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   BGH, 23.09.1988 - 2 StR 409/88   

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https://dejure.org/1988,1885
BGH, 23.09.1988 - 2 StR 409/88 (https://dejure.org/1988,1885)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1988 - 2 StR 409/88 (https://dejure.org/1988,1885)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1988 - 2 StR 409/88 (https://dejure.org/1988,1885)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwertung der rechtsfehlerhaft erlangten Aussage des Angeklagten - Unterlassen der gebotene Benachrichtigung des Verteidigers ohne rechtfertigenden Grund - Verlust des Rechts der Geltendmachung eines Verstoßes gegen eine Verfahrensvorschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 282
  • StV 1989, 3
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.1983 - 3 StR 420/82

    Notwendigkeit der Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern - Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - 2 StR 409/88
    Damit war die vom Angeklagten in der richterlichen Vernehmung vom 19. September 1986 gegebene Einlassung unverwertbar (vgl. BGHSt 9, 24, 28 f [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; 26, 332, 333; 31, 340 [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82]; BGH NStZ 1987, 132, 133; BGH StV 1985, 398 - die dort jeweils für Zeugenvernehmungen aufgestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Beschuldigtenvernehmung; vgl. weiter R. Müller in KK 2. Aufl. StPO § 168 c Rdn. 22 und Boujong a.a.O. § 115 Rdn. 11; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 168 c Rdn. 56; Meyer/Kleinknecht StPO 38. Aufl. § 115 Rdn. 9, 11).
  • BGH, 01.11.1955 - 5 StR 186/55

    Verwertbarkeit der Verlesung der Niederschrift über die Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - 2 StR 409/88
    Damit war die vom Angeklagten in der richterlichen Vernehmung vom 19. September 1986 gegebene Einlassung unverwertbar (vgl. BGHSt 9, 24, 28 f [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; 26, 332, 333; 31, 340 [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82]; BGH NStZ 1987, 132, 133; BGH StV 1985, 398 - die dort jeweils für Zeugenvernehmungen aufgestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Beschuldigtenvernehmung; vgl. weiter R. Müller in KK 2. Aufl. StPO § 168 c Rdn. 22 und Boujong a.a.O. § 115 Rdn. 11; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 168 c Rdn. 56; Meyer/Kleinknecht StPO 38. Aufl. § 115 Rdn. 9, 11).
  • BGH, 11.05.1976 - 1 StR 166/76

    Bedeutung der Benachrichtigungspflicht hinsichtlich einer richterlichen

    Auszug aus BGH, 23.09.1988 - 2 StR 409/88
    Damit war die vom Angeklagten in der richterlichen Vernehmung vom 19. September 1986 gegebene Einlassung unverwertbar (vgl. BGHSt 9, 24, 28 f [BGH 01.11.1955 - 5 StR 186/55]; 26, 332, 333; 31, 340 [BGH 22.04.1983 - 3 StR 420/82]; BGH NStZ 1987, 132, 133; BGH StV 1985, 398 - die dort jeweils für Zeugenvernehmungen aufgestellten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Beschuldigtenvernehmung; vgl. weiter R. Müller in KK 2. Aufl. StPO § 168 c Rdn. 22 und Boujong a.a.O. § 115 Rdn. 11; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 168 c Rdn. 56; Meyer/Kleinknecht StPO 38. Aufl. § 115 Rdn. 9, 11).
  • BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91

    nemo tenetur se ipsum accusare

    Dementsprechend hat die Rechtsprechung bei bestimmten Verfahrensfehlern ein Verwertungsverbot bejaht, beispielsweise bei mangelnder Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (BGHSt 14, 159, 160; BGH NStZ 1981, 4) oder wenn die Benachrichtigung des Verteidigers von einer bevorstehenden Vernehmung in den Fällen des § 168 c Abs. 5 StPO (BGHSt 26, 232 ; BGH StV 1987, 139; BGH NStZ 1989, 282; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 168 c Rdn. 6 m.w.N.) und des § 224 StPO (BGHSt 9, 24; 25, 357) zu Unrecht unterblieben ist.
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 169/00

    Fragerecht gegenüber Belastungszeugen

    Zwar kann der Rückgriff auf den Vernehmungsrichter ausgeschlossen sein, wenn gegen die Benachrichtigungspflicht der §§ 168c, 224 StPO verstoßen wurde (BGHSt 9, 24; 29, 1; 26, 332; 29, 131, 140; 42, 86; 42, 391; BGH NStZ 1987, 132; 1989, 282).
  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Deswegen ist ein Verwertungsverbot angenommen worden, wenn der Verteidiger vom Termin einer Vernehmung des Beschuldigten nicht benachrichtigt worden war (BGHR StPO § 168c Abs. 5 Satz 1 Verletzung 3); dies gilt erst recht, wenn dem Beschuldigten die Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger verwehrt worden ist (BGHSt 38, 372, 374).
  • BGH, 17.02.2009 - 1 StR 691/08

    Kein Verwertungsverbot bei Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht des § 168c

    Ebenso trifft es zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Fällen, in denen diese Benachrichtigungspflicht verletzt worden ist, zugunsten des vernommenen Beschuldigten ein Verwertungsverbot angenommen worden ist, wenn er der Verwertung seiner Vernehmung widersprochen hat (vgl. BGH NStZ 1989, 282, 283; NStZ 2003, 671; Griesbaum in KK 6. Aufl. § 168c StPO Rdn. 22 m.w.N.).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92

    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz

    Der Bundesgerichtshof hat demgemäß bereits ein Verwertungsverbot angenommen, weil der Verteidiger entgegen § 168 c Abs. 5 StPO vom Termin einer Beschuldigtenvernehmung nicht benachrichtigt worden war (BGH NStZ 1989, 282).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - VGH B 6/06

    Verfassungsrecht, Strafprozessrecht

    Unterbleibt eine solche Benachrichtigung und äußert sich der Beschuldigte in Abwesenheit seines Verteidigers zur Sache, ist seine Einlassung nicht verwertbar (BGH, NStZ 1989, 282).
  • VerfG Brandenburg, 25.10.2002 - VfGBbg 87/02

    Bundesrecht; Strafprozeßrecht; Ordnungswidrigkeitenrecht; Zuständigkeit des

    Ob schon allein die fehlende Benachrichtigung des Verteidigers zu einem unwirksamen Verzicht führt, braucht hier nicht entscheiden zu werden (vgl. zum Verwertungsverbot einer unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 Satz 1 StPO getroffenen Aussage eines Beschuldigten: BGH StV 1989, 3 = NStZ 1989, 282 = NStE Nr. 3 zu § 168c StPO), weil weitere besondere Umstände hinzutreten.
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