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   BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19   

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https://dejure.org/2020,19851
BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19 (https://dejure.org/2020,19851)
BGH, Entscheidung vom 23.07.2020 - I ZB 42/19 (https://dejure.org/2020,19851)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 2020 - I ZB 42/19 (https://dejure.org/2020,19851)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Quadratische Tafelschokoladenverpackung II

    § 3 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 54 Abs 2 MarkenG, § 263 ZPO

  • IWW

    § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § ... 8 Abs. 1 MarkenG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, § 50 Abs. 1, 2 Satz 1 MarkenG, §§ 3, 7, 8 MarkenG, § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG, §§ 263 ff. ZPO, § 3 Abs. 2 MarkenG, § 263 ZPO, § 54 Abs. 2 MarkenG, § 54 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 54 Abs. 2 Satz 2 MarkenG, § 54 Abs. 2 Satz 3 MarkenG, § 268 ZPO, 2 Satz 1, Richtlinie (EU) 2015/2436, § 50 Abs. 1 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1, § 50 Abs. 2 MarkenG, § 158 Abs. 8 Satz 2 MarkenG, § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, § 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG, Richtlinie 89/104/EWG, Richtlinie 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG, 2008/95/EG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG, § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 2 der Richtlinien 89/104/EWG, Art. 267 AEUV, § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG

  • Wolters Kluwer

    Erfolglose Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Löschung der Marke "Ritter SPORT"; Die in dem angegriffenen Zeichen abgebildete Verpackung besteht nicht ausschließlich aus einer Form im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

  • rewis.io

    Markenlöschungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung des Streitgegenstandes um weitere Löschungsgründe; Umfang und Voraussetzungen des Schutzhindernisses betreffend die Form der Ware - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II

  • Betriebs-Berater

    Quadratische Schokoladenverpackungen II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3 ; MarkenG § 54 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 3 Abs. 2 Nr. 3 ; MarkenG § 54 Abs. 2
    Erfolglose Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Löschung der Marke 'Ritter SPORT'; Die in dem angegriffenen Zeichen abgebildete Verpackung besteht nicht ausschließlich aus einer Form im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Quadratische Tafelschokoladenverpackung II

  • datenbank.nwb.de

    Markenlöschungsverfahren: Zulässigkeit der Erweiterung des Streitgegenstandes um weitere Löschungsgründe; Umfang und Voraussetzungen des Schutzhindernisses betreffend die Form der Ware - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Quadratischer Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt Markenschutz erhalten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung der Ritter Sport Schokolade bleibt als Marke geschützt - keine Löschung der Marken nach § 3 Abs. 2 MarkenG

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für quadratische Verpackung von Ritter Sport

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Quadratisch, praktisch - und auch weiterhin als Marke gut

  • lto.de (Kurzinformation)

    Markenschutz: Quadratische Form von Schokoladentafeln

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Ritter-Sport-Schokolade: Quadratische Verpackung bleibt als Marke geschützt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Ritter behält sein "Quadrat-Monopol" - Die Verpackungsform von "Ritter Sport"-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Quadratische Schokoladenverpackungen II

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung für Tafelschokolade weiterhin als Marke schutzfähig

  • datev.de (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Quadratisch, Praktisch, Markenschutz - Rittersport

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Milka gegen Ritter-Sport - Verpackungsform "Ritter Sport" als Marke bleibt bestehen

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Quadratische Verpackung der Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke erhalten

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für Tafelschokolade

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schokoladenstreit: "Quadratisch, praktisch, gut": auch für Milka?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1193
  • GRUR 2020, 1089
  • MIR 2020, Dok. 067
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der Senat die Beschwerdeentscheidung aufgehoben, weil das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vorliege, und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung entschieden, dass die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände bilden (BGHZ 216, 208 Rn. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    a) Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung entschieden, die Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht richte sich nach den Bestimmungen der §§ 263 ff. ZPO; eine Änderung oder Erweiterung des Löschungsantrags sei deshalb zulässig, wenn der Markeninhaber einwillige oder das Deutsche Patent- und Markenamt beziehungsweise das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachte (BGHZ 216, 208 Rn. 22 f. und 26 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies gilt auch im markenrechtlichen Löschungsverfahren (BGHZ 216, 208 Rn. 24 und 27 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Die Antragstellerin hatte den Löschungsantrag, soweit er auf dieses Schutzhindernis gestützt war, bereits vor dem ersten Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht zurückgenommen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 16 bis 19 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Der Senat hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden, dass dieses Schutzhindernis nicht vorliegt und die angegriffene Marke daher nicht aus diesem Grund gelöscht werden kann (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 31 bis 70 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Bei der im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren vorzunehmenden Prüfung eines der Eintragung entgegenstehenden Schutzhindernisses ist danach - ebenso wie im Eintragungsverfahren (§ 37 Abs. 1, § 41 Satz 1 MarkenG) - auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und nicht auf denjenigen der Entscheidung über den Eintragungsantrag abzustellen (vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 30 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    bb) Der Senat hat in seiner ersten Rechtsbeschwerdeentscheidung offengelassen, ob eine Verpackung der Form der Ware im Sinne von § 3 Abs. 2 MarkenG gleichzustellen ist, wenn die Verpackung, wie im Streitfall, mit der Warenform nicht identisch ist, sondern ihr lediglich optisch nahekommt (BGHZ 216, 208 Rn. 36 bis 43 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Diese tatrichterliche Beurteilung hat im ersten Rechtsbeschwerdeverfahren einer rechtlichen Nachprüfung standgehalten (BGHZ 216, 208 Rn. 47 bis 54 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

