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BGH, 23.07.2019 - I ZB 1/16 |
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§ 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 705 ZPO, § 63 Abs. 3 Abs. 1 GKG, § 23 Abs. 1 GKG
- Wolters Kluwer
Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Gegenvorstellung hinsichtlich des Streitwerts; Erstrecken des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf die Abweisung der Widerklage sowie auf erklärte Aufrechnungen
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Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
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Entscheidung über Wiederklage und Aufrechnung im Schiedsspruch wirkt sich streitwerterhöhend aus
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Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Gegenvorstellung hinsichtlich des Streitwerts; Erstrecken des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf die Abweisung der Widerklage sowie auf erklärte Aufrechnungen
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Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen - und die Bemessung des Streitwerts
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (11) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 16.05.2019 - I ZB 46/18
Streitwert in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen?
Auszug aus BGH, 23.07.2019 - I ZB 1/16
Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat der Senat die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2018 gerichtete Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdegegenstands wiederum auf 6.120.000 EUR festgesetzt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 46/18, WM 2019, 875).Auf die Gegenvorstellung des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsklägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16. Mai 2019 den Beschluss vom 31. Januar 2019 abgeändert und den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 13.735.891,07 EUR festgesetzt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - I ZB 46/18, WM 2019, 1355).
Es kann sich deshalb als streitwerterhöhend auswirken, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung und das Interesse des Antragstellers über den Wert der zu vollstreckenden Forderungen hinausreichen (vgl. BGH, WM 2019, 1355 Rn. 5 mwN).
b) Danach ist der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wie im Verfahren I ZB 46/18 (BGH, WM 2019, 1355) auf 13.735.891,07 EUR festzusetzen, weil die Vollstreckbarerklärung nicht nur die gegen die Schiedsbeklagte zu vollstreckende Forderung in Höhe von 6.120.000 EUR, sondern auch die Abweisung der Widerklage mit einem Wert von 2.372.220 EUR sowie die Entscheidung des Schiedsgerichts über die von der Schiedsbeklagten hilfsweise erklärten Aufrechnungen in Höhe von 4.203.671,07 EUR und 1.040.000 EUR umfasst (vgl. BGH, WM 2019, 1355 Rn. 8 bis 11).
Die Unrichtigkeit der Wertfestsetzung im Beschluss vom 2. Mai 2017 ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 16. Mai 2019 (BGH, WM 2019, 1355).
- BGH, 31.01.2019 - I ZB 46/18
Verletzung der Offenbarungspflicht eines Schiedsrichters oder eines …
Auszug aus BGH, 23.07.2019 - I ZB 1/16
Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat der Senat die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2018 gerichtete Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten zurückgewiesen und den Wert des Beschwerdegegenstands wiederum auf 6.120.000 EUR festgesetzt (BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 46/18, WM 2019, 875).Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ist erst mit dem Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 (BGH, WM 2019, 875) eingetreten, so dass die Frist frühestens mit Ablauf des 31. Juli 2019 endet.
- BGH, 29.03.2018 - I ZB 12/17
Gegenvorstellung bzgl. der Festsetzung des Streitwerts für das …
Auszug aus BGH, 23.07.2019 - I ZB 1/16
Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 12/17, juris Rn. 3 mwN). - BGH, 06.11.1961 - III ZR 143/60
Amtsspflichtwidrige Streitwertfestsetzung
Auszug aus BGH, 23.07.2019 - I ZB 1/16
Nach § 63 Abs. 3 Abs. 1 GKG ist dem Gericht kein Ermessensspielraum eingeräumt, wenn es die Unrichtigkeit der vorherigen Wertfestsetzung erkennt; das Gericht ist dann zur Änderung verpflichtet (zu § 23 Abs. 1 GKG in der Fassung vom 26. Juli 1957 [BGBl. I S. 941] vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1961 - III ZR 143/60, BGHZ 36, 144, 146 [juris Rn. 5];… BeckOK.Kostenrecht/Jäckel, 26. Edition [Stand 1. Juni 2019], § 63 GKG Rn. 29).
- BGH, 19.11.2020 - I ZB 115/19
Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Aufhebung eines die Schiedsklage …
Sie ist zwar statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 Rn. 4).Für das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass er sich nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs bemisst und daher grundsätzlich dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen entspricht (vgl. BGH, TranspR 2020, 195 Rn. 7 mwN).
