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   BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04   

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https://dejure.org/2006,5491
BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04 (https://dejure.org/2006,5491)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2006 - XII ZR 214/04 (https://dejure.org/2006,5491)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2006 - XII ZR 214/04 (https://dejure.org/2006,5491)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Abtretung von Pachtzinsen; Außerordentliche Kündigung eines Pachtverhältnisses; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Gebot eines fairen Verfahrens

  • Judicialis

    BGB § 543 Abs. 3; ; BGB § 546 a; ; BGB § 581 Abs. 2; ; BGB § 584 b; ; BGB § 1124 Abs. 2; ; ZPO § 139 Abs. 2; ; ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2; ; ZPO § 544 Abs. 7; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 546a § 581 Abs. 2
    Anspruch auf Nutzungsentschädigung bei Einräumung einer Räumungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtrecht - Nutzungsentschädigung für Zeitraum der Räumungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erfasst die Abtretung des Pachtzinses auch den Entschädigungsanspruch? (IMR 2006, 186)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2006, 820 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.10.1982 - VIII ZR 197/81

    Verstoß gegen die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache - Geltendmachung des

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04
    Die Entschädigungsforderung steht dem Vermieter daher auch für den Zeitraum zu, für den er eine Räumungsfrist gewährt hat (BGH Urteil vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR 197/81 - NJW 1983, 112).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 187/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren; Beruhen des Urteils auf dem

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04
    Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien anders entschieden hätte (vgl. BGH Urteil vom 18. Juli 2003 - V ZR 187/02 - NJW 2003, 3205 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
  • BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96

    Umfang einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04
    Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien insbesondere zu prüfen haben wird, ob unter dem Begriff Pachtzins in § 6 des Vertrages im Hinblick auf den Zweck der Abtretung und die Interessenlage nicht auch ein Entschädigungsanspruch nach § 584 b BGB zu verstehen ist (vgl. Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9. Aufl. Rdn. 474; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 140, 175).
  • BVerfG, 12.06.2003 - 1 BvR 2285/02

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Zurückweisung von Beklagtenvorbringen als

    Auszug aus BGH, 23.08.2006 - XII ZR 214/04
    Ein Gericht verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG NJW 2003, 2524).
  • BGH, 12.07.2017 - VIII ZR 214/16

    Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses;

    Zur Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung reicht dabei der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters aus (Senatsurteile vom 13. Oktober 1982 - VIII ZR 197/81, NJW 1983, 112 unter 2 d aa; vom 29. April 1987 - VIII ZR 258/86, NJW-RR 1987, 907 unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 23. August 2006 - XII ZR 214/04, GuT 2007, 140 Rn. 7).
  • LG Berlin, 30.09.2016 - 65 S 63/16

    Wohnraummiete: Anspruch des Vermieters auf Betriebskostenvorauszahlungen nach

    Von einem solchen grundsätzlichen Rückerlangungswillen ist aber auch bei der Einräumung einer Räumungsfrist auszugehen (BGH, Beschl. v. 23.08.2006 - XII ZR 214/04, juris; Urteil vom 13.10.1982 - VIII ZR 197/81, juris).
  • KG, 23.08.2012 - 8 U 22/12

    Wohnraummiete: Kündigungsschutz für den Endmieter bei Zwischenvermietung an eine

    Die Klägerin hat die Beendigung der Mietverhältnisse zum 31. Dezember 2008 mit Schreiben vom 18. September 2008 und 22. September 2008 bestätigt und damit auch ihren grundsätzlichen Rücknahmewillen zum Ausdruck gebracht, welcher zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vorenthaltung ausreichend ist (Schmidt/Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Auflage, § 546 a, Rdnr. 48; BGH, NZM 2006, 820).

    Die Klägerin hat die Beendigung der Mietverhältnisse zum 31. Dezember 2008 mit Schreiben vom 18. September 2008 und 22. September 2008 bestätigt und damit auch ihren grundsätzlichen Rücknahmewillen zum Ausdruck gebracht, welcher zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Vorenthaltung ausreichend ist (Schmidt/Futterer/Streyl, Mietrecht, 10. Auflage, § 546 a, Rdnr. 48; BGH, NZM 2006, 820).

  • KG, 18.07.2016 - 8 U 234/14

    Fristlose Kündigung des Geschäftsraummietvertrags wegen Zahlungsverzugs:

    Dem steht nicht entgegen, dass der Vermieter dem Mieter eine Räumungsfrist gewährt (vgl. BGH, NJW 1983, 112; BGH, NZM 2006, 820; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 546a Rn. 8; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 12. Aufl., § 546a Rn. 26).
  • OLG Celle, 20.06.2011 - 2 U 49/11

    Auswirkungen des vom Vermieter erteilten Einverständnisses mit der

    Der Senat verkennt nicht, dass für die Erfüllung des Tatbestandes der Vorenthaltung der grundsätzliche Rückerlangungswille des Vermieters ausreicht, so dass die Entschädigungsforderung dem Vermieter im Allgemeinen auch für den Zeitraum zusteht, für den er eine Räumungsfrist gewährt hat (vgl. BGH NZM 2006, 820; NJW 1983, 1122, 113).
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