer Bank wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige für den Erwerb von Optionsscheinen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 384 Abs. 3
    Haftung einer Bank als Kommissionärin wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Haftung der Bank als Kommissionär gem. § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige im Falle der Aufhebung eines Wertpapiergeschäfts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mistrade beim Wertpapierhandel - und die Selbsthaftung des Kommissionärs

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige bei Mistrade

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Eigenhaftung einer Bank als Kommissionärin für so genannte "Mistrades"

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    HGB § 384 Abs. 3
    Keine Haftung der Bank als Kommissionärin wegen Nichtnennung des Dritten in der Ausführungsanzeige bei Aufhebung des Wertpapiergeschäfts als Mistrade

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schutzzweck des § 384 Abs. 3 HGB erfasst nicht die Aufhebung der nicht marktgerechten Optionsscheingeschäfte (sog. Mistrades)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Eigenhaftung einer Bank als Kommissionärin für so genannte "Mistrades"

Besprechungen u.ä. (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 206, 63
  • NJW 2015, 3031
  • ZIP 2015, 1670
  • ZIP 2015, 65
  • MDR 2015, 1181
  • WM 2015, 1634
  • BB 2015, 2049
  • BB 2015, 2126
  • DB 2015, 2145
  • NZG 2015, 1120
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.01.1952 - I ZR 105/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13
    Danach tritt die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB nach allgemeiner Auffassung nicht nur ein, wenn der Kommissionär den Dritten nicht nennt, sondern auch in den Fällen, in denen der Kommissionär einen anderen Dritten nennt oder überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3) oder ein unwirksamer Selbsteintritt vorliegt (BGH aaO).

    Aufgrund dessen kann offen bleiben, ob - was von der Revisionserwiderung geltend gemacht wird - die dispositive Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB für den Wertpapierhandel durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch außer Kraft gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3).

  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01

    Rechtsstellung von Direktbanken beim Abschluß von Ausführungsgeschäften

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13
    Vielmehr wird der Kommittent insoweit dadurch ausreichend geschützt, dass der Kommissionär - in Erfüllung der ihm obliegenden Interessenwahrungspflicht nach § 384 Abs. 1 Halbs. 2 HGB - in dem Ausführungsgeschäft einen dem § 122 BGB entsprechenden Schadensersatzanspruch zu vereinbaren hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1689).
  • BGH, 22.03.1984 - I ZR 40/82

    Darlegungs- und Beweislast des Kommissionärs für Namhaftmachung des

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13
    Danach war die Beklagte verpflichtet, dem Kläger als Kommittenten auch den Dritten, mit dem sie die Optionsgeschäfte abgeschlossen hatte, zu benennen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1984 - I ZR 40/82, WM 1984, 930, 931).
  • BGH, 09.12.1958 - VIII ZR 165/57
    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13
    Aufgrund dessen scheidet eine Haftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB etwa aus, wenn er von dem Geschäft hätte zurücktreten können oder ihm die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1958 - VIII ZR 165/57, WM 1959, 269, 270).
  • OLG Frankfurt, 18.10.2011 - 9 U 42/11

    Garantiehaftung der Bank als Kommissionärin bei Unwirksamkeit des

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13
    Die aus dieser Vorschrift folgende Erfüllungshaftung bezieht sich somit nur auf das tatsächlich geschlossene Geschäft und soll nicht noch zusätzlich dessen Wirksamkeit fingieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 7 U 4/12, juris Rn. 30; Ensthaler/Achilles, GK-HGB, 8. Aufl., § 384 Rn. 17; MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., § 384 Rn. 117; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 384 Anm. 70; aA OLG Frankfurt/Main, MDR 2012, 44; Zellmer/Klodt-Bußmann in Haag/Löffler, HGB, 2. Aufl., § 384 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2012 - 7 U 4/12

