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   BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12   

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https://dejure.org/2012,22529
BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12 (https://dejure.org/2012,22529)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12 (https://dejure.org/2012,22529)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12 (https://dejure.org/2012,22529)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 S 2 BNotO, § 6 Abs 3 S 1 BNotO, § 6 Abs 3 S 2 BNotO
    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des Anwärterdienstes

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gewichtung von persönlicher und fachlicher Qualifikation im Verhältnis zueinander i.R.e. Entscheidung über die Besetzung eines Notaramtes

  • rewis.io

    Auswahlverfahren für Notarbewerber: Berücksichtigung der Dauer des Anwärterdienstes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 3 S. 1, 2; BNotO § 6 Abs. 1 S. 1
    Gewichtung von persönlicher und fachlicher Qualifikation im Verhältnis zueinander i.R.e. Entscheidung über die Besetzung eines Notaramtes

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Besetzung einer Notarstelle und die Dauer des Anwärterdienstes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstliche Beurteilungen der Notaranwärter und die Examensnote

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Besetzung einer Notarstelle kann sich nach der Dauer des Anwärterdienstes richten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Dauer des Anwärterdienstes" kann als entscheidendes Kriterium bei Vergabe einer Notarstelle herangezogen werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 1449
  • DNotZ 2013, 224
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Die fachliche Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO ist Voraussetzung für die Einbeziehung in die Auswahl mehrerer grundsätzlich geeigneter Bewerber (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331 f.).

    Die Eignungsprognose nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO betrifft hingegen die Auswahl nach der besseren Eignung aus einem Kreis von im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO geeigneten Bewerbern (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330).

    Für das Auswahlverfahren hat der Gesetzgeber die Ausbildungsleistungen des Bewerbers für den juristischen Beruf als solchen, die sich im Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung widerspiegeln, ausdrücklich abgesetzt gegenüber den Vorbereitungsleistungen des Bewerbers auf den Notarberuf (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327 juris Rn. 23; BVerfGE 110, 304, juris Rn. 71 a.E.).

    Nur bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO steht der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zu, weil es insoweit auf einen Vergleich mit Mitbewerbern nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; vom 2. August 1993, NotZ 32/92 und 35/92 und Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330 f.).

    Die höhere Komplexität der Auswahlentscheidung schließt eine gerichtliche Kontrolldichte, wie sie bei der Prüfung der Eignung als solcher möglich ist, aus (vgl. Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 332).

  • BGH, 09.12.2008 - NotZ 25/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Auch wenn die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht selten in der weiteren dienstlichen Eignung fortwirken, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.).

    b) Der Beklagte hat, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24 und - NotZ 49/07, juris Rn. 18), den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO maßgeblichen Zeitpunkt in den Blick genommen.

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Auch wenn die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht selten in der weiteren dienstlichen Eignung fortwirken, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.).

    b) Der Beklagte hat, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24 und - NotZ 49/07, juris Rn. 18), den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO maßgeblichen Zeitpunkt in den Blick genommen.

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Für das Auswahlverfahren hat der Gesetzgeber die Ausbildungsleistungen des Bewerbers für den juristischen Beruf als solchen, die sich im Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung widerspiegeln, ausdrücklich abgesetzt gegenüber den Vorbereitungsleistungen des Bewerbers auf den Notarberuf (vgl. BGH, Senat für Notarsachen, Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327 juris Rn. 23; BVerfGE 110, 304, juris Rn. 71 a.E.).

    Auch wenn die Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht selten in der weiteren dienstlichen Eignung fortwirken, weil sie regelmäßig eine gute allgemeine juristische Befähigung widerspiegeln, die für die erfolgreiche Wahrnehmung der Aufgaben eines Notars zentrale Bedeutung hat, lässt mit zunehmender beruflicher Tätigkeit und fortschreitendem zeitlichen Abstand die Aussagekraft der Staatsexamensergebnisse für den für die Stellenbesetzung maßgeblichen aktuellen Leistungsstand im Allgemeinen nach (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2011 - NotZ(Brfg) 1/11, NJW-RR 2012, 53, Rn. 28; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 23 und vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24; BVerfGE 110, 304, 333 ff.).

