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   BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17   

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https://dejure.org/2017,35243
BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17 (https://dejure.org/2017,35243)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2017 - XII ZB 187/17 (https://dejure.org/2017,35243)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2017 - XII ZB 187/17 (https://dejure.org/2017,35243)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 2 FamFG, § 281 Abs 2 FamFG, § 293 FamFG, § 295 Abs 1 S 2 FamFG
    Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts: Anforderungen an das einzuholende ärztliche Zeugnis

  • IWW

    § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 280 Abs. 2 FamFG, § 281 FamFG, § 293 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 280 Abs. 1 FamFG, § 293 Abs. 2 FamFG, § 1897 BGB, § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das ärztliche Zeugnis bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses

  • rewis.io

    Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts: Anforderungen an das einzuholende ärztliche Zeugnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das ärztliche Zeugnis bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an das ärztliche Zeugnis bei der Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts; Erforderlichkeit einer persönlichen Untersuchung oder Befragung des Betroffenen vor der Ausstellung des Zeugnisses

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts: Anforderungen an das einzuholende ärztliche Zeugnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Persönliche Untersuchung des Betroffenen vor Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses zur Verlängerung einer Betreuung erforderlich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1283
  • MDR 2017, 1306
  • FGPrax 2018, 26
  • FamRZ 2017, 1866
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.09.2014 - XII ZB 220/14

    Betreuungsanordnung: Auslegung des Antrags eines Betroffenen gegen die

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17
    Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, richtet sich, wenn im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden ist, die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - FamRZ 2014, 1998 Rn. 20 mwN).

    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 220/14 - FamRZ 2014, 1998 Rn. 21 mwN).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 36/17

    Betreuungssache: Pflicht des Sachverständigen zur persönlichen Untersuchung oder

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17
    Dieser Grundsatz besteht unabhängig davon, ob aus ärztlicher Sicht bereits auf der Grundlage anderer Erkenntnisse der sichere Schluss auf eine erkrankungsbedingte Betreuungsbedürftigkeit gezogen werden könnte (Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 36/17 - juris Rn. 7).
  • BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14

    Aufhebungsverfahren für eine Betreuung: Begutachtung des Betroffenen nach

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17
    Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grundsätzlich nicht verwertbar (Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 179/14 - FamRZ 2014, 1917 Rn. 10 mwN).
  • KG, 26.04.2005 - 1 W 414/04

    Betreuung: Erforderlichkeit der Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers

    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17
    Das zuletzt am 15. Januar 2015 erstatte Gutachten lag im Zeitpunkt der Entscheidung länger als sechs Monate zurück und die Erweiterung des zuvor auf die Vermögenssorge beschränkten Aufgabenkreises nunmehr auch auf die Gesundheitssorge als ein Aspekt der Personensorge ist nicht unwesentlich (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 293 Rn. 7; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 293 Rn. 7; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 293 Rn. 7; Horndasch/Viefhues/Beermann FamFG 3. Aufl. § 293 Rn. 5; vgl. auch KG BtPrax 2005, 153 zu § 69 i Abs. 1 Satz 2, 3 FGG).
  • OLG Hamm, 13.07.1999 - 15 W 145/99
    Auszug aus BGH, 23.08.2017 - XII ZB 187/17
    Dieses muss jedoch inhaltlich den Anforderungen des § 281 Abs. 2 iVm § 280 Abs. 2 FamFG entsprechen (Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 295 Rn. 9; Horndasch/Viefhues/Beermann FamFG 3. Aufl. § 295 Rn. 3; MünchKommFamFG/Schmidt-Recla 2. Aufl. § 295 Rn. 2; Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 295 Rn. 2; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 2. Aufl. § 295 Rn. 3; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 494, 496 zu § 69 i Abs. 6 Satz 2 FGG).
  • BGH, 23.02.2022 - XII ZB 424/21

    Verlängerung einer Betreuung: Persönliche Anhörung der Betroffenen durch das

    Nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG kann von der erneuten Einholung eines Gutachtens abgesehen werden, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 187/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 9) ergibt, dass sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verringert hat.

    Nach dieser Vorschrift bedarf es in einem Verfahren der Erweiterung der Betreuung einer persönlichen Anhörung sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses nicht, wenn solche Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 187/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 12).

  • BGH, 16.02.2022 - XII ZB 355/21

    Betreuungssache: Grenzen der Rechtspflegerzuständigkeit für die Bestellung eines

    Auch muss der Arzt den Betroffenen, ebenso wie bei einem Gutachten, gemäß § 280 Abs. 2 FamFG persönlich untersucht oder befragt haben (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 187/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 9).
  • BGH, 27.10.2021 - XII ZB 114/21

    Anhörung des Betroffenen im Zusammenhang mit der Verlängerung der für ihn

    Diese Anforderungen gelten ebenso - wenn auch in verkürzter Form - für das ärztliche Zeugnis (Senatsbeschluss vom 23. August 2017 - XII ZB 187/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 11/4528, 174; Keidel/Giers FamFG 20. Aufl. § 281 Rn. 7).
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