    Ansprüche einer Bank aus der Stornierung von Wertpapiergeschäften

    Auszug aus BGH, 23.06.2015 - XI ZR 386/13
    Die aus dieser Vorschrift folgende Erfüllungshaftung bezieht sich somit nur auf das tatsächlich geschlossene Geschäft und soll nicht noch zusätzlich dessen Wirksamkeit fingieren (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2012 - 7 U 4/12, juris Rn. 30; Ensthaler/Achilles, GK-HGB, 8. Aufl., § 384 Rn. 17; MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., § 384 Rn. 117; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 5. Aufl., § 384 Anm. 70; aA OLG Frankfurt/Main, MDR 2012, 44; Zellmer/Klodt-Bußmann in Haag/Löffler, HGB, 2. Aufl., § 384 Rn. 12).
  • OLG Schleswig, 20.12.2018 - 5 U 279/18

    Der Kommissionär haftet bei einem Wertpapiergeschäft in der Regel allein für die

    Die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB soll den Kommittenten vor Spekulationen des Kommissionärs schützen, ihm nach der Anzeige der Ausführung des Geschäfts ohne Nennung des Dritten einen weniger leistungsfähigen Vertragspartner unterzuschieben oder das Geschäft mit dem leistungsfähigen Kontrahenten für sich oder einen anderen Kommittenten in Anspruch zu nehmen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 14 mwN; vgl. Füller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 384 Rn. 43).

    Die Nennung des Dritten soll dem Kommissionär ermöglichen, eigenverantwortlich die Leistungsfähigkeit des Dritten zu überprüfen oder sich mit ihm in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob tatsächlich ein Ausführungsgeschäft zu den angezeigten Konditionen abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 14 mwN).

    Danach tritt die Selbsthaftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB nach allgemeiner Auffassung nicht nur ein, wenn der Kommissionär den Dritten nicht nennt, sondern auch in den Fällen, in denen der Kommissionär einen anderen Dritten nennt oder überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3; Füller in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 384 Rn. 45) oder ein unwirksamer Selbsteintritt vorliegt (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 15 mwN).

    Aufgrund dessen scheidet eine Haftung des Kommissionärs nach § 384 Abs. 3 HGB etwa aus, wenn er von dem Geschäft hätte zurücktreten können oder ihm die Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 16 mwN).

    Eine Besserstellung des Kommittenten im Vergleich zu dieser Rechtslage wird mit § 384 Abs. 3 HGB nicht bezweckt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 17).

    Vielmehr wird der Kommittent insoweit dadurch ausreichend geschützt, dass der Kommissionär - in Erfüllung der ihm obliegenden Interessenwahrungspflicht nach § 384 Abs. 1 Halbs. 2 HGB - in dem Ausführungsgeschäft einen dem § 122 BGB entsprechenden Schadensersatzanspruch zu vereinbaren hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 18).

    Aufgrund dessen kann offen bleiben, ob die dispositive Vorschrift des § 384 Abs. 3 HGB für den Wertpapierhandel durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch außer Kraft gesetzt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1952 - I ZR 105/51, LM § 675 BGB Nr. 3, juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, Rn. 19).

  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 39/19

    Haftung des Kommissionärs im Falle der Aufhebung des Ausführungsgeschäfts im

    Nach § 394 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht eine Delkrederehaftung nur, soweit die Erfüllung aus dem Vertragsverhältnis vom Handelspartner gefordert werden kann (Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688; OLG Nürnberg, WM 2015, 2146, 2148; Ensthaler/Achilles, GK-HGB, 8. Aufl., § 394 Rn. 6; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 39. Aufl., § 394 Rn. 4; für die Erfüllungshaftung nach § 384 Abs. 3 HGB auch Senatsurteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 386/13, BGHZ 206, 63 Rn. 16).
  • LG Flensburg, 25.05.2018 - 3 O 333/17

    Wertpapier-Kommissionsgeschäft: Haftung eines Kommissionärs aufgrund eines nicht

    Die Vorschrift ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck auf Fälle wie dem vorliegenden nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 386/13, NJW 2015, 3031, 3032).
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