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 3/12

    Klage gegen eine dienstliche Beurteilung im Anwärterdienst für Notarassessoren in

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Hiergegen und gegen die Überbeurteilung der Präsidentin des Oberlandesgerichts D. (Parallelverfahren Aktenzeichen NotZ(Brfg) 3/12) hat der Kläger geklagt.
  • BGH, 14.08.1989 - NotZ 2/89

    Bestellung zum Notar - Fachliche Eignung zum Notar - Bestellungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Nur bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO steht der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zu, weil es insoweit auf einen Vergleich mit Mitbewerbern nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; vom 2. August 1993, NotZ 32/92 und 35/92 und Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330 f.).
  • BGH, 02.08.1993 - NotZ 32/92

    Sperrfrist - Notarrecht - Ernennung - Falschbeurkundung

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Nur bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO steht der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zu, weil es insoweit auf einen Vergleich mit Mitbewerbern nicht ankommt (vgl. Beschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; vom 2. August 1993, NotZ 32/92 und 35/92 und Beschluss vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 330 f.).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 19/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Im Übrigen ist es nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick darauf, dass die Notarassessoren bereits beträchtliches wissenschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Bewerber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 19/03, juris Rn. 18).
  • BGH, 22.03.2004 - NotZ 20/03

    Beurteilung der persönlichen Eignung eines Notarbewerbers ausschließlich aufgrund

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    Wenn die Justizverwaltung in dem nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO gebotenen Auswahlverfahren zu dem Ergebnis kommt, Bewerber seien annähernd gleich geeignet und dann anhand des Kriteriums "Dauer des Anwärterdienstes" (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO) weiter differenziert, kann dies grundsätzlich nicht als rechtlich bedenklich angesehen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, DNotZ 2004, 883, 885).
  • BGH, 09.12.2008 - NotZ 49/07

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern auf eine Notarstelle

    Auszug aus BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
    b) Der Beklagte hat, wie es geboten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 juris Rn. 22; vom 9. Dezember 2008 - NotZ 25/07, juris Rn. 24 und - NotZ 49/07, juris Rn. 18), den aktuellen Leistungsstand beider Bewerber zu dem nach § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO maßgeblichen Zeitpunkt in den Blick genommen.
  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts

  • OLG Köln, 20.12.2011 - 2 VA (Not) 14/11

    Berücksichtigung der Ergebnisse der juristischen Staatsexamina bei der

  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, BGHZ 124, 327, 331; vom 22. März 2004 - NotZ 20/03, NJW-RR 2004, 859, 860; vom 14. März 2005 - NotZ 27/04, NJW-RR 2006, 55, 56; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 28 mwN; BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434).

    Er hat aber auch berücksichtigt, dass ein schlechteres Zweites juristisches Staatsexamen als Kriterium der fachlichen Eignung mit zunehmender Berufspraxis an Bedeutung hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit als Notar zurücktreten kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467, 472; vom 23. Juli 2012 - NotZ(Brfg) 4/12, DNotZ 2013, 224 Rn. 12 mwN).

  • OLG Brandenburg, 29.11.2016 - Not 1/16

    Auswahlverfahren bei der Bewerbung um eine Notarstelle: Verlegung des Amtssitzes

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist es im Hinblick darauf, dass die Notarassessoren bereits beträchtliches wissenschaftliches Potential einbringen und oft während der Ausbildung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkeiten der Bewerber bei Anwälten oder selbst beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentlichungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches Gewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 4/12 -, Rn. 25).

    Die Erwägungen des Antragsgegners zur Auswahlentscheidung sind wegen komplexer Gewichtungen, Vergleichen und Gegenüberstellungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2012 - NotZ (Brfg) 4/12 -, Rn. 28, juris) und bilden hier insgesamt einen sachbezogenen, widerspruchsfreien und kohärenten Beurteilungs- und Auswahlvorgang ab.

  • BGH, 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 3/12
    Dazu hat er in einem Parallelverfahren (NotZ(Brfg) 4/12) gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts K. vom 27. Juni 2011 geklagt.
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