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   BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15   

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https://dejure.org/2016,28451
BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,28451)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,28451)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15 (https://dejure.org/2016,28451)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 321a Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 321a Abs 2 S 5 ZPO
    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

  • IWW

    § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO, Abs. 4 Satz 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

  • Anwaltsblatt

    Art 103 GG, § 321a ZPO
    Zu den Darlegungsanforderungen bei der Anhörungsrüge

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103; ZPO § 321a
    Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 321a Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an eine Anhörungsrüge?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 103 GG, § 321a ZPO
    Zu den Darlegungsanforderungen bei der Anhörungsrüge

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Was die im Rechtsstreit unterlegene Partei wissen muss, wenn sie sich gegen die Entscheidung mit der Anhörungsrüge wehren möchte

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anhörungsrüge: Was muss gerügt werden? (IBR 2016, 681)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 1350
  • FamRZ 2016, 1924
  • AnwBl 2016, 853
  • AnwBl Online 2016, 642
  • ZfBR 2016, 783
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.02.2016 - VII ZR 28/15

    Handelsvertretervertrag: Verjährung des Provisionsanspruchs und des

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Zwar lässt in Fällen, in denen das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, dieser Umstand auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 7; vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 19.05.2008 - VII ZR 159/07

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Denn eine solche Rechtsverletzung kann nicht schon darin gesehen werden, dass das Gericht die Rechtslage abweichend von der Auffassung der Anhörungsrüge beurteilt hat (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, juris Rn. 3; vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 6).
  • BGH, 16.03.2011 - VIII ZR 338/09

    Rechtliches Gehör: Auseinandersetzung mit dem zentralen Verteidigungsvorbringen

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Zwar lässt in Fällen, in denen das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, dieser Umstand auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 7; vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 15.11.2012 - V ZR 79/12

    Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde:

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Sie muss vielmehr zugleich anhand des angegriffenen Urteils näher herausarbeiten, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, juris Rn. 3).
  • BGH, 20.11.2007 - VI ZR 38/07

    Zulässigkeit der Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Denn eine solche Rechtsverletzung kann nicht schon darin gesehen werden, dass das Gericht die Rechtslage abweichend von der Auffassung der Anhörungsrüge beurteilt hat (BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07, juris Rn. 3; vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 6).
  • BGH, 14.04.2016 - IX ZR 197/15

    Rechtsmittelverfahren: Prüfungsumfang bei Fortführung des Verfahrens durch das

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Andere Rechtsverletzungen können nach § 321a ZPO nicht gerügt werden, so dass auf eine Anhörungsrüge hin nur zu prüfen ist, ob das Gericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, also seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (zuletzt BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, ZinsO 2016, 1389 Rn. 13, 22 mwN).
  • BGH, 12.12.2012 - V ZR 7/12

    Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    In dem so gesteckten Rahmen ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2012 - V ZR 7/12, juris Rn. 2; jeweils mwN).
  • BGH, 17.02.2015 - XI ZR 17/14

    Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs i.R.d. Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    In dem so gesteckten Rahmen ist eine Anhörungsrüge nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2015 - XI ZR 17/14, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2012 - V ZR 7/12, juris Rn. 2; jeweils mwN).
  • BVerfG, 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15

    Erheblicher Vortrag zum Hilfsantrag ist in die gerichtlichen Erwägungen zum

    Auszug aus BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
    Zwar lässt in Fällen, in denen das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, dieser Umstand auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 1 BvR 1890/15, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 2016 - VII ZR 28/15, IHR 2016, 124 Rn. 7; vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 13.12.2016 - VIII ZR 241/15

    Revisionsverfahren in Zivilsachen vor dem BGH: Beiordnung eines Notanwalts zur

    Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt (siehe zu dem als - vermeintlich - übergangen gerügten Vorbringen des Beklagten insbesondere die Rn. 9, 12, 15 ff., 23 bis 26 und 32 des angegriffenen Senatsurteils).
  • BGH, 20.09.2022 - XI ZB 4/22

    Rechtsbeschwerdeverfahren: Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer in

    Im Einzelfall müssen besondere Umstände vorliegen, die deutlich ergeben, dass das Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (BVerfG, NJW 2021, 50 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 1. April 2014 - XI ZR 276/13, WM 2014, 989 Rn. 12 und vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, ZfBR 2016, 783 Rn. 2 ff., jeweils mwN).

    Ferner gibt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält, oder dass das Gericht ihrer eigenen rechtlichen Würdigung folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - IX ZR 32/10, juris Rn. 4, vom 21. April 2016 - I ZB 7/15, WM 2016, 1710 Rn. 22 und vom 23. August 2016, aaO Rn. 3 sowie Urteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 18, jeweils mwN).

    Denn § 321a ZPO eröffnet ausschließlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör geltend zu machen, während andere Rechtsverletzungen nach § 321a ZPO nicht gerügt werden können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 13, 22 mwN und vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, ZfBR 2016, 783 Rn. 2).

  • OLG Düsseldorf, 07.05.2018 - W (Kart) 2/18
    Insbesondere haben die Parteien keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihnen für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst und bei der Würdigung des Sachverhalts und der Rechtslage der Auffassung einer Partei folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017, I ZR 195/15, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZR 42/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 12. Januar 2017, III ZR 140/15, Rn. 2 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 3. April 2014, I ZR 237/12 - BAVARIA, Rn. 2 bei juris).

    Die Antragstellerinnen verfehlen die hier gegebene Situation, wenn sie sich auf die Rechtsprechung berufen, nach der dann, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen lässt, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war, es also darauf ankommt, ob in der Entscheidung ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2017, X ZR 66/14, Rn. 3 bei juris; Beschluss vom 23. August 2016, VIII ZR 79/15, Rn. 4 bei juris).

  • BGH, 10.01.2017 - VIII ZR 14/16

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung einer

    Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2, 4 Satz 1 ZPO) ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt.

    Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - V ZR 296/14, juris Rn. 1; vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, juris Rn. 2; vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 4, und VIII ZR 46/15, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Die Beklagte, deren Anhörungsrüge allein die von ihr erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 37 Abs. 2 EEG 2012 betrifft, beschränkt sich darauf, ihr bisheriges Vorbringen aus der Nichtzulassungsbeschwerde zu wiederholen (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2015 - V ZR 296/14, aaO Rn. 2; vom 8. Juni 2016 - XI ZR 268/15, aaO Rn. 3 mwN; vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, aaO mwN).

  • BGH, 14.11.2023 - II ZR 94/21

    Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Rubrums; Geltendmachen einer

    Voraussetzung dafür ist, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt, sondern zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausgearbeitet wird, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, LS und Rn. 3).
  • BGH, 23.04.2018 - VI ZR 76/17

    Prüfung des Vorliegens eines Gehörsverstoßes; Zurückweisung einer Anhörungsrüge;

    Dabei war er nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelaspekt des Vorbringens des Klägers in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, juris Rn. 4).
  • BGH, 30.03.2021 - XI ZR 393/20

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.R.e.

    Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht (BGH, Urteil vom 14. April 2016 - IX ZR 197/15, WM 2016, 2147 Rn. 22; Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 und vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2).
  • OLG Dresden, 14.02.2022 - 4 U 1158/21

    Ersatz immaterieller Schäden wegen Verletzung von Rechten aus der DSGVO ;

    Die vermeintlich offensichtliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung wird daher ebenso wenig erfasst wie die vermeintliche Verletzung anderer Verfahrensgrundsätze (zuletzt: BGH, Beschluss vom 26.10.2021 - VIII ZR 71/20, Rz. 6 - juris; Urteil vom 14.04.2016 - IX ZR 197/15, Rz. 13; Beschlüsse vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15, Rz. 2 und vom 16.04.2021, XI ZR 137/20 sowie vom 31.08.2021 - X ZR 109/18, Rz. 6; BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 - 1 BvR 893/19; vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 15.10.2012, Az. 1 W 697/12; Beschluss vom 21.02.2013, 1 W 419/12; Senatsbeschluss vom 12.02.2015 - 4 U 681/14).
  • BGH, 19.09.2023 - II ZR 94/21

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge?

    Voraussetzung dafür ist, dass die Rüge sich nicht auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt, sondern zugleich anhand der angegriffenen Entscheidung näher herausgearbeitet wird, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, MDR 2016, 1350, LS und Rn. 3).
  • OVG Bremen, 04.12.2023 - 1 LA 57/23

    Anhörungsrüge; Darlegung Gehörsrüge; Anhörungsrüge gegen Ablehnung der

    Es ist in substantiierter Weise darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (BayVGH, Beschl. v. 11.03.2019 - 1 ZB 19.195, juris Rn. 2; BGH, Beschl. v. 23.08.2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 3).

    Da das Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung im Falle angeblich übergangenen Vortrages auch, anhand der angegriffenen Entscheidung aufzuzeigen, dass dieser Vortrag vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus nicht unberücksichtigt bleiben konnte und daher aus der Nichtberücksichtigung auf eine Gehörsverletzung geschlossen werden kann (siehe BGH, Beschl. v. 23.08.2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 11.03.2019 - 1 ZB 19.195, juris Rn. 3).

  • BGH, 26.10.2021 - VIII ZR 71/20

    Prozesskostenhilfe: Notwendige Streitgenossenschaft bei Verteidigung mehrerer

  • BGH, 06.12.2022 - VIII ZR 5/22

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

  • BGH, 16.04.2021 - XI ZR 137/20

    Zurückweisung der Anhörungsrüge des Klägers

  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZR 227/16

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge; Darlegung einer Gehörsverletzung

  • BGH, 02.08.2022 - I ZA 1/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung

  • OLG München, 26.10.2017 - 15 U 1222/17

    Vorliegen eines Diebstahls als Kündigungsgrund im Arbeitsverhältnis -

  • OLG Köln, 24.01.2023 - 14 UF 180/22

    Umfang des rechtlichen Gehörs im familiengerichtlichen Verfahren

  • VGH Bayern, 11.03.2019 - 1 ZB 19.195

    Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsrüge

  • VGH Hessen, 31.03.2022 - 9 B 214/21

    Darlegungsanforderungen im Anhörungsrügeverfahren

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 2 R 87/17
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