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   BGH, 23.09.1977 - 1 BJs 80/77 - StB 215/77   

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BGH, 23.09.1977 - 1 BJs 80/77 - StB 215/77 (https://dejure.org/1977,1005)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1977 - 1 BJs 80/77 - StB 215/77 (https://dejure.org/1977,1005)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1977 - 1 BJs 80/77 - StB 215/77 (https://dejure.org/1977,1005)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Versagung jeglichen mündlichen und schriftlichen Kontakts von Angeschuldigten mit ihren Verteidigern - Bestehen einer besonderen Gefahrenlage auf Grund terroristischer Aktivitäten - Zweck der uneingeschränkten Kontaktaufnahme zwischen Beschuldigtem und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • bpb.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der nicht erklärte Ausnahmezustand: Staatliches Handeln während des so genannten Deutschen Herbstes // Die Einführung des Kontaktsperregesetzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 27, 260
  • MDR 1978, 65
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.08.1973 - StB 34/73

    Anordnung des Ermittlungsrichters der Durchsuchung des Beschuldigten in der

    Auszug aus BGH, 23.09.1977 - 1 BJs 80/77
    Seine Zielsetzung ist die "völlig freie Verteidigung", eine Verteidigung, die von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt und in deren Rahmen der Anwalt wegen seiner Integrität jeder Beschränkung enthoben ist (BGH NJW 1973, 2035).
  • BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74

    Schwangerschaftsabbruch I

    Auszug aus BGH, 23.09.1977 - 1 BJs 80/77
    Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründen im Hinblick auf die Wahrung der Menschenwürde und das Leben des Opfers des terroristischen Anschlages eine Schutzpflicht für die zuständigen staatlichen Organe (vgl. BVerfGE 39, 1/41).
  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    Zwar normiert § 148 Abs. 1 StPO den Grundsatz des ungehinderten schriftlichen und mündlichen Verkehrs zwischen Verteidiger und Beschuldigtem als unabdingbare Voraussetzung einer freien Verteidigung (vgl. BGHSt 27, 260, 262).
  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Der Senat hat zwar in der Entscheidung BGHSt 27, 260 aus § 34 StGB, §§ 228, 904 BGB den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß die Verletzung eines Rechts in Kauf genommen werden muß, wenn es nur so möglich erscheint, ein höheres Rechtsgut zu retten.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

    Sie betrafen zumeist Handlungen von Hoheitsträgern, die zugunsten von Individualrechtsgütern erfolgt sind (BGH, Beschluss vom 23.09.1977 - StB 215/77 -, BGHSt 27, 260 - vorläufige Kontaktsperre im Kontext einer Entführung; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.12.1990 - Ss 40/90 -, NStZ 1991, 386 - Installation einer Fangschaltung/Zählervergleichseinrichtung zur Ermittlung anonymer beleidigender Anrufer).
  • OLG Karlsruhe, 03.02.2014 - 2 (6) SsBs 628/13

    Unbefugte Weitergabe von Schriftstücken durch einen Verteidiger an seinen

    Da ein ungehinderter Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer wirksamen Strafverteidigung gehört (vgl. BVerfG NJW 2007, 2749 ; 2010, 1740 ), muss die Verteidigung von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt, der Anwalt wegen seiner Integrität als Organ der Rechtspflege jeder Beschränkung enthoben sein (BGHSt 27, 260 ; 53, 257 ; NJW 1973, 2035).
  • OLG München, 04.02.2016 - 1 U 2264/15

    Fixierung eines Untergebrachten wegen akuter Selbsttötungsgefahr nach dem

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht zwar davon aus, dass § 34 StGB grundsätzlich in der Lage ist, auch hoheitliche Eingriffe in Individualrechtsgüter zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 27, 260, 262; 31, 304, 307; 34, 39, 51 f).
  • LG Frankfurt/Oder, 07.04.2022 - 22 Qs 8/22

    Beschlagnahmeschutz, Korrespondenz aus Zivilrechtsstreit, Verteidigungsunterlage

    Aufgrund des Schutzzwecks der Norm, der die Kommunikation zwischen Verteidiger und Beschuldigtem frei von Behinderung und Erschwerung zu gewährleisten beabsichtigt (BGHSt 27, 260, 262; BGH NJW 197, 2035, 2036), wird die Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung als Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes des § 97 StPO verstanden; daher sind Verteidigungs- und Verteidigerunterlagen insbesondere auch dann geschützt, wenn sie sich im Gewahrsam des Beschuldigten befinden (BGH, Beschl. v. 13.08.1973 - StB 34/73 - NJW 1973, 2035; BGH, Urt. v. 25.02.1998 - 3 StR 490/97 - NJW 1998, 1963, 1964).
  • OLG Karlsruhe, 25.04.1997 - 2 VAs 8/97

    Beschränkung der Besuchsdauer für Verteidiger

    Daß im vorliegenden Fall der nach der Zielsetzung des Gesetzes "von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellte" (BGH NJW 1973, 2035, 2036, BGHSt 27, 260, 262) Verteidigerverkehr nicht nur aus Sachgründen regelnd eingeschränkt, sondern letztlich durch die Besuchsorganisation in der JVA wesentlich erschwert worden wäre, ist hier nicht konkret feststellbar.
  • OLG Bremen, 19.05.2006 - Ws 81/06

    Zulässigkeit des Öffnens von Verteidigerpost

    Zielsetzung der Vorschrift ist die "völlig freie Verteidigung", eine Verteidigung, die von jeder Behinderung oder Erschwerung freigestellt und in deren Rahmen der Anwalt wegen seiner Integrität jeder Beschränkung enthoben ist (BGHSt 27, 260, 262).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.1995 - 18 U 192/94

    Beweislast für Verstoß gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei einem gegen ihn

    Deshalb kann hier der Meinungsstreit offen bleiben, ob die Handlung des Zeugen W. wegen der Geltung allgemeiner strafrechtlicher Rechtfertigungsgründe auch für Hoheitsträger durch Notwehr im Sinne von § 32 StGB gerechtfertigt ist (BGH LM § 53 StGB , Nr. 5; BGHSt 27, 260 ff; Schönke-Schröder-Lenckner, 24. Aufl., StGB , Rdn. 42 a ff zu § 32 ; LK-Spendel, StGB , 10. Aufl., Rdn. 275 zu § 32 ; Lackner, StGB , 20. Aufl., Rdn. 17 zu § 32 ; Dreher-Tröndle, StGB , 47. Aufl., Rdn. 6 zu § 32; Wessels, Strafrecht AT, 21. Auf 1., S. 85 f; Otto, Grundkurs Strafrecht, 3. Aufl., S. 126 f; Bockelmann in Festschrift für Dreher, S. 235 ff; Gössel, JuS 1979, 162; Schwabe, Die Notrechtsvorbehalte des Polizeirechts, S. 37 ff, 41 ff, 54 ff; derselbe in JZ 1974, 634 ff; derselbe in NJW 1977, 1902 ff; R. Lange, JZ 1976, 576 ff; derselbe in NJW 1978, 784 ff; Walder SchwZStR 96, 131), weil der Notrechtsvorbehalt des Polizeirechts gerade keine Verdrängung der allgemeinen strafrechtlichen Normen durch spezifische Vorschriften des öffentlichen Rechts vorsieht (sog. strafrechtliche Lösung), oder ob wegen des strikten Vorrangs des öffentlichen Rechts und damit hier der polizeirechtlichen Vorschriften die Handlung des Zeugen W. aufgrund der Vornahme des unmittelbaren Zwangs gerechtfertigt war (sog. polizeirechtliche Lösung, Jakobs, Strafrecht AT, 2. Aufl., Rdn. 12/41 ff; Haas, Notwehr und Nothilfe, 1978, S. 319 ff; 329 ff; Lerche in Festschrift f.v. d. Heydte, 1977, S. 1045 f; Kunz, ZStW 95, 973 (972 f); Seelmann, ZStW 89 (1977), 36 (50 f); s. auch Klinkhardt, VerwArch 1964, 264 ff, 297 ff; 1965, 60 ff).
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