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   BGH, 23.08.2007 - 4 StR 180/07   

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https://dejure.org/2007,7407
BGH, 23.08.2007 - 4 StR 180/07 (https://dejure.org/2007,7407)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2007 - 4 StR 180/07 (https://dejure.org/2007,7407)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2007 - 4 StR 180/07 (https://dejure.org/2007,7407)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 30 Abs. 2 StGB; § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 31 StGB; § 138 Abs. 1 Nr. 7 StGB; § 139 Abs. 3 Satz 1 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 1 a StGB
    Überzogene Anforderungen an die Überzeugungsbildung bei einem Raubüberfall (Freispruch; lückenhafte Beweiswürdigung; fehlende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten); Sichverabreden zur Begehung eines Verbrechens (Versuch der Beteiligung an ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Lückenhaftigkeit eines Strafurteils wegen Nichtfeststellung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten; Rechtsfolgen überspannter Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung; Freispruch eines Mittäters wegen bislang wenig konkreter ...

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 a; ; StGB § 138 Abs. 1 Nr. 7; ; StGB § 139 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 30 Abs. 2; StPO § 261
    Voraussetzungen des Sich-Bereit-Erklärens; revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung bei einem Freispruch und überspannte Anforderungen an den Tatnachweis

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.12.1999 - 5 StR 32/99

    Verwertungsverbot in Fällen unlauterer Verfahrensmanipulation; Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.08.2007 - 4 StR 180/07
    Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat die Angeklagte den Mitangeklagten Enrico H. weder deswegen geheiratet, um hierdurch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu erhalten (zu einer entsprechenden unlauteren Verfahrensmanipulation vgl. BGHSt 45, 342, 348), noch hat sie von ihrem durch die Heirat begründeten Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO) Gebrauch gemacht.
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