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   BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21   

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https://dejure.org/2021,32859
BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21 (https://dejure.org/2021,32859)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2021 - XII ZB 51/21 (https://dejure.org/2021,32859)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21 (https://dejure.org/2021,32859)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Lauf der Beschwerdefrist bei einer fehlgeschlagenen oder unterbliebenen Zustellung das verfahrenseinleitenden Schriftstücks in einer Ehesache

  • rewis.io

    Ehesache: Beginn der Beschwerdefrist bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Antragsgegner

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 63 Abs. 3 S. 2
    Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt und hat er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, wird für ihn die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht durch eine anderweitig erlangte ...

  • rechtsportal.de

    FamFG § 63 Abs. 3 S. 2
    Lauf der Beschwerdefrist bei einer fehlgeschlagenen oder unterbliebenen Zustellung das verfahrenseinleitenden Schriftstücks in einer Ehesache

  • datenbank.nwb.de

    Ehesache: Beginn der Beschwerdefrist bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Antragsgegner

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der nicht ordnungsgemäß zugestellte Scheidungsantrag

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Fristlauf bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Verfahrensrecht - Fristlauf bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1225
  • MDR 2021, 1484
  • FGPrax 2021, 215
  • FamRZ 2021, 1556
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZB 135/09

    Beschwerde im Sorgerechtsverfahren: Beginn der Beschwerdefrist mit Verkündung

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21
    Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt und hat er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, wird für ihn die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht durch eine anderweitig erlangte Kenntnis von dem Verfahren in Gang gesetzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09, FamRZ 2010, 1646).

    (1) Der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG liegt ebenso wie der vergleichbaren Regelung in § 517 Halbs. 2 ZPO der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839 Rn. 37 und vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).

    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen, was etwa dann der Fall ist, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479).

    Denn der Verfahrensbeteiligte muss sich auf das Verfahren nicht einlassen, wenn es bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 17).

    Würde in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Gang gesetzt, würde die oben genannte Befugnis des Verfahrensbeteiligten, sich auf das Verfahren nicht einzulassen, in ihr Gegenteil verkehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 18).

  • BGH, 11.03.2015 - XII ZB 571/13

    Beschwerde gegen einen Beschluss im Ehescheidungsverbund: Beginn der

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21
    Dabei tritt in Ehe- und Familienstreitsachen an Stelle des Erlasses die Verkündung der Entscheidung, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG und §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO (Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839 Rn. 10 mwN).

    Warum die Bekanntgabe unterblieben ist, ist dabei ohne Belang (Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839 Rn. 26 ff.).

    (1) Der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG liegt ebenso wie der vergleichbaren Regelung in § 517 Halbs. 2 ZPO der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 - XII ZB 571/13 - FamRZ 2015, 839 Rn. 37 und vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 07.07.2004 - XII ZB 12/03

    Berufungsfrist bei Abweichung des verkündeten Originalurteils von der

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21
    Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen, was etwa dann der Fall ist, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN und vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479).
  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21
    Dabei kann dahinstehen, ob einen Verfahrensbeteiligten, der anderweitig von der Existenz des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, grundsätzlich die Verpflichtung treffen kann, sich nach dem weiteren Fortgang des Verfahrens zu erkundigen (vgl. zum Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16 - FamRZ 2017, 727 Rn. 13 ff., 24).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 411/12

    Betreuungssache: Beginn der Beschwerdefrist bei mangelhafter Zustellung der

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21
    Deshalb greift § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch dann, wenn die Zustellung der Entscheidung mit Mängeln behaftet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 411/12 - FamRZ 2013, 1566 Rn. 17 f.).
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 520/18

    Einreichen eines vollständigen Verfahrenskostenhilfeantrags durch einen

    Auszug aus BGH, 23.06.2021 - XII ZB 51/21
    Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 520/18 - FamRZ 2019, 1337 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 31.05.2023 - XII ZB 274/21

    Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde in einem

    Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21 - FamRZ 2021, 1556 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 03.05.2023 - XII ZB 2/22

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 61 Abs. 1 FamFG ;

    Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21 - FamRZ 2021, 1556 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.02.2022 - XII ZB 304/21

    Wahrung der Frist zur Begründung der Berufung i.R.d. Räumung und Herausgabe einer

    Der angefochtene Beschluss verletzt den Beklagten in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - XII ZB 51/21 - FamRZ 2021, 1556 Rn. 4 mwN).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2022 - 6 UF 117/21

    Beteiligung des Insolvenzverwalters am Versorgungsausgleichsverfahren

    Unabhängig davon, dass dieser Ansicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass wenn einem Muss-Beteiligten bereits das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde, durch eine anderweitig erlangte Kenntnis vom Verfahren, eine Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt wird (BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - XII ZB 51/21 -, Rn. 18: zum Antragsgegner in einer Ehesache, juris; BGH NJW-RR 2011, 5, 6, Rn. 16ff.: zum Kindesvater im Sorgerechtsverfahren) entgegensteht, führt sie im vorliegenden Fall zu keinem abweichenden Ergebnis.
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