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   BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00   

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BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00 (https://dejure.org/2000,3445)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2000 - 3 StR 234/00 (https://dejure.org/2000,3445)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2000 - 3 StR 234/00 (https://dejure.org/2000,3445)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 13
  • NStZ-RR 2001, 14
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    b) Maßgebend für die Beurteilung, ob der Täter, der die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung ausnutzt, somit heimtückisch gehandelt hat, ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (vgl. BGHSt 32, 382, 384; BGHR-StGB § 211 II Heimtücke 13).
  • BGH, 13.08.1997 - 3 StR 189/97

    Abgrenzung Mord/Totschlag - Affektgetragene Spontantat - Verminderte

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Nach der Feststellung liegt es nahe, daß der Angeklagte auch in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu der beabsichtigten Tötung ausgenutzt hat, weil er sich bewußt war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NStZ 1984, 506, 507; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 26).
  • BGH, 24.09.1998 - 4 StR 272/98

    Versuchter Totschlag (Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung; Aufgabe der

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Auch hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, daß sich der Angeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tateinheitlich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt 44, 196 = BGH NStZ 1999, 30).
  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 150/96

    Opfer - Tötungsdelikt - Offene Auseinandersetzung - Arglosigkeit - Ende der

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Ein der Tat vorangegangener bloßer Wortwechsel oder eine nur feindselige Atmosphäre schließt Heimtücke jedenfalls dann nicht aus, wenn das Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 21).
  • BGH, 20.10.1993 - 5 StR 473/93

    Umfang der Wirkung der Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung für in der DDR

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Auch ein generelles Mißtrauen schließt die Arglosigkeit nicht aus (vgl. BGHSt 39, 353, 368).
  • BGH, 21.08.1996 - 2 StR 212/96

    Anforderungen an den Totschlag - Erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Beweggründe sind niedrig; wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (st. Rspr. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 35).
  • BGH, 29.11.1978 - 2 StR 504/78

    Zum Begriff des heimtückischen Tötens

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt, warum das Motiv des Angeklagten - Tötung der Nebenklägerin als Reaktion auf ihr seit einem längeren Zeitraum gezeigtes abweisendes Verhalten gegenüber dem sie ständig bedrängenden und nach seinen Angaben sie immer noch liebenden Angeklagten - einen solchen Beweggrund nicht darstellt, und warum angesichts der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen zur subjektiven Seite nicht vorgelegen haben (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 11 niedrige Beweggründe 6, 13, 32).
  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 118/97

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Mordmerkmal der "Heimtücke" -

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Dies gilt um so mehr, als das Ausnutzungsbewußtsein des Angeklagten bei einer wie hier derart offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht zweifelhaft sein kann (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 25).
  • BGH, 25.07.1952 - 1 StR 272/52

    Anforderungen an einen niedrigen Beweggrund - Nach allgemeiner sittlicher Wertung

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Beweggründe sind niedrig; wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind (st. Rspr. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 35).
  • BGH, 13.06.1984 - 3 StR 178/84

    Heimtückisches Handeln bei unbedingtem Tötungsvorsatz unabhängig von der

    Auszug aus BGH, 23.08.2000 - 3 StR 234/00
    Nach der Feststellung liegt es nahe, daß der Angeklagte auch in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu der beabsichtigten Tötung ausgenutzt hat, weil er sich bewußt war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NStZ 1984, 506, 507; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 26).
  • BGH, 01.04.2009 - 2 StR 571/08

    Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch (vorübergehendes Innehalten); Mord

    Maßgebend für die Beurteilung ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz 11 geführten Angriffs (BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13; NStZ-RR 2001, 14).

    Eine auf längere Zeit zurückliegenden Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers vermag dessen Arglosigkeit dagegen nicht zu beseitigen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ-RR 2001, 14; 2004, 14, 15 f.).

