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   BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16   

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https://dejure.org/2016,28800
BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16 (https://dejure.org/2016,28800)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16 (https://dejure.org/2016,28800)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16 (https://dejure.org/2016,28800)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 14 StPO, § 33a StPO, § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14
    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehörsrüge mit Befangenheitsantrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.03.2013 - 2 StR 534/12

    Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung bei Entscheidung im

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16
    Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).
  • OLG München, 10.03.2020 - 2 Ws 283/20

    Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge gemäß § 33a StPO

    Der Antragsteller hat die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt (BGH Beschluss vom 23.8.2016 - 2 ARs 211/16, BeckRS 2016, 16333, beckonline).
  • OLG München, 22.05.2020 - 4d Ws 84/20

    Unzulässige Anhörungsrüge im Klageerzwingungsverfahren wegen vermeintlich

    Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig, weil er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits nicht ausreichend prüf- und nachvollziehbar darlegen kann (BGH, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 ARs 410/14 [BeckRS 2016, 8249]; Beschluss vom 23.08.2016 - 2 ARs 211/16 [BeckRS 2016, 16333]).
  • OLG München, 16.07.2020 - 4d Ws 137/20

    Unzulässige Anhörungsrüge

    Der Anhörungsrüge der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits nicht ausreichend prüf- und nachvollziehbar darlegen kann (BGH, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 ARs 410/14 [BeckRS 2016, 08249]; Beschluss vom 23.08.2016 - 2 ARs 211/16 [BeckRS 2016, 16333]).
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