Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,33036
BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18 (https://dejure.org/2021,33036)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2021 - VII ZB 15/18 (https://dejure.org/2021,33036)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - VII ZB 15/18 (https://dejure.org/2021,33036)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,33036) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Kammer nach § 568 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Aktenkundiger Beschluss des Einzelreichters zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer; Pfändbarkeit der Möglichkeit der Annahme eines ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Pensionsvertrag

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im Beschwerdeverfahren nach Übertragungsbeschluss des Einzelrichters; Pfändbarkeit der Möglichkeit der Annahme des in einem Pensionsvertrag vorgesehenen, etwaigen künftigen Angebots des Arbeitgebers auf ...

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Pfändbarkeit eines in einem Pensionsvertrag vorgesehenen Angebotes auf Vertragsänderung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    A) Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat (Anschluss an BGH, Beschluss ...

  • rechtsportal.de

    Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit der Kammer nach § 568 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO); Aktenkundiger Beschluss des Einzelreichters zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer; Pfändbarkeit der Möglichkeit der Annahme eines ...

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im Beschwerdeverfahren nach Übertragungsbeschluss des Einzelrichters; Pfändbarkeit der Möglichkeit der Annahme des in einem Pensionsvertrag vorgesehenen, etwaigen künftigen Angebots des Arbeitgebers auf ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wie kann Zuständigkeit der Kammer begründet werden?

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Pfändbarkeit der in einem Pensionsvertrag vorgesehenen Möglichkeit, ein etwaiges künftiges Angebot des Arbeitgebers auf Vertragsänderung anzunehmen (hier: Kapitalabfindung statt monatliche Rentenzahlung); zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer nach § 568 Satz 2 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 1156
  • MDR 2021, 1451
  • WM 2021, 1604
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 2/19

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Gerichtliche Zuständigkeit der Kammer im

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer nach § 568 Satz 2 ZPO zu begründen, genügt es, wenn der Einzelrichter einen aktenkundigen Beschluss zur Übertragung des Verfahrens auf die Kammer vor Erlass des Beschlusses der Kammer getroffen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19, MDR 2019, 1536).

    Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 8, juris; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 Rn. 9, MDR 2019, 1536, jeweils m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 Rn. 10, MDR 2019, 1536 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, hat im Beschwerdeverfahren die Übertragung durch einen aktenkundigen Beschluss des Einzelrichters zu erfolgen.

  • BGH, 20.02.2003 - IX ZR 102/02

    Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung nach unentgeltlicher Übertragung eines

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    Dazu zählen nicht akzessorische Gestaltungsrechte, etwa vereinbarte Aneignungs- und Rückübertragungsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, juris Rn. 21 ff.; vgl. dagegen BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350: keine Pfändbarkeit des Rechts zum Abruf eines Dispositionskreditbetrags).

    Darüber hinaus wird angenommen, dass auch das Recht, ein bindendes Angebot anzunehmen, gemäß § 857 ZPO pfändbar ist, wenn dem Schuldner die Befugnis eingeräumt ist, seine Rechte aus dem Angebot an einen Dritten abzutreten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, juris Rn. 20 unter Hinweis auf RG, Urteil vom 10. Juni 1925 - V 511/24, RGZ 111, 46).

  • AG Wiesbaden, 18.08.2017 - 65 M 4213/17
    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 2018 (4 T 326/17) und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wiesbaden vom 18. August 2017 (65 M 4213/17) aufgehoben.

    Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 19. Mai 2017 (65 M 4213/17) wird insoweit aufgehoben, als mit ihm das Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 gepfändet und überwiesen worden ist.

  • RG, 10.06.1925 - V 511/24

    Nichtiges Verkaufsangebot

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    Darüber hinaus wird angenommen, dass auch das Recht, ein bindendes Angebot anzunehmen, gemäß § 857 ZPO pfändbar ist, wenn dem Schuldner die Befugnis eingeräumt ist, seine Rechte aus dem Angebot an einen Dritten abzutreten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, juris Rn. 20 unter Hinweis auf RG, Urteil vom 10. Juni 1925 - V 511/24, RGZ 111, 46).
  • BGH, 21.04.2021 - VII ZB 40/20

    Beschwerdeverfahren: Übernahmebeschluss der Beschwerdekammer ohne vorhergehenden

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    Dies setzt einen entsprechenden Beschluss des Einzelrichters voraus (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - VII ZB 40/20 Rn. 8, juris; Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 2/19 Rn. 9, MDR 2019, 1536, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    Dazu zählen nicht akzessorische Gestaltungsrechte, etwa vereinbarte Aneignungs- und Rückübertragungsrechte (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02, BGHZ 154, 64, juris Rn. 21 ff.; vgl. dagegen BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350: keine Pfändbarkeit des Rechts zum Abruf eines Dispositionskreditbetrags).
  • LG Wiesbaden, 14.02.2018 - 4 T 326/17

    Pfändung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Februar 2018 (4 T 326/17) und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Wiesbaden vom 18. August 2017 (65 M 4213/17) aufgehoben.
  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für zulässig erachtet worden, ein im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags eingeräumtes Wahlrecht zusammen mit der Forderung auf Zahlung der Kapitalabfindung sowie ein Kündigungsrecht zusammen mit der Forderung auf Zahlung des Rückkaufswerts pfänden und sich überweisen zu lassen, wobei nicht entschieden werden musste, ob diese Rechte auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in den jeweiligen Beschlüssen von der Pfändung und Überweisung der Hauptforderungen miterfasst gewesen wären (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 2007 - VII R 60/06, BFHE 218, 43, juris Rn. 14 zum Wahlrecht; BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, juris Rn. 17 zum Kündigungsrecht).
  • BFH, 31.07.2007 - VII R 60/06

    Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht nur bei

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für zulässig erachtet worden, ein im Rahmen eines Lebensversicherungsvertrags eingeräumtes Wahlrecht zusammen mit der Forderung auf Zahlung der Kapitalabfindung sowie ein Kündigungsrecht zusammen mit der Forderung auf Zahlung des Rückkaufswerts pfänden und sich überweisen zu lassen, wobei nicht entschieden werden musste, ob diese Rechte auch ohne ausdrückliche Bezugnahme in den jeweiligen Beschlüssen von der Pfändung und Überweisung der Hauptforderungen miterfasst gewesen wären (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 2007 - VII R 60/06, BFHE 218, 43, juris Rn. 14 zum Wahlrecht; BGH, Urteil vom 17. Februar 1966 - II ZR 286/63, BGHZ 45, 162, juris Rn. 17 zum Kündigungsrecht).
  • BGH, 16.11.2016 - VII ZB 52/15

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändungsschutz für Ansprüche eines

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - VII ZB 15/18
    Derartige Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des Senats als fortlaufende monatliche Ruhegeldzahlungen und daher gemäß § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen einzuordnen mit der Folge, dass insoweit die Pfändungsschutzregelungen gemäß § 850c ZPO eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZB 52/15 Rn. 13 ff., NJW-RR 2017, 161).
  • BGH, 06.02.2023 - VIa ZR 419/21

    Feststellungsinteresse in Bezug auf die Verwendung einer Abschalteinrichtung in

    Die Abtretung im April 2016 umfasste, was der Senat durch Auslegung selbst ermitteln kann, da das Berufungsgericht dies - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 23. November 2022 - VIII ZR 59/21, juris Rn. 16), den Anspruch aus §§ 826, 31 BGB und nach § 401 BGB auch das Wahlrecht zwischen kleinem und großem Schadensersatz (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 15/18, WM 2021, 1604 Rn. 23), sofern es die Klägerin nicht ohnehin schon anfänglich allein hätte ausüben können.
  • BGH, 12.01.2022 - VII ZA 2/19

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Pfändungsschutzantrag des Schuldners nach

    Auf die Rechtsmittel des Schuldners hob der Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2021 (VII ZB 15/18) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit auf, als mit ihm das Recht des Schuldners auf Zustimmung zur Kapitalabfindung gemäß § 9 der Pensionszusage vom 23. März 2007 gepfändet und überwiesen worden ist.

    Denn nach der Entscheidung des Senats vom 23. Juni 2021 (VII ZB 15/18) ist eine auf Auszahlung einer Kapitalabfindung gerichtete Änderung des Pensionsvertrags vom 23. März 2007 seitens des Gläubigers durch Pfändung und Überweisung des "Zustimmungsrechts" des Schuldners gemäß § 9 des Pensionsvertrags nicht mehr möglich.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht