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   BGH, 23.09.1952 - 1 StR 750/51   

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https://dejure.org/1952,205
BGH, 23.09.1952 - 1 StR 750/51 (https://dejure.org/1952,205)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1952 - 1 StR 750/51 (https://dejure.org/1952,205)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1952 - 1 StR 750/51 (https://dejure.org/1952,205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • junsv.nl

    Erschiessung mehrerer Zivilisten im Zusammenhang mit der 'Freiheitsaktion Bayern'

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 3, 199
  • NJW 1953, 192
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.06.1951 - 3 StR 299/51

    Möglichkeit des Absehens von der Vereidigung nach § 60 Nr. 3 Strafprozessordnung

    Auszug aus BGH, 23.09.1952 - 1 StR 750/51
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch unter ausführlicher Darlegung der Auslegung, die § 60 Nr. 3 StPO im laufe der Zeit erfahren hat, und mit eingehender Begründung im Urteil BGHSt 1 S 360 dahin entschieden, dass wegen des Verdachts, der Zeuge begünstige den Angeklagten durch seine Aussage in der Hauptverhandlung, die Vereidigung eines Zeugen nicht unterbleiben dürfe.
  • BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51

    Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines

    Auszug aus BGH, 23.09.1952 - 1 StR 750/51
    Das Prozessverhalten eines Angeklagten darf, wie der Senat schon entschieden hat (BGHSt 1 S 105), nicht um seiner selbst willen, sondern nur dann auf die Strafzumessung von Einfluss sein, wenn sich aus ihm sichere Anhaltspunkte für das Mass seiner persönlichen Schuld oder den Grad seiner Gefährlichkeit ergeben.
  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 658/51

    Walter Huppenkothen

    Auszug aus BGH, 23.09.1952 - 1 StR 750/51
    In diesem Sinne hat der Senat schon mehrfach entschieden (BGHSt 2 S 173).
  • BGH, 14.02.2002 - 4 StR 272/01

    Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (formlose Bekanntmachung der Ermittlungen);

    Die Beanstandung von Maßnahmen der Verhandlungsleitung stellt jedoch eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO dar und ist daher in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen (KM., vgl. BGHSt 3, 199, 202; Gollwitzer aaO § 238 Rdn. 37; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 273 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdnr. 16).
  • BGH, 02.10.1985 - 2 StR 377/85

    Protokollierung einer Protokollverlesung

    Die Vorhalte selbst, bloße Vernehmungsbehelfe, durfte die Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung nicht zugrunde legen, verwertbar ist in einem solchen Fall allein das, was auf den Vorhalt hin in die Erinnerung des Zeugen zurückkehrt und nunmehr von ihm bekundet wird (RGSt 69, 88, 90; BGHSt 3, 199, 201; 14, 310, 311 f [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60]; 21, 149, 150).

    Zwar hätte es bei der oben dargestellten Verfahrenslage - gegebenenfalls neben der Vernehmung der Verhörspersonen - zum Urkundenbeweis gemäß § 253 StPO übergehen, d.h. die früheren Vernehmungsniederschriften verlesen und auf Grund dessen unmittelbar deren Inhalt feststellen können (BGHSt 3, 199, 201; 3, 281, 283; 11, 338, 340; 20, 160, 162; BGH, Urteile vom 2. März 1983 - 2 StR 744/82 - und vom 15. Mai 1985 - 2 StR 65/85 S. 8; …

  • BGH, 16.05.1984 - 2 StR 525/83

    Rückbeziehung einer Gewinnbeteiligung und Verlustbeteiligung

    Damit genügt er lediglich seiner Pflicht, die Auskunftspersonen, denen der Vorhalt gilt, zu wahrheitsgemäßen Angaben zu veranlassen (vgl. BGHSt 3, 199 f; BGH Strafverteidiger 1984, 99 ff); im übrigen erweitert er damit zugleich die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten, der dadurch Gelegenheit erhält, die ihm bekanntgegebene Auffassung des Vorsitzenden zu bekämpfen und womöglich zu widerlegen.
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