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   BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98, 4 StR 272/98   

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BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98, 4 StR 272/98 (https://dejure.org/1998,6710)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1998 - 4 StR 212/98, 4 StR 272/98 (https://dejure.org/1998,6710)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1998 - 4 StR 212/98, 4 StR 272/98 (https://dejure.org/1998,6710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenzverhältnis zwischen versuchtem Tötungsdelikt und vorsätzlicher Körperverletzung - Annahme von Tateinheit aufgrund des Gebots der Klarstellungsfunktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 223, § 224, § 212, § 22

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 08.10.1968 - 5 StR 462/68
    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung nicht hinter jenem zurücktritt, sondern dazu im Verhältnis der Tateinheit steht (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Es entsprach bislang der gefestigten Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.) "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Daher könnte der bisherigen Rechtsprechung zum Konkurrenzverhältnis nur dann weiter gefolgt werden, wenn es zuträfe, daß "kein sachliches Bedürfnis (besteht), denjenigen, der des versuchten Totschlags schuldig ist, außerdem noch wegen der in seiner Tat notwendig (Hervorhebung durch den Senat) liegenden Körperverletzung zu verurteilen, (weil) der rechtliche und sittliche Unwert seiner Tat durch die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts voll erfaßt (wird)" (BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68]/249).

    Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertritt, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6.StrRG), nimmt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = § 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] noch offengelassen, so jetzt aber BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95; anders für den Fall des Handelns mit direktem Tötungsvorsatz BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 3), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F. = § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307 [BGH 27.07.1988 - 3 StR 139/88]/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = § 225 Abs. 1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115 f.) [BGH 30.03.1995 - 4 StR 768/94] Tateinheit an, und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs.

    Die Annahme von Tateinheit im Verhältnis von versuchter Tötung und schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB a.F. = § 226 Abs. 1 StGB n.F.) liefe auch nicht - wie in der Entscheidung BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] mit Blick auf die Regelung des § 56 StGB a.F. (§ 18 StGB n.F.) ausgeführt ist - auf den Vorwurf hinaus, "der Täter habe es bei der von ihm beabsichtigten Tötung an der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt fehlen lassen" (so BGHSt aaO S. 249).

    Deshalb spricht nichts dagegen, die zusammen mit der versuchten Tötung verwirklichte Körperverletzung in den Schuldspruch aufzunehmen, zumal der Tatrichter die verschuldeten Auswirkungen der Tat ohnehin bei der Strafzumessung berücksichtigen muß (BGHSt 22, 248, 249) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 136/61
    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung nicht hinter jenem zurücktritt, sondern dazu im Verhältnis der Tateinheit steht (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Es entsprach bislang der gefestigten Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.) "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Diese Auffassung ist aber spätestens seit der Entscheidung BGHSt 16, 122, 123 [BGH 28.06.1961 - 2 StR 136/61] überholt.

    Daß die Körperverletzung ein notwendiges Durchgangsstadium zur Tötung bildet und deshalb auch vom Tötungswillen notwendig mitumfaßt wird (BGHSt 16, 122, 123) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 136/61], ändert nichts daran, daß gerade nicht mit jeder versuchten Tötung das Opfer "notwendig" auch verletzt wird (vgl. die Fallbeispiele bei Maatz aaO S. 211).

  • BGH, 30.06.1967 - 4 StR 194/67
    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung nicht hinter jenem zurücktritt, sondern dazu im Verhältnis der Tateinheit steht (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Seine eigene entgehende Rechtsprechung (u.a. BGHSt 21, 265) gibt der Senat auf.

    Es entsprach bislang der gefestigten Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.) "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Dann ist es aber - und zwar auch im Hinblick auf die berechtigten Opferbelange und die damit zusammenhängende Genugtuungsfunktion des Schuldspruchs - unangemessen, in den Fällen, in denen es beim Versuch der Tötung zu einer vollendeten Körperverletzung gekommen ist, diesen Umstand im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. Schröder, JZ 1967, 709 [BGH 30.06.1967 - 4 StR 194/67] = Anm. zu BGHSt 21, 265), sondern ihn in gleicher Weise wie bei einer folgenlosen versuchten Tötung zu behandeln.

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Der Senat hat zu der aufgeworfenen Konkurrenzfrage in der vom Landgericht in dem der Revisionssache 4 StR 272/98 zugrundeliegenden Urteil zitierten Entscheidung (bei Holtz MDR 1995, 880), die einen Fall der Annahme von versuchtem Mord in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung betraf, darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 39, 100 Anlaß gibt, die bisherige Rechtsprechung im Hinblick auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs zu überdenken (ebenso Senatsbeschluß vom 28. März 1995 - 4 StR 106/95).

    Nach der Rechtsprechung liegt, wie der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs in der - bereits zitierten - Entscheidung BGHSt 39, 100, 108 [BGH 20.10.1992 - GSSt - 1/92] herausgestellt hat, Gesetzeseinheit nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird.

  • BGH, 30.05.1995 - 1 StR 213/95

    Besonders schwere Körperverletzung - Versuch - Versuchter Totschlag

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Der 1. und der 5. Strafsenat haben in neueren Entscheidungen zwar eine Tendenz zur Änderung der Rechtsprechung angedeutet (Beschlüsse vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95 , vom 12. Juli 1995 - 5 StR 340/95 - und vom 19. November 1996 - 5 StR 534/96), ohne jedoch über die hier interessierende Konkurrenzfrage letztlich zu entscheiden.

    Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertritt, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6.StrRG), nimmt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = § 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] noch offengelassen, so jetzt aber BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95; anders für den Fall des Handelns mit direktem Tötungsvorsatz BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 3), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F. = § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307 [BGH 27.07.1988 - 3 StR 139/88]/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = § 225 Abs. 1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115 f.) [BGH 30.03.1995 - 4 StR 768/94] Tateinheit an, und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs.

  • BGH, 20.06.1967 - 5 StR 264/67
    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Der Senat beabsichtigt zu entscheiden, daß eine mit einem versuchten Tötungsdelikt zusammentreffende vorsätzliche Körperverletzung nicht hinter jenem zurücktritt, sondern dazu im Verhältnis der Tateinheit steht (Aufgabe von BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

    Es entsprach bislang der gefestigten Rechtsprechung aller Strafsenate des Bundesgerichtshofs, daß nicht nur ein vollendetes, sondern auch ein "nur" versuchtes Tötungsdelikt die damit zusammentreffende vorsätzliche Köperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB (a.F.) "verdrängt" (BGHSt 16, 122; 21, 265 [BGH 20.06.1967 - 5 StR 264/67]; 22, 248) [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68].

  • BGH, 24.04.1951 - 1 StR 101/51
    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Auch die "Sperrwirkung" des erhöhten Mindestmaßes des milderen Gesetzes verändert sich durch die Annahme von Tateinheit statt Gesetzeskonkurrenz nicht (BGHSt 1, 152, 155 f. [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]; zur anwendbaren Höchststrafe vgl. Maatz aaO S. 212).
  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Während der Bundesgerichtshof bisher die Auffassung vertritt, die versuchte Tötung verdränge die vorsätzliche Körperverletzung im Sinne der §§ 223, 223a und 224 StGB a.F. (= §§ 223, 224 und 226 Abs. 1 StGB i.d.F. des 6.StrRG), nimmt die Rechtsprechung beim Zusammentreffen mit beabsichtigter schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB a.F. = § 226 Abs. 2 StGB n.F.; in BGHSt 22, 248 [BGH 08.10.1968 - 5 StR 462/68] noch offengelassen, so jetzt aber BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95; anders für den Fall des Handelns mit direktem Tötungsvorsatz BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 3), mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB a.F. = § 227 StGB n.F.; dazu BGHSt 35, 305, 307 [BGH 27.07.1988 - 3 StR 139/88]/308) und mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen in der Alternative des Quälens (§ 223b Abs. 1 StGB a.F. = § 225 Abs. 1 StGB n.F.; dazu BGHR StGB § 223b Konkurrenzen 2 sogar für den Fall des vollendeten Totschlags; zur Annahme von Tateinheit von Mißhandlung eines Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge BGHSt 41, 113, 115 f.) [BGH 30.03.1995 - 4 StR 768/94] Tateinheit an, und zwar ausdrücklich mit Rücksicht auf die Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs.
  • BGH, 12.07.1995 - 5 StR 340/95

    Gefährliche Körperverletzung - Versuchter Totschlag - Gesetzeskonkurrenz -

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Der 1. und der 5. Strafsenat haben in neueren Entscheidungen zwar eine Tendenz zur Änderung der Rechtsprechung angedeutet (Beschlüsse vom 30. Mai 1995 - 1 StR 213/95 , vom 12. Juli 1995 - 5 StR 340/95 - und vom 19. November 1996 - 5 StR 534/96), ohne jedoch über die hier interessierende Konkurrenzfrage letztlich zu entscheiden.
  • BGH, 09.03.1995 - 4 StR 56/95

    Tötungsdelikt - Totschlag - Mord - Schwere Körperverletzung - Konkurrenz -

    Auszug aus BGH, 23.07.1998 - 4 StR 212/98
    Das Landgericht hat Tateinheit zwischen dem als versuchten Totschlag gewerteten Tötungsdelikt und der gefährlichen Körperverletzung angenommen und hierzu ausgeführt, es folge "insoweit der neueren Rechtsprechung des BGH zur Konkurrenz bei Tötungsversuch mit bedingtem Tötungsvorsatz und vollendetem Körperverletzungsdelikt (vgl. Beschluß vom 09.03.1995, 4 StR 56/95 in MDR/H 1995, S. 880)".
  • BGH, 19.11.1996 - 5 StR 534/96

    Abweisung der Revision

  • BGH, 14.09.1993 - 1 StR 435/93

    Tateinheit - Mißhandlung von Schutzbefohlenen - Totschlag - Fortgesetzt begangene

  • RG, 26.09.1927 - III 755/27

    Kann versuchter Totschlag mit vorsätzlicher Körperverletzung tateinheitlich

  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 139/88

    Tatsachenalternativität - Verschiedene Tatgeschehen - Zweifelssatz

  • BGH, 12.10.1994 - 3 StR 341/94

    Revision - Ablehnungsgesuch - Beschwerdegrundsätze - Verwertungsverbot -

  • BGH, 29.10.1997 - 2 StR 280/97

    Konkurrenzverhältnis zwischen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem

  • BGH, 28.03.1995 - 4 StR 106/95

    Messerstich - Stichverletzung - Beendeter Versuch - Affekt - Jugendlicher -

  • BGH, 22.01.1997 - 3 StR 522/96

    Konkurrenzverhältnis der erfolgsqualifizierten Körperverletzungsdelikte zu den

  • BGH, 02.10.1997 - 4 StR 410/97

    Uneigennütziger Banküberfall - § 249 StGB aF - § 255 StGB,

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