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   BGH, 23.09.1985 - II ZR 284/84   

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https://dejure.org/1985,5020
BGH, 23.09.1985 - II ZR 284/84 (https://dejure.org/1985,5020)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1985 - II ZR 284/84 (https://dejure.org/1985,5020)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1985 - II ZR 284/84 (https://dejure.org/1985,5020)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH bei Nichteintragung der Verschmelzung in Handelsregister - Voraussetzungen zur Verpflichtung der GmbH oder ihrer Gesellschafter - Allgemeine Auslegungsregel zur Bestimmung des Vertragspartners im Gesellschaftsrecht - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer GmbH bei Nichteintragung der Verschmelzung in Handelsregister; Voraussetzungen zur Verpflichtung der GmbH oder ihrer Gesellschafter; Allgemeine Auslegungsregel zur Bestimmung des Vertragspartners im Gesellschaftsrecht; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1493 (Ls.)
  • NJW-RR 1986, 115
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.03.1974 - II ZR 167/72

    Wirkung des Vertreterhandelns bei Verstoß gegen den Offenkundigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BGH, 23.09.1985 - II ZR 284/84
    Daß das so ist, zeigt sich deutlich bei ungestörtem Geschäftsverlauf: Kein Kaufmann würde, wenn für ihn nicht besondere Umstände bei Vertragsschluß eine Rolle gespielt haben, daran denken, auf die Fehlbezeichnung Wert zu legen und sich nicht an den wahren Geschäftsinhaber zu halten, und diesem könnte schwerlich gestattet sein, seine Verpflichtung aus einem solchen Vertrage zu leugnen und sich darauf zu berufen, seine Firma sei falsch angegeben (vgl. für ähnliche Fälle BGHZ 62, 216, 220 f.; 64, 11, 14).
  • BGH, 03.02.1975 - II ZR 128/73

    Anwendung der Auslegungsregel bei möglichem Handeln im fremden Namen

    Auszug aus BGH, 23.09.1985 - II ZR 284/84
    Daß das so ist, zeigt sich deutlich bei ungestörtem Geschäftsverlauf: Kein Kaufmann würde, wenn für ihn nicht besondere Umstände bei Vertragsschluß eine Rolle gespielt haben, daran denken, auf die Fehlbezeichnung Wert zu legen und sich nicht an den wahren Geschäftsinhaber zu halten, und diesem könnte schwerlich gestattet sein, seine Verpflichtung aus einem solchen Vertrage zu leugnen und sich darauf zu berufen, seine Firma sei falsch angegeben (vgl. für ähnliche Fälle BGHZ 62, 216, 220 f.; 64, 11, 14).
  • BGH, 18.06.2007 - II ZB 23/06

    Niederlage für sog. "Berufsaktionäre": Grundsatz der Kostenparallelität gilt

    Die in der Verweisung des § 101 Abs. 2 ZPO auf § 100 ZPO zum Ausdruck kommende Unanwendbarkeit des Grundsatzes der Kostenparallelität im Verhältnis zwischen Hauptpartei und streitgenössischem Nebenintervenienten beruht auf dessen im Vergleich zu einem einfachen Streitgenossen rechtlich selbständigeren Stellung (Sen. Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 284/84, JZ 1985, 853 f.).

    Aus dieser Erwägung hat der Senat im Rahmen einer nach § 91 a ZPO ergangenen Kostentscheidung das von der unterstützten Hauptpartei abgegebene Anerkenntnis bei der ihr gegenüber zu treffenden Kostenentscheidung berücksichtigt, es aber - was das Oberlandesgericht verkannt hat - nicht zum Nachteil des streitgenössischen Nebenintervenienten gewertet, sondern insoweit auf die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage abgestellt (Beschl. v. 3. Juni 1985 aaO).

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