  • EuGH, 18.09.2014 - C-205/13

    Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind,

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Diese gleichlautenden Bestimmungen der Richtlinien sollen - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. und 2. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i und ii der Richtlinie 2008/95/EG - verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, andere Rechte verewigt, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte (EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 = WRP 2014, 1298 - Hauck).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Damit würde das Recht, das die Marke ihrem Inhaber verleiht, ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewähren, wodurch dieses Eintragungshindernis seinen Zweck nicht mehr voll erfüllen könnte (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 32 - Hauck).

    Das Eintragungshindernis ist daher auf ein Zeichen anwendbar, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck).

    Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).

    Maßgeblich sind vielmehr andere Beurteilungskriterien, wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.

  • EuGH, 23.04.2020 - C-237/19

    Gömböc

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).

    Das Schutzhindernis liegt vor, wenn aus objektiven und verlässlichen Gesichtspunkten hervorgeht, dass die Entscheidung der Verbraucher, die betreffende Ware zu kaufen, in hohem Maß durch dieses Merkmal bestimmt wird (EuGH, GRUR 2020, 631 Rn. 47 - Gömböc Kutató).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13

    Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar schließt das Unionsrecht die

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).
  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die ästhetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann nicht entgegen, wenn es sich um eine ästhetisch besonders gelungene Gestaltung handelt (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Rn. 18 = WRP 2008, 107 - Fronthaube; Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 19 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).
  • BGH, 09.07.2009 - I ZB 88/07

    ROCHER-Kugel

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Stellt dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die ästhetische Formgebung die eigentliche Ware dar, sondern erscheint sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften beruht, steht sie der Eintragung der Form als Marke auch dann nicht entgegen, wenn es sich um eine ästhetisch besonders gelungene Gestaltung handelt (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Rn. 18 = WRP 2008, 107 - Fronthaube; Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 19 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel).
  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Das Bundespatentgericht hat die Löschung der Marke angeordnet, weil sie nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schutzunfähig sei (BPatG, GRUR 2017, 275).
  • BPatG, 31.03.2004 - 32 W (pat) 309/02

    Lotto für Lotterien löschungsreif

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Den nachgeschobenen Löschungsgründen muss daher auch nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen werden, um eine Löschung zu verhindern (vgl. BPatGE 48, 118, 125 [juris Rn. 61 bis 65]).
  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    Auszug aus BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19
    Das Bundespatentgericht hat nunmehr die auf das Vorliegen des Schutzhindernisses des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützte Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen (BPatG, GRUR 2019, 838 = WRP 2019, 1324).
  • BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20

    NJW-Orange

    Die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, bilden grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16, BGHZ 216, 208 Rn. 11 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN; Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 42/19, GRUR 2020, 1089 Rn. 10 = WRP 2020, 1311 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
    Dennoch kann sie sich auch auf die nachträglich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG berufen.Da das Markengesetz keine Vorschriften für den Fall der Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt enthält, sind die §§ 263 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (BGH GRUR 2020, 1089 Rn. 13 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 404 Rn. 23 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Nach der Rechtsprechung des BGH zum Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse bilden die Eintragungshindernisse in den einzelnen Nummern des § 8 Abs. 2 MarkenG jeweils eigene Streitgegenstände (vgl. BGH GRUR 2020, 1089, Rn. 10 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Zwar soll der Schutzausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, andere Rechte verewigt, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte (EuGH GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck/Stokke; BGH GRUR 2020, 1089 Rn. 28 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II), also insbesondere eine Abgrenzung zum Designschutz schaffen.

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
    Dennoch kann sie sich auch auf die nachträglich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG berufen.Da das Markengesetz keine Vorschriften für den Fall der Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt enthält, sind die §§ 263 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (BGH GRUR 2020, 1089 Rn. 13 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 404 Rn. 23 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Nach der Rechtsprechung des BGH zum Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse bilden die Eintragungshindernisse in den einzelnen Nummern des § 8 Abs. 2 MarkenG jeweils eigene Streitgegenstände (vgl. BGH GRUR 2020, 1089, Rn. 10 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Zwar soll der Schutzausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, andere Rechte verewigt, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte (EuGH GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck/Stokke; BGH GRUR 2020, 1089 Rn. 28 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II), also insbesondere eine Abgrenzung zum Designschutz schaffen.

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
    Dennoch kann sie sich auch auf die nachträglich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG berufen.Da das Markengesetz keine Vorschriften für den Fall der Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt enthält, sind die §§ 263 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (BGH GRUR 2020, 1089 Rn. 13 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 404 Rn. 23 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung).

    Nach der Rechtsprechung des BGH zum Nichtigkeitsverfahren wegen absoluter Schutzhindernisse bilden die Eintragungshindernisse in den einzelnen Nummern des § 8 Abs. 2 MarkenG jeweils eigene Streitgegenstände (vgl. BGH GRUR 2020, 1089, Rn. 10 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Zwar soll der Schutzausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, andere Rechte verewigt, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte (EuGH GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck/Stokke; BGH GRUR 2020, 1089 Rn. 28 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II), also insbesondere eine Abgrenzung zum Designschutz schaffen.

  • BPatG, 01.10.2021 - 29 W (pat) 6/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Zehenkappe eines Schuhs

    Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert, während § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG in seiner bisherigen Fassung gilt, wenn der Antrag auf Löschung vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 10 f. - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Wird geltend gemacht, die Eintragung habe gegen einen oder mehrere Tatbestände der §§ 3, 7, 8 MarkenG verstoßen, kann eine Nichtigerklärung und Löschung nur erfolgen, wenn das Eintragungshindernis sowohl im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) als auch gem. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG a.F. - mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde noch besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke).

    Dies entspricht ständiger und auch aktueller Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2021, Az. I ZB 21/20 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

  • BPatG, 04.12.2023 - 25 W (pat) 18/22
    Stellen dagegen in den Augen des Verkehrs nicht allein die ästhetischen charakteristischen Merkmale die eigentliche Ware dar, sondern erscheinen sie nur als eine Zutat zu der Ware, deren Nutz- oder Verwendungszweck auf anderen Eigenschaften beruht, stehen sie der Eintragung auch dann nicht entgegen, wenn es sich um ästhetisch besonders gelungene Merkmale handelt (entsprechend BGH GRUR 2020, 1089 Rn. 37 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II, unter Verweis auf BGH GRUR 2008, 71 Rn. 18 - Fronthaube und BGH GRUR 2010, 138 Rn. 19 - ROCHER-Kugel).
  • BPatG, 21.08.2023 - 28 W (pat) 24/18
    Der Löschungsantrag ist am 5. April 2016 und damit vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden, so dass gemäß § 158 Abs. 8 MarkenG, § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. §§ 3, 7, 8 MarkenG in seiner neuen Fassung und § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bisher geltenden Fassung anzuwenden ist, weil insoweit keine Übergangsvorschrift existiert (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10 Black - Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    3.1 Nach der Rechtsprechung des BGH stellen die einzelnen Eintragungshindernisse grundsätzlich selbständige Streitgegenstände eines Löschungsverfahrens dar (vgl. BGH GRUR 2020, 1089 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

  • BPatG, 09.03.2022 - 29 W (pat) 35/20
    Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert, während § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG in seiner bisherigen Fassung gilt, wenn der Antrag auf Löschung vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist (vgl. BGH GRUR 2021, 1195 Rn. 10 f. - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

    Die Eintragung einer Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG n. F. für nichtig erklärt und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 1 MarkenG) und im Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der Schutzhindernisse sowohl auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis (vgl. BGH, GRUR 2021, 1195 Rn. 11 - Black Friday; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14 - LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 - Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10 - smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) als auch gem. § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG a.F. - mit Ausnahme der Feststellung der Bösgläubigkeit - auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde abzustellen ist (vgl. BGH, a. a. O., - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II; GRUR 2018, 301 Rn. 9 - Pippi-Langstrumpf-Marke).

  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
    Da vorliegend die Löschungsanträge vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden sind, ist § 50 Abs. 2 MarkenG in seiner bisher geltenden Fassung (im Folgenden MarkenG) weiter anzuwenden (§ 158 Abs. 8 MarkenG n. F.).Die neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG ist seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019 anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert (vgl. BGH GRUR 2021, 1195  Rn. 10 - Black Friday; GRUR 2020, 1089 Rn. 24 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).
  • BPatG, 10.03.2021 - 28 W (pat) 83/20
    Ergänzend verweist er auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2020 in der Sache I ZB 42/19, aus der sich ergebe, dass auch die "Hausarbeit einer Vermarktungsstrategie" als Beurteilungskriterium genutzt werden könne.

    e) Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs GRUR 2020, 1089 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II verwiesen hat, vermag dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu rechtfertigen, da in ihr § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG und nicht die Frage der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG thematisiert wurde.

  • BPatG, 28.02.2023 - 25 W (pat) 6/21
  • BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 29/20
  • BPatG, 04.05.2022 - 25 W (pat) 11/20
  • BPatG, 26.10.2020 - 26 W (pat) 6/20
  • BPatG, 07.10.2021 - 30 W (pat) 8/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Ð'oÑEURнаÑ

  • BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
  • BPatG, 07.04.2022 - 30 W (pat) 35/20
  • BPatG, 10.03.2022 - 30 W (pat) 29/20
  • BPatG, 07.10.2021 - 30 W (pat) 7/20

    Markenbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "AÑEURмейÑкаÑ

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