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   BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16   

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https://dejure.org/2018,27845
BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16 (https://dejure.org/2018,27845)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2018 - III ZR 506/16 (https://dejure.org/2018,27845)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2018 - III ZR 506/16 (https://dejure.org/2018,27845)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk

    § 19 Abs 1 S 1 BNotO, § 17 Abs 1 S 1 BeurkG, § 17 Abs 2a S 2 Nr 2 BeurkG vom 23.07.2002
    Notarhaftung: Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist bei der Beurkundung von Verbraucherverträgen; unterlassener Hinweis auf einen wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk - gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk

  • IWW

    § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, § ... 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 311b Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, § 17 BeurkG, § 21 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, §§ 133 ff GBO, § 14 Abs. 1 BNotO, § 20 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO, § 14 Abs. 2 BNotO

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 19 Abs. 1 S. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2a S. 2 Nr. 2

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Notars auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung; Unschädlichkeit der Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG; Verpflichtung eines Notars zum Hinweis auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1; BeurkG § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Satz 2 Nr. 2
    Zu den Amtspflichten des Notars hinsichtlich 2-Wochen-Frist, aktueller Grundbucheinsicht und Hinweis auf gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk

  • rewis.io

    Notarhaftung: Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist bei der Beurkundung von Verbraucherverträgen; unterlassener Hinweis auf einen wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk - gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BNotO § 19; BeurkG § 17
    Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 17 BeurkG bei Verbrauchervertrag über Grundstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inanspruchnahme eines Notars auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung; Unschädlichkeit der Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG ; Verpflichtung eines Notars zum Hinweis auf einen zeitweilig im Grundbuch eingetragenen, ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beratungspflichten bei Wohnungskauf: Auf gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar nicht hinweisen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unterlassener Hinweis des Notars auf einen wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer unschädlichen Unterschreitung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wartefrist beim Bauträgervertrag zur Aufklärungspflicht des Notars

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auf gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk muss der Notar nicht hinweisen! (IBR 2018, 661)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Hinweispflicht des Notars auf gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk (IVR 2018, 142)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1531
  • MDR 2018, 1241
  • DNotZ 2019, 37
  • NZM 2019, 267
  • VersR 2019, 108
  • WM 2019, 557
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.07.2010 - III ZR 293/09

    Notarhaftung: Umfang und Schutzzweck der notariellen Belehrungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
    Eine solche Pflicht traf den Beklagten weder im Zusammenhang mit der Belehrung über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Kaufvertrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG noch in Verbindung mit einer aus § 14 Abs. 1 BNotO hergeleiteten erweiterten Belehrungspflicht, die sich auch auf die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts erstrecken kann, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäfts - Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäfts nicht bewusst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08, BeckRS 2009, 8360 Rn. 6 mwN und Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 293/09, BGHZ 186, 335 Rn. 14).

    Die mit der noch nicht gelöschten Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch einhergehenden Auswirkungen auf die rechtliche und wirtschaftliche Durchführbarkeit des Vertrags bestanden - anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 22. Juli 2010 entschiedenen Parallelverfahren (vorstehend: III ZR 293/09, BGHZ 186, 335 ff) - vorliegend gerade nicht mehr.

    Die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen eines Geschäfts ist in erster Linie Sache der Parteien, wie ihnen auch die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Vertragspartners überlassen bleibt (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 16 m.zahlr.w.N.).

    Mit Bedenken gegen eine bestimmte Person als Vertragspartner braucht sich der Notar grundsätzlich nicht zu befassen oder auf Zweifel an ihrer Vertrauenswürdigkeit hinweisen (Senatsurteil vom 22. Juli 2010 aaO Rn. 23).

  • BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14

    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Darlegungs- und Beweislast des Notars

    Auszug aus BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
    Der Verbraucher soll mithin vor unüberlegtem Handeln geschützt werden, was regelmäßig erreicht wird, wenn nach Mitteilung des Textes des beabsichtigten Rechtsgeschäfts eine Überlegungsfrist von zwei Wochen besteht (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 16).

    Die Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten (Senatsurteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 179 Rn. 20 und vom 25. Juni 2015 aaO).

    Der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz muss auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet sein (zu allem Vorstehenden: Senatsurteil vom 25. Juni 2015 aaO).

    Der Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, dem Verbraucher Gelegenheit zu geben, sich ausreichend auf die Beurkundungsverhandlung vorzubereiten, um dort Fragen stellen zu können, und sich über die wirtschaftlichen, steuerlichen oder sonstigen Aspekte des Geschäfts (z.B. die Angemessenheit des Kaufpreises oder die Person seines Vertragspartners), die von der Schutzfunktion der notariellen Beurkundung nicht erfasst sind, zu informieren und gegebenenfalls extern beraten zu lassen, oder die Finanzierung zu klären (Senatsurteil vom 25. Juni 2015 aaO Rn. 19; Seger aaO Rn. 80 ff), legt nahe, dass der Grundbuchstand und insbesondere die auf dem Grundstück liegenden Lasten und/oder deren beabsichtigte Löschung oder Übernahme eine wesentliche Information für den Verbraucher darstellen.

  • BGH, 22.11.1966 - VI ZR 39/65

    Abschluss und Durchführung des beurkundeten Rechtsgeschäfts - Niederlegung von

    Auszug aus BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
    Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befasst, ob den Beklagten jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Hinweispflicht traf oder er seine Amtstätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 BNotO zu versagen hatte, weil mit dem Geschäft erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - IX ZR 24/90, DNotZ 1991, 759, 761), insbesondere das verfolgte Geschäftsmodell auf Betrug der (potentiellen) Käufer angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65, NJW 1967, 931, 932).
  • BGH, 07.02.1991 - IX ZR 24/90

    Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Notars

    Auszug aus BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
    Von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befasst, ob den Beklagten jedoch aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine außerordentliche Hinweispflicht traf oder er seine Amtstätigkeit gemäß § 14 Abs. 2 BNotO zu versagen hatte, weil mit dem Geschäft erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1991 - IX ZR 24/90, DNotZ 1991, 759, 761), insbesondere das verfolgte Geschäftsmodell auf Betrug der (potentiellen) Käufer angelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR 39/65, NJW 1967, 931, 932).
  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

    Auszug aus BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
    Die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den geltend gemachten Schaden hängt nach ständiger Rechtsprechung von der Beantwortung der Frage ab, wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde (z.B. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157, 171 mwN).
  • BGH, 26.02.2009 - III ZR 135/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Haftung eines Notars

    Auszug aus BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
    Eine solche Pflicht traf den Beklagten weder im Zusammenhang mit der Belehrung über die rechtliche Tragweite des zu beurkundenden Kaufvertrags gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG noch in Verbindung mit einer aus § 14 Abs. 1 BNotO hergeleiteten erweiterten Belehrungspflicht, die sich auch auf die wirtschaftlichen Folgen des Rechtsgeschäfts erstrecken kann, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls - vor allem der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäfts - Anlass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäfts nicht bewusst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Februar 2009 - III ZR 135/08, BeckRS 2009, 8360 Rn. 6 mwN und Senatsurteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 293/09, BGHZ 186, 335 Rn. 14).
  • BGH, 07.02.2013 - III ZR 121/12

    Notarhaftung: Abweichen von der Regelfrist von zwei Wochen zwischen

    Auszug aus BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
    Die Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten (Senatsurteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 179 Rn. 20 und vom 25. Juni 2015 aaO).
  • BGH, 24.11.2014 - NotSt (Brfg) 3/14

    Notaraufsicht: Amtspflichten des Urkundsnotars im Rahmen der Beurkundung von

    Auszug aus BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16
    Nach überwiegender Auffassung muss er jedenfalls eine Wiedergabe der wesentlichen Vertragsinhalte - insbesondere die essentialia negotii, mithin Angaben zum zu erwerbenden Grundbesitz, zum Vertragspartner und zum (noch verhandelbaren) Kaufpreis - beinhalten (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2014 - NotSt(Brfg) 3/14, BGHZ 203, 273 Rn. 20; Winkler, Beurkundungsgesetz, 18. Aufl. § 17 Rn. 167; Armbrüster, in Armbrüster/Preuß/Renner, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notarinnen und Notare, 7. Aufl., § 17 Rn. 221; Regler, aaO; Staudinger/Hertel, BGB, Neubearbeitung 2017, Beurkundungsgesetz Rn. 527; vgl. auch Haug/Zimmermann, aaO, Rn. 599).
  • BGH, 14.11.2018 - VIII ZR 109/18

    Kündigungsschutzklausel eines kommunalen Wohnungsträgers bei

    Zu den "essentialia negotii" in dem vorgenannten Sinne gehören bei einem Kaufvertrag - wie hier - regelmäßig die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis (vgl. bereits RGZ 124, 81, 83 f.; siehe ferner BGH, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, juris Rn. 23; Staudinger/Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 433 Rn. 18; jurisPK-BGB/Backmann, Stand 19. Mai 2017, § 145 Rn. 15; jurisPK-BGB/Pammler, Stand 1. Dezember 2016, § 433 Rn. 19; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Einf. v. § 433 Rn. 1 f.).
  • BGH, 28.08.2019 - NotSt (Brfg) 1/18

    Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars

    Viele Verbraucher scheuten sich dann, einen Termin "platzen zu lassen" (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten, BT-Drucks. 14/9266 S. 50; vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 19 und vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531 Rn. 16).

    a) Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, dass ein Notar seiner Hinwirkungspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG a.F. nicht gerecht wird, wenn er in Kenntnis der Nichteinhaltung der Regelfrist die Beurkundung vornimmt, obwohl er nicht festgestellt hat, dass der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere als die nach dem Gesetz regelmäßig vorgesehene Weise gewährleistet ist oder im Einzelfall ein (anderer) sachlicher Grund vorliegt (BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166 Rn. 20 mwN; vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112 Rn. 15 f.; vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531 Rn. 19).

    Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2018 (III ZR 506/16, NJW-RR 2018, 1531) zugrunde liegende Fallgestaltung ist mit den hier vorliegenden nicht vergleichbar.

  • BGH, 09.06.2022 - III ZR 24/21

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Reichweite der Rechtskraft eines die

    Sie gebietet dem gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG zur Fürsorge für unerfahrene und ungewandte Beteiligte verpflichteten und für die Verfahrensgestaltung persönlich verantwortlichen Notar, sich wirkungsvoll für eine Einhaltung des im Interesse des Übereilungsschutzes vom Gesetz vorgesehenen Verfahrens einzusetzen (BGH, Beschluss vom 28. August 2019 - NotSt (Brfg) 1/18, WM 2020, 600 Rn. 63 mwN, insoweit in BGHZ 223, 335 nicht abgedruckt; vgl. Senat, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, WM 2019, 557 Rn. 15 f).
  • KG, 05.04.2022 - 1 W 349/21

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags durch ein Grundbuchamt;

    Mögliche Vertragspartner der Beteiligten sind - anders als ein Notar (vgl. BGH, NJW-RR 2018, 1531 Rn. 32) - nicht zur Neutralität verpflichtet und könnten bei berechtigtem Interesse ggf. im Rahmen der Vertragsfreiheit für sich Schlüsse aus überholten Eintragungen zu ziehen.
  • BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21

    Schadenersatzbegehren wegen notarieller Amtspflichtverletzungen; Beweislast des

    b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung eines Notars für den geltend gemachten Schaden von der Beantwortung der Frage abhängt, wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, WM 2019, 557 Rn. 25 mwN).
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