- BGH, 15.06.2023 - I ZR 173/21
Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren
Zwar ist die Gegenvorstellung statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, juris Rn. 4). - BVerwG, 17.03.2021 - 4 BN 61.20
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung für das …
Danach muss der Senat jedenfalls die eigene Entscheidung ändern, wenn sie rechtswidrig ist; mit dem Wort "kann" wird insoweit nur die Zuständigkeit geregelt, nicht aber ein Ermessen eingeräumt (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16 - juris Rn. 9;… Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, § 63 GKG Rn. 66;… Meyer, GKG/FamGKG, 17. Aufl. 2020, § 63 GKG Rn. 37; abweichend zur Änderung der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1988 - 4 C 58.84 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 3).
- BGH, 28.05.2020 - IX ZR 233/15
Abänderung einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
Binnen dieser Ausschlussfrist (…vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl., § 63 GKG Rn. 11) muss deshalb die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung erhoben werden (BGH…, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, BeckRS 2011, 20156 Rn. 3;… vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, BeckRS 2016, 21190 Rn. 1; vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, BeckRS 2019, 17940 Rn. 5). - BGH, 16.01.2023 - VI ZR 68/21
Festsetzung des Streitwerts auf den in § 39 Abs. 2 GKG normierten Höchstwert
Die Gegenvorstellung ist statthaft, weil eine Streitwertbeschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4;… vom 9. Juni 2021 - IV ZR 6/20, juris Rn. 3). - BGH, 14.07.2020 - II ZR 420/17
Änderung des für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwerts …
Die Vorschrift gilt für eine Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung entsprechend mit der Maßgabe, dass auf eine fristgemäße Einlegung der Gegenvorstellung abzustellen ist (vgl. BGH…, Beschluss vom 29. Juni 2011 - XII ZB 113/11, juris Rn. 3;… Beschluss vom 22. November 2016 - XI ZR 305/14, NJW 2017, 739 Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, TranspR 2020, 195 Rn. 5). - KG, 07.09.2021 - 22 W 7/21
Bestellung eines Liquidators für eine bergrechtliche Gewerkschaft
c) Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG ist der Senat berechtigt und verpflichtet, die nach den vorstehenden Ausführungen unzutreffende Wertfestsetzung des Amtsgerichts zu ändern, solange die Entscheidung über die Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bei ihm anhängig ist (zur Änderungspflicht im Rahmen der Parallelvorschrift des GKG vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16 -, Rn. 9, juris). - BSG, 30.07.2021 - B 5 SF 12/21 S
Sozialgerichtliches Verfahren - Überprüfung der Festsetzung des Streitwerts in …
Aus § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG, der auch die Bestimmung in § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG für entsprechend anwendbar erklärt, ergibt sich, dass eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft ist (vgl BVerwG Beschluss vom 18.2.2010 - 9 KSt 1/10 ua - juris RdNr 3; BGH Beschluss vom 23.7.2019 - I ZB 1/16 - juris RdNr 4;… s auch B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 197a RdNr 5;… Gutzler in Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK SGG, 2. Aufl 2021, § 197a RdNr 35; Laube in Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, BeckOK Kostenrecht, Stand 1.7.2021, § 68 GKG RdNr 41) . - BGH, 07.04.2022 - IX ZR 51/21
Bestimmen des Werts einer Klage auf Grundbuchberichtigung
Die innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung eingereichte Gegenvorstellung ist statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - I ZB 1/16, IHR 2020, 124 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig. - OLG München, 12.01.2023 - 32 W 1678/22
Streitwert - Duldung der Aufstockung einer Garage
Nach § 63 Abs. 3 Abs. 1 GKG ist dem Gericht kein Ermessensspielraum eingeräumt, wenn es die Unrichtigkeit der vorherigen Wertfestsetzung erkennt; das Gericht ist dann zur Änderung verpflichtet (BGH Beschluss vom 23.7.2019 - I ZB 1/16, BeckRS 2019, 17940 Rn. 9, beck-online). - KG, 19.02.2021 - 5 W 1144/20
Verfahrenswert bei Ansprüchen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb