Rechtsprechung
   BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,36174
BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17 (https://dejure.org/2017,36174)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2017 - IV ZR 93/17 (https://dejure.org/2017,36174)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17 (https://dejure.org/2017,36174)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,36174) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 110 Abs 1 ZPO, §§ 110 ff ZPO
    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der EU oder des EWR

  • webshoprecht.de

    Keine Prozesskostensicherheit bei Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der EU

  • webshoprecht.de

    Keine Prozesskostensicherheit bei Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der EU

  • IWW

    § 112 Abs. 3 ZPO, § 110 ZPO, § 110 Abs. 1 ZPO, §§ 110 ff. ZPO, Verordnung (EG) Nr. 44/2001

  • Wolters Kluwer

    Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit; Beanspruchung von Prozesskostensicherheit gegenüber einer Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union (EU); Bewahrung des obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines ...

  • rewis.io

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der EU oder des EWR

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 110 Abs. 1
    Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit; Beanspruchung von Prozesskostensicherheit gegenüber einer Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union (EU); Bewahrung des obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines ...

  • rechtsportal.de

    ZPO § 110 Abs. 1
    Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit; Beanspruchung von Prozesskostensicherheit gegenüber einer Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union (EU); Bewahrung des obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines ...

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der EU oder des EWR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Prozesskostensicherheit durch Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der EU oder des EWR

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Prozesskostensicherheit von Gesellschaft mit Verwaltungssitz innerhalb der EU oder im EWR

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1320
  • ZIP 2017, 2171
  • MDR 2017, 1382
  • WM 2017, 1944
  • NZG 2017, 1229
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.06.2016 - X ZR 41/15

    Prozesskostensicherheit - Verpflichtung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zuletzt in zwei Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 aaO; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 ZIP 2016, 1703 Rn. 12 ff.).

    Darüber hinaus besteht der Sinn und Zweck der Vorschrift darin, den obsiegenden Beklagten vor Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Kostenerstattungsanspruchs zu bewahren, die typischerweise bei einer Vollstreckung außerhalb der Europäischen Union oder des Gebietes der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und damit außerhalb der Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie der für vor dem 10. Januar 2015 eingeleitete Verfahren noch maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 44/2001 und des Luganer Übereinkommens auftreten (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 20; BT-Drucks. 13/10871 S. 17).

    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).

  • BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03

    Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    Dem steht entgegen der Auffassung der Beklagten keine Bindungswirkung des Zwischenurteils des Landgerichts entgegen, weil darin über eine Prozesskostensicherheit, die auch die dritte Instanz abdeckt, nicht entschieden worden ist (vgl. auch BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, wo die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO in einem gleichgelagerten Fall ebenfalls selbständig geprüft worden sind).

    a) Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 110 ZPO ist bei Kapitalgesellschaften deren Sitz anzusehen (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 2a, juris Rn. 9).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage zuletzt in zwei Entscheidungen ausdrücklich offen gelassen (BGH, Zwischenurteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03 aaO; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15 ZIP 2016, 1703 Rn. 12 ff.).

  • BGH, 01.07.2002 - II ZR 380/00

    Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft ausländischen Rechts nach Verlegung des

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    Von einer Gesellschaft, die einen Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhält, kann Prozesskostensicherheit gemäß §§ 110 ff. ZPO nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 1. Juli 2002, II ZR 380/00, BGHZ 151, 204).

    aa) In einem früheren Urteil hatte der Bundesgerichtshof allerdings bereits ausgeführt, dass die Anwendbarkeit des § 110 ZPO jedenfalls bei einem Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union ausscheide (Urteil vom 1. Juli 2002 - II ZR 380/00, BGHZ 151, 204 unter III, juris Rn. 12).

  • OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    Auch die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 U 57/14, juris Rn. 20; OLG München IPrax 2011, 267; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Berlin ZIP 2010, 903 f. juris Rn. 19) und in der Literatur (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO 23. Aufl. § 110 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 110 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 110 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO 14. Aufl. § 110 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl. § 110 Rn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 2004 d; Schütze, IPrax 2014, 272, 273 m.w.N. in Fn. 9; ders. IPrax 2011, 245, 246) stellt generell auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ab.
  • OLG Düsseldorf, 25.02.2015 - 2 U 57/14

    Voraussetzungen der Pflicht zur Leistung einer Prozesssicherheit bei Ansässigkeit

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    Auch die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 U 57/14, juris Rn. 20; OLG München IPrax 2011, 267; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Berlin ZIP 2010, 903 f. juris Rn. 19) und in der Literatur (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO 23. Aufl. § 110 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 110 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 110 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO 14. Aufl. § 110 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl. § 110 Rn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 2004 d; Schütze, IPrax 2014, 272, 273 m.w.N. in Fn. 9; ders. IPrax 2011, 245, 246) stellt generell auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ab.
  • LG Berlin, 29.10.2009 - 33 O 433/07

    Sicherheitspflichtigkeit eines amerikanischen Unternehmens mit einer

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    Auch die herrschende Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2015 - 2 U 57/14, juris Rn. 20; OLG München IPrax 2011, 267; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Berlin ZIP 2010, 903 f. juris Rn. 19) und in der Literatur (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO 23. Aufl. § 110 Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 110 Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO 31. Aufl. § 110 Rn. 2; Musielak/Voit/Foerste, ZPO 14. Aufl. § 110 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Schulz, 5. Aufl. § 110 Rn. 13; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 2004 d; Schütze, IPrax 2014, 272, 273 m.w.N. in Fn. 9; ders. IPrax 2011, 245, 246) stellt generell auf den tatsächlichen Verwaltungssitz ab.
  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 27/09

    Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für die Berufung gegen Entscheidungen der

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZB 25/09

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei bestehendem inländischem Gerichtsstand

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).
  • BGH, 21.01.2009 - Xa ARZ 273/08

    Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstandes mehrerer Beklagter in der Insolvenz

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).
  • BGH, 10.03.2009 - VIII ZB 105/07

    Anwendung der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - IV ZR 93/17
    a) Maßgebend dafür, wo eine juristische Person ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteile vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 15; vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, ZIP 2010, 1003 Rn. 16; vom 21. März 1986 - V ZR 10/85, BGHZ 97, 269 unter II, juris Rn. 9; Beschlüsse vom 10. November 2009 - VI ZB 25/09, VersR 2010, 275 Rn. 8; vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, ZIP 2009, 987 Rn. 11; vom 21. Januar 2009 - Xa ARZ 273/08, juris Rn. 18).
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der

  • BGH, 21.12.2005 - III ZB 73/05

    Einleitung des Verfahrens auf Rückgabe einer aufgrund eines Zwischenurteils

  • OLG Schleswig, 15.01.2013 - 11 U 9/12

    Prozesskostensicherheit einer Limited

  • OLG München, 22.02.2018 - 6 U 2594/17

    Prozesskostensicherheitsleistung bei nur satzungsmäßigem EU-Sitz der Klägerin

    In seiner jüngsten Rechtsprechung vertrete der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass die Anwendung des § 110 Abs. 1 ZPO jedenfalls bei einem Verwaltungssitz innerhalb der Europäischen Union ausscheide (BGH, Beschluss vom 23.08.2017, IV ZR 93/17, BeckRS 2017, 126173 Rn. 8, 10).

    Anders als die Klägerin es versuche darzustellen, vertrete die absolut herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung, so jüngst auch der BGH (vgl. Beschluss vom 23.08.2017, Az. IV ZR 93/17, NJW-RR 2017, 1320), die Ansicht, dass maßgeblich für die Verpflichtung zur Prozesskostensicherheit der tatsächliche Verwaltungssitz sein müsse.

    Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO ist bei Kapitalgesellschaften deren Sitz anzusehen (BGH NJW-RR 2017, 1320; BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 11 - Prozesskostensicherheit).

    Der Bundesgerichtshof hatte diese Konstellation bisher nicht zu entscheiden und hat sie daher offen gelassen (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 12-14 - Prozesskostensicherheit; BGH NJW-RR 2017, 1320, 1321).

    Er hat bislang nur festgestellt, dass die Anwendbarkeit des § 110 ZPO jedenfalls bei Vorhandensein eines Verwaltungssitzes innerhalb der Europäischen Union ausscheidet (BGH NJW-RR 2017, 1320; BGH NZG 2002, 1009, 1010).

    Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH NJW-RR 2017, 1320, 1321; BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 15 - Prozesskostensicherheit).

    Eine "effektive Umsetzung der grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung in laufende Geschäftsführungsakte" im Sinne der Definition des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1320, 1321; BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 15 - Prozesskostensicherheit) erfordert dabei die Vornahme von Handlungen, die den Geschäftszweck und die Tätigkeit des Unternehmens inhaltlich beeinflussen und typischerweise auf der Ebene der Unternehmensleitung erfolgen.

    Der Bundesgerichtshof hat zur Begründung seiner Beurteilung, wonach die Anwendbarkeit des § 110 Abs. 1 ZPO jedenfalls bei Vorhandensein eines Verwaltungssitzes innerhalb der Europäischen Union ausscheidet (BGH NJW-RR 2017, 1320), ausgeführt, für die Anknüpfung an den Verwaltungssitz spreche bereits die Parallele zwischen dem Verwaltungssitz und dem "gewöhnlichen Aufenthalt", auf den der Wortlaut des § 110 Abs. 1 ZPO für natürliche Personen abstelle.

    Darauf, dass im Einzelfall auch eine Vollstreckung am Verwaltungssitz gefährdet sein kann, komme es nicht an, weil dieses Risiko nicht höher als bei inländischen Klägern sei (BGH NJW-RR 2017, 1320, 1321).

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2018 - 6 U 56/17

    Parteifähigkeit einer irischen "general partnership" vor deutschen Gerichten

    Abzustellen ist dabei auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 6 ff.; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 14 - Prozesskostensicherheit).

    Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 15 - Prozesskostensicherheit; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 15, jeweils mwN.).

    Hat die Gesellschaft nur einen organschaftlichen Vertreter und unterhält sie an keinem anderen Ort Geschäftsräume, in denen dieser tätig ist, ist danach für ihren Verwaltungssitz der Aufenthaltsort ihres einzigen organschaftlichen Vertreters maßgebend (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 15).

    Für ihre Behauptung, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der klagenden Partei nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, ist die beklagte Partei beweispflichtig, weil dies eine Voraussetzung der für sie günstigen Bestimmung des § 110 Abs. 1 ZPO ist (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 17).

    Vermag sie plausible Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass die klagende Partei ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, trifft diese eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf ihre interne Organisation (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - I-15 U 67/16, juris Rn. 34, vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16).

    Dann wäre mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte erst Recht darauf abzustellen, dass dort ihr (über ihre Partnerin) vertretungsberechtigtes Organ, der General Counsel [...], seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 105/07, Rn. 12; Urteil vom 15. März 2010 - II ZR 27/09, Rn. 19; Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 17; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 16).

  • BGH, 16.01.2024 - XI ZR 49/23

    Anordnung der Erbringung einer Prozesskostensicherheit

    a) Der Senat hat ohne Bindung an das Zwischenurteil des Landgerichts selbständig zu prüfen, ob im Entscheidungszeitpunkt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22, WM 2023, 443 Rn. 24) die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorliegen, weil in dem Zwischenurteil über eine Prozesskostensicherheit, die auch die dritte Instanz abdeckt, nicht entschieden worden ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2018 - XI ZR 549/17, WM 2018, 2242 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 5).

    Als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne dieser Vorschrift ist bei juristischen Personen deren Sitz anzusehen, ohne dass es vorliegend darauf ankommt, ob auf den Gründungs- oder auf den Verwaltungssitz abzustellen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 13 ff.; BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 7 ff. und vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148, 149).

