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   BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19   

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BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19 (https://dejure.org/2020,20165)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2020 - I ZB 43/19 (https://dejure.org/2020,20165)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - I ZB 43/19 (https://dejure.org/2020,20165)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § ... 8 Abs. 1 MarkenG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 50 Abs. 1, 2 Satz 1 MarkenG, §§ 3, 7, 8 MarkenG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG, §§ 263 ff. ZPO, § 3 Abs. 2 MarkenG, § 263 ZPO, § 54 Abs. 2 MarkenG, § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG, § 268 ZPO, 2 Satz 1, Richtlinie (EU) 2015/2436, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 2 MarkenG, § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG, Richtlinie 89/104/EWG, Richtlinie 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG, 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG, § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 2 der Richtlinien 89/104/EWG, Art. 267 AEUV, § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG

  • Wolters Kluwer

    Schutzfähigkeit der eingetragenen dreidimensionalen Marke als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für Tafelschokolade (hier: Verpackung der Tafelschokolade "Ritter Sport Minis"); Einleitung des Löschungsverfahrens einer eingetragenen Marke auf Antrag oder von Amts wegen

  • rewis.io

    Markenlöschungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung des Streitgegenstandes um weitere Löschungsgründe; Umfang und Voraussetzungen des Schutzhindernisses betreffend die Form der Ware

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Schutzfähigkeit der eingetragenen dreidimensionalen Marke als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für Tafelschokolade (hier: Verpackung der Tafelschokolade "Ritter Sport Minis"); Einleitung des Löschungsverfahrens einer eingetragenen Marke auf Antrag oder von Amts wegen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für quadratische Verpackung von Ritter Sport

  • lto.de (Kurzinformation)

    Markenschutz: Quadratische Form von Schokoladentafeln

  • datev.de (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Ritter-Sport-Quadrat bleibt geschützt

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Quadratisch, Praktisch, Markenschutz - Rittersport

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung der Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke erhalten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung entschieden, dass die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände bilden (BGHZ 216, 208 Rn. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    a) Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung entschieden, die Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richte sich nach den Bestimmungen der §§ 263 ff. ZPO; eine Änderung oder Erweiterung des Löschungsantrags sei deshalb zulässig, wenn der Markeninhaber einwillige oder das Deutsche Patent- und Markenamt beziehungsweise das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachte (BGHZ 216, 208 Rn. 22 f. und 26 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies gilt auch im markenrechtlichen Löschungsverfahren (BGHZ 216, 208 Rn. 24 und 27 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Die Antragstellerin hatte den Löschungsantrag, soweit er auf dieses Schutzhindernis gestützt war, bereits vor dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zurückgenommen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 16 bis 19 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Der Senat hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden, dass dieses Schutzhindernis nicht vorliegt und die angegriffene Marke daher nicht aus diesem Grund gelöscht werden kann (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 31 bis 70 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Bei der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 30 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    bb) Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung offengelassen, ob eine Verpackung der Form der Ware im Sinne von § 3 Abs. 2 MarkenG gleichzustellen ist, wenn die Verpackung, wie im Streitfall, mit der Warenform nicht identisch ist, sondern ihr lediglich optisch nahekommt (BGHZ 216, 208 Rn. 36 bis 43 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Diese tatrichterliche Beurteilung hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren einer rechtlichen Nachprüfung standgehalten (BGHZ 216, 208 Rn. 47 bis 54 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Diese gleichlautenden Bestimmungen der Richtlinien sollen - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. und 2. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i und ii der Richtlinie 2008/95/EG - verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, andere Rechte verewigt, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte (EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 = WRP 2014, 1298 - Hauck).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Damit würde das Recht, das die Marke ihrem Inhaber verleiht, ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewähren, wodurch dieses Eintragungshindernis seinen Zweck nicht mehr voll erfüllen könnte (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 32 - Hauck).

    Das Eintragungshindernis ist daher auf ein Zeichen anwendbar, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck).

    Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).

    Maßgeblich sind vielmehr andere Beurteilungskriterien, wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-237/19

    Gömböc

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).

    Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird (EuGH, GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kutató).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 79/14

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marke angeordnet, weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig sei (BPatG, Beschluss vom 4. November 2016 - 25 W [pat] 79/14, juris).

    Das Bundespatentgericht hat nunmehr die auf das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützte Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 13. Dezember 2018 - 25 W [pat] 79/14, juris).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar schließt das Unionsrecht die

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die ästhetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann nicht entgegen, wenn es sich um eine ästhetisch besonders gelungene Gestaltung handelt (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Rn. 18 = WRP 2008, 107 - Fronthaube; Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 19 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die ästhetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann nicht entgegen, wenn es sich um eine ästhetisch besonders gelungene Gestaltung handelt (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Rn. 18 = WRP 2008, 107 - Fronthaube; Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 19 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 106/16

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, weil das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vorliege, und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 106/16, juris).
  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19
    Den nachgeschobenen Löschungsgründen muss daher auch nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen werden, um eine Löschung zu verhindern (vgl. BPatGE 48, 118, 125 [juris Rn. 61 bis 65]).
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