  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 338/17

    Voraussetzungen der Heimtücke (Arglosigkeit; Wehrlosigkeit; Kausalzusammenhang;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob es gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 234/00, NStZ-RR 2001, 14; vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338 und vom 11. November 2015 - 5 StR 259/15, NStZ-RR 2016, 72, 73 mwN; vgl. allerdings zur Bedeutung von Beziehungsverläufen bei bisheriger Gewaltlosigkeit des Täters BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692, und vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233).
  • BGH, 09.09.2003 - 5 StR 126/03

    Mord (niedrige Beweggründe: Verwerflichkeit, Motivbündel; Verdeckung einer

    Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers vermag dessen Arglosigkeit jedenfalls nicht zu beseitigen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ-RR 2001, 14).
  • BGH, 16.08.2018 - 4 StR 162/18

    Mord (Heimtücke: Maßstab, kein Ausschluss durch feindselige Atmosphäre im

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atomsphäre beruhende latente Angst des Opfers der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen, da es darauf ankommt, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem (nur) gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten (erheblichen) Angriff gerechnet hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. Januar 1991 - 3 StR 205/90, NJW 1991, 1963; vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 368 f.; vom 23. August 2000 - 3 StR 234/00, NStZ-RR 2001, 14; vom 22. Januar 2004 - 4 StR 319/03, NStZ-RR 2004, 234; vom 15. Februar 2007 - 4 StR 467/06, NStZ-RR 2007, 174 f. (Ls); vom 10. Februar 2010 - 2 StR 503/09, NStZ 2010, 450 f.; vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338; vom 11. Dezember 2012 - 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232, 233; vom 11. November 2015 - 5 StR 259/15, NStZ-RR 2016, 72, 73; vom 15. November 2017 - 5 StR 338/17, NStZ 2018, 97, 98; Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 517/10, juris).
  • LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21

    Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord

    Selbst ein der Tat vorangegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Arglosigkeit eines Tatopfers nicht aus, wenn dasselbe aus ihnen noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnimmt (vgl. dazu BGHSt 39, 353 ff. sowie BGH, NStZ-RR 2001, 14; 2004, 14 ff.; 2012, 245).

    Liegen die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers für den Täter offen zutage, kann das Ausnutzungsbewusstsein allerdings letztlich nicht zweifelhaft sein (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 278, NStZ-RR 2001, 14).

  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 290/05

    Versuchter Mord (niedrige Beweggründe und Rache; Abgrenzung vom Totschlag)

    Dass die Ehefrau allgemein mit einem tätlichen Angriff des Angeklagten rechnete, schließt ihre Arglosigkeit in der - worauf es ankommt - konkreten Tatsituation bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs noch nicht aus (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. August 2000 - 3 StR 234/00 -, vom 3. September 2002 - 5 StR 139/02 - und vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04).
  • LG Cottbus, 31.08.2020 - 21 Ks 1/20
    Maßgebend ist insoweit der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH, Urteil vom 23. August 2000 - 3 StR 234/00 = NStZ-RR 2001, 14).

    Das gilt ebenso für längere Zeit zurückliegende Aggressionen und Tätlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2000 - 3 StR 234/00).

  • BGH, 11.11.2015 - 5 StR 259/15

    Rechtsfehlerbehaftete Schuldfähigkeitsprüfung (Beeinträchtigung oder Aufhebung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegen; es kommt vielmehr darauf an, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben gerechnet hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 368 f.; vom 23. August 2000 - 3 StR 234/00, NStZ-RR 2001, 14; vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 15 f.; vom 30. August 2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337, 338).
  • LG Dortmund, 07.12.2020 - 35 Ks 8/20
    Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt und hierbei in feindlicher Willensrichtung handelt (BGHSt 2, 251/54; 9385/389, BGH NStZ-RR 2001 14).
  • LG Arnsberg, 02.09.2022 - 4 Ks 28/22
    Das Ausnutzungsbewusstsein des Täters kann bei einer offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers unzweifelhaft erscheinen und deshalb auch dem affektiv erregten Täter zum Vorsatz zugerechnet werden (BGH NStZ-RR 2001, 14).
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