    Unter diesen Umständen ist es sachgerecht und entspricht dem Normzweck der §§ 110 ff. ZPO, die Beklagte vor den Nachteilen zu schützen, die ihr drohen, wenn sie im Fall ihres Obsiegens die Prozesskosten gegen die Klägerin im Ausland beitreiben müsste (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, ZIP 2016, 1703 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 11 und vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 10).

  • LG München I, 17.01.2019 - 7 O 3277/18

    Verwaltungssitz einer Konzernuntergesellschaft

    Abzustellen ist auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, Rn. 6 ff.; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 14 - Prozesskostensicherheit).

    Es ist der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - X ZR 41/15, Rn. 15 - Prozesskostensicherheit; Beschluss vom 23. August 2017 - BGH IV ZR 93/17, Rn. 15, jeweils mwN.).

    Hat die Gesellschaft lediglich einen organschaftlichen Vertreter und unterhält sie an keinem anderen Ort Geschäftsräume, in denen dieser tätig ist, ist für ihren Verwaltungssitz der Aufenthaltsort ihres einzigen organschaftlichen Vertreters maßgebend (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - BGH IV ZR 93/17, Rn. 15).

    Für ihre Behauptung, dass sich der tatsächliche Verwaltungssitz der klagenden Gesellschaft nicht in der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet, ist der Beklagte beweispflichtig, weil dies eine Voraussetzung der für ihn günstigen Bestimmung des § 110 Abs. 1 ZPO ist (BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - BGH IV ZR 93/17, Rn. 17).

    Vermag er plausible Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger seinen tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat, trifft den Kläger eine sekundäre Darlegungslast im Hinblick auf seine interne Organisation (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. März 2017 - 15 U 67/16, juris Rn. 34, BGH, Beschluss vom 23. August 2017 - BGH IV ZR 93/17, Rn. 16).

  • BGH, 23.10.2018 - XI ZR 549/17

    Prozesskostensicherheit: Ausnahmetatbestand des völkerrechtlichen Vertrages im

    Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist über die Rüge durch Beschluss zu entscheiden, auch wenn die Pflicht zur Sicherheitsleistung oder deren Höhe in Streit steht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2014 - IV ZR 350/13, juris Rn. 1 und vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 ff.; siehe ferner BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12, WM 2012, 2289 Rn. 5 für die auf den Antrag nach § 250 ZPO ergehende streitige Zwischenentscheidung).

    Insoweit hat der Senat die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 und 2 ZPO ohne Bindung an das Zwischenurteil des Landgerichts selbstständig zu prüfen, weil darin - wie auch in dem Nachforderungsbeschluss des Berufungsgerichts - über eine Prozesskostensicherheit, die auch die dritte Instanz abdeckt, nicht entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 f.; Beschluss vom 23. August 2017 - IV ZR 93/17, WM 2017, 1944 Rn. 5).

  • LG München I, 23.10.2020 - 21 O 11384/19

    Verzögerte Lizenzverhandlung des Endproduktherstellers in der Automobilbranche

    Es ist der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, NJW-RR 2017, 1320, 1321; BGH, GRUR 2016, 1204, 1205 - Prozesskostensicherheit).
  • LG Dortmund, 15.07.2020 - 10 O 27/20

    Großbritannien ist auch nach dem Austritt aus der Europäischen Union für den

    Nach der Rechtsprechung des BGH, der das erkennende Gericht folgt, ist als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 110 ZPO bei Kapitalgesellschaften der Verwaltungssitz anzusehen (NJW-RR 2017, 1320 mit weiteren Nachweisen, auch zu der Gegenauffassung).
  • BayObLG, 02.09.2020 - 1 AR 76/20

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

    Der tatsächliche Verwaltungssitz befindet sich dort, wo die Willensbildung des Leitungsorgans der Gesellschaft erfolgt, wo also die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 23. August 2017, IV ZR 93/17, juris Rn. 15; NJW 2009, 1610 Rn. 11; Toussaint in BeckOK ZPO, § 17 Rn. 7; Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 17 Rn. 13 m. w. N.; Fedke, ZIP 2019, 799 [802 f.]).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht