Rechtsprechung
BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,28800) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 26a Abs. 1 StPO
Unzulässiges Ablehnungsgesuch - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 14
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gehörsrüge mit Befangenheitsantrag
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 15.03.2016 - 20 StVK 3/15
- BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16
- BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16
- BGH, 27.09.2016 - 2 ARs 84/16
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.03.2013 - 2 StR 534/12
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung bei Entscheidung im …
Auszug aus BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16
Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).
- OLG München, 10.03.2020 - 2 Ws 283/20
Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge gemäß § 33a StPO
Der Antragsteller hat die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt (BGH Beschluss vom 23.8.2016 - 2 ARs 211/16, BeckRS 2016, 16333, beckonline). - OLG München, 22.05.2020 - 4d Ws 84/20
Unzulässige Anhörungsrüge im Klageerzwingungsverfahren wegen vermeintlich …
Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig, weil er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits nicht ausreichend prüf- und nachvollziehbar darlegen kann (BGH, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 ARs 410/14 [BeckRS 2016, 8249]; Beschluss vom 23.08.2016 - 2 ARs 211/16 [BeckRS 2016, 16333]). - OLG München, 16.07.2020 - 4d Ws 137/20
Unzulässige Anhörungsrüge
Der Anhörungsrüge der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits nicht ausreichend prüf- und nachvollziehbar darlegen kann (BGH, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 ARs 410/14 [BeckRS 2016, 08249]; Beschluss vom 23.08.2016 - 2 ARs 211/16 [BeckRS 2016, 16333]).