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   BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16   

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https://dejure.org/2016,33503
BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16 (https://dejure.org/2016,33503)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2016 - VIII ZR 23/16 (https://dejure.org/2016,33503)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16 (https://dejure.org/2016,33503)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 557a Abs 3 S 2 BGB
    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Kündigungsausschlussklausel

  • IWW

    § 552a ZPO, § ... 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 557a Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB, § 557a Abs. 3 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag; Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts; Bedürfnis für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze

  • rewis.io

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Kündigungsausschlussklausel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag; Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts; Bedürfnis für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze

  • rechtsportal.de

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag; Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts; Bedürfnis für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze

  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Kündigungsausschlussklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigungsausschluss - auf die Wortwahl kommt es an!

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Anforderungen an wirksame Kündigungsausschlussklausel

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungsausschluss für vier Jahre zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Mietvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wirksamer Kündigungsausschluss für vier Jahre bei Möglichkeit der ordentlichen Kündigung "zum Ablauf dieses Zeitraums" - Keine unangemessene Benachteiligung des Mieters

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses (IMR 2016, 497)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 137
  • NZM 2017, 71
  • ZMR 2016, 851
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.12.2010 - VIII ZR 86/10

    Wohnraummiete: Wirksamkeit eines formularmäßigen Kündigungsausschlusses bei

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
    Durch die Rechtsprechung des Senats ist jedoch geklärt, dass ein formularmäßiger Kündigungsausschluss in einem Wohnraummietvertrag, der sich an der gesetzlichen Regelung des bei einer Staffelmietvereinbarung zulässigen Kündigungsausschlusses in § 557a Abs. 3 BGB orientiert, nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, NJW 2011, 597 Rn. 13 ff.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar ein formularmäßiger  Kündigungsausschluss dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 15; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10, WuM 2011, 294 Rn. 11).

    Daher hat der Senat formularmäßige Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen Bindungszeitraum von vier Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen, dass eine ordentliche Kündigung erstmals " nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums" zulässig ist (Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 13 ff.; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10, aaO).

    Dass der Beginn des Kündigungsausschlusszeitraums - anders als von § 557a Abs. 3 BGB vorausgesetzt (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 13 f. mwN) - im Streitfall nicht ab Vertragsschluss läuft, ist unschädlich, weil der Mietbeginn (1. April 2012) hier vor dem erst am 9. April 2012 erfolgten Vertragsschluss liegt.

  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 27/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Kündigungsverzichts in einem Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
    Dass die Dauer des Kündigungsverzichts durch handschriftliche Ergänzung von zwei Leerstellen des im Übrigen vorgedruckten Texts auf vier Jahre festgelegt worden ist, nimmt der Klausel nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung; die gewählte Schriftart ist nach § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB ohne Bedeutung (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, NJW 2005, 1574 unter II 2 b).

    Eine Allgemeine Geschäftsbedingung wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Ergänzung von den Parteien individuell ausgehandelt oder gar von dem Vertragspartner des Verwenders nach seiner freien Entscheidung vorgenommen worden wäre (BGH, Urteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO; vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066 unter II 2 b, c).

  • BGH, 02.03.2011 - VIII ZR 163/10

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist zwar ein formularmäßiger  Kündigungsausschluss dann gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 15; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10, WuM 2011, 294 Rn. 11).

    Daher hat der Senat formularmäßige Kündigungsausschlussklauseln für unwirksam erachtet, die den zulässigen Bindungszeitraum von vier Jahren um drei Monate verlängern, indem sie bestimmen, dass eine ordentliche Kündigung erstmals " nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums" zulässig ist (Senatsurteile vom 8. Dezember 2011 - VIII ZR 86/10, aaO Rn. 13 ff.; vom 2. März 2011 - VIII ZR 163/10, aaO).

  • BGH, 10.02.2016 - VIII ZR 137/15

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
    Ausgehend von dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Frage stehenden Klausel ist diese von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise (vgl. zu diesem Maßstab Senatsurteil vom 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15, NJW 2016, 1308 Rn. 14 mwN), dahin auszulegen, dass die Parteien für die Dauer von vier Jahren an den Mietvertrag gebunden sind (Satz 1), jedoch noch vor Verstreichen dieser Zeitspanne eine Kündigung "zum Ablauf dieses Zeitraums" unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig ist (Satz 2).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
    Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN).
  • BGH, 17.02.2010 - VIII ZR 67/09

    Zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Kauf

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
    Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie hier bei dem verwendeten Formularvertrag - von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen formuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Fall verwenden will (Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, NJW 2010, 1131 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 135/95

    Behandlung der im Formular offen gelassenen Vertragslaufzeit als AGB

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
    Eine Allgemeine Geschäftsbedingung wäre nur dann nicht gegeben, wenn die Ergänzung von den Parteien individuell ausgehandelt oder gar von dem Vertragspartner des Verwenders nach seiner freien Entscheidung vorgenommen worden wäre (BGH, Urteile vom 6. April 2005 - VIII ZR 27/04, aaO; vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066 unter II 2 b, c).
  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 344/04

    Beginn der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 2 S. 6 MHG

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16
    Der Senat hat schon zu § 10 Abs. 2 Satz 6 MHG, der Vorgängerregelung des § 557a Abs. 3 BGB, der wiederum als "Vorbild" für die Kündigungsausschlussklausel diente, entschieden, dass eine fristgerechte Kündigung zum Ablauf des Vierjahreszeitraums möglich ist und der Mieter nicht erst das Ende dieses Zeitraums abwarten muss, um anschließend wirksam kündigen zu können (Senatsurteil vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 344/04, WuM 2005, 519 unter II 4 mwN).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ZR 59/20

    Bei Störung des Hausfriedens muss Mieter die Wohnung räumen

    Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO S. 292; vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5).
  • BGH, 11.07.2019 - VII ZR 266/17

    Qualifizierung der Regelung in Vertragsmuster des Bundes für Verträge mit

    Zwar ist trotz der Notwendigkeit, in den Vertragsbedingungen den Betrag der Baukosten einzusetzen und anzukreuzen, ob die Baukosten "brutto" oder "netto" vereinbart sein sollen, von vorformulierten Vertragsbedingungen auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16 Rn. 9, NJW-RR 2017, 137).
  • BGH, 09.11.2021 - VIII ZR 362/19

    "Kaufvertrag über den Patientenstamm" verstößt gegen bayerische Berufsordnung für

    Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN; vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5; vom 4. Juni 2019 - II ZR 256/18, juris Rn. 20; vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 21).
  • BGH, 11.05.2017 - I ZR 147/16

    Urheberrechtsverletzung durch eine politische Partei: Untersagung der Verwendung

    Hierfür besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292; Hinweisbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5).
  • BGH, 12.06.2018 - VIII ZR 121/17

    Modernisierungsmieterhöhung aufgrund der Durchführung der Wärmedämmung i.R.d.

    Vor diesem Hintergrund kommt der vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtssache jedoch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch bietet der vorliegende Fall Veranlassung, höchstrichterliche Leitsätze aufzustellen, für die nur dann ein Bedürfnis besteht, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5 mwN).
  • LG Düsseldorf, 23.08.2017 - 23 S 92/16

    Immerwährender Kündigungsausschluss ist immer unwirksam - egal ob AGB oder

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluss nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren überschreitet (vgl. BGH, Beschluss v. 23.08.2016, VIII ZR 23/16, juris, Rn. 13).

    Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, zumal sich der Bundesgerichtshof mit den streitgegenständlich relevanten Rechtsfragen bereits ausführlich befasst hat (vgl. BGH, Beschluss v. 23.08.2016, VIII ZR 23/16, juris, Rn. 13 f.).

  • BGH, 30.11.2021 - VIII ZR 81/20

    Wohnraummiete: Widerspruch des langjährigen Mieters gegen eine an sich

    Für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze besteht aber nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5; vom 25. August 2020 - VIII ZR 59/20, NJW-RR 2020, 1275 Rn. 21).
  • OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 12 U 34/20

    Kostenbeteiligung auch für Schuttbeseitigung: Gesamte Umlageklausel unwirksam!

    Dass die Höhe der Pauschale durch handschriftliche Ergänzung des vorgedruckten Textes festgelegt wurde, nimmt der Klausel nicht ihren Charakter als allgemeine Geschäftsbedingung; die gewählte Schriftart ist nach § 305 Abs. 1 S. 2 BGB vielmehr ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 2017, S. 137; NJW 2005, S. 1574).
  • OLG Celle, 06.10.2021 - 14 U 39/21

    Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung eines Umbauzuschlags bei

    Zwar ist trotz der Notwendigkeit, in den Vertragsbedingungen den Betrag der Baukosten einzusetzen und anzukreuzen, ob die Baukosten "brutto" oder "netto" vereinbart sein sollen, von vorformulierten Vertragsbedingungen auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.08.2016 - VIII ZR 23/16 Rn. 9, NJW-RR 2017, 137).
  • OLG Celle, 02.10.2019 - 14 U 94/19

    Zahlung aus einer Vertragserfüllungsbürgschaft

    Zwar ist trotz der Notwendigkeit, in den Vertragsbedingungen den Betrag der Baukosten einzusetzen und anzukreuzen, ob die Baukosten "brutto" oder "netto" vereinbart sein sollen, von vorformulierten Vertragsbedingungen auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.08.2016 - VIII ZR 23/16 Rn. 9, NJW-RR 2017, 137).
  • OLG Hamm, 07.01.2021 - 18 U 109/18

    Verlängerungsklausel trotz unwirksamer Verweisungsklausel wirksam?

  • OLG Stuttgart, 30.01.2020 - 2 U 199/19

    Verbraucherschutz: Klage einer qualifizierten Einrichtung auf Unterlassung der

  • BGH, 21.02.2023 - VIII ZR 106/21

    Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung wegen

  • LG Berlin, 01.02.2022 - 67 S 175/21

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters bei fehlendem Nachweis über die Anlage der

  • AG Berlin-Mitte, 05.04.2017 - 9 C 445/16

    Mietvertrag - Aufklärungspflicht des Vermieters über Mängel

  • ArbG Bochum, 03.09.2020 - 1 Ca 101/20
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