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   BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01   

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BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01 (https://dejure.org/2002,1137)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01 (https://dejure.org/2002,1137)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01 (https://dejure.org/2002,1137)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht"; Maßgebliche Bestimmungen für Verleihung von Fachanwaltsbezeichnung; Voraussetzung für Ladung zu Fachgespräch gemäß § 7 Abs. 1 FAO; Reichweite des materiellen Prüfungsrechts des Fachausschusses

  • Judicialis

    BRAO § 43 c; ; FAO § 4; ; FAO § 5; ; FAO § 6; ; FAO § 7

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Fachanwalt - zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO § 43c; FAO a. F. § 7
    Fachanwalt - Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43c; FAO §§ 4 5 6 7
    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Überprüfung fachlicher Qualifikation eines Bewerbers um Fachanwaltsbezeichnung durch Fachausschuss trotz Vorlage von Leistungsnachweisen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Fachanwalt - zum Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 32 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    BRAO § 43c; FAO a. F. § 7
    Fachanwalt - Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 741
  • MDR 2003, 300
  • DVBl 2003, 681 (Ls.)
  • BB 2003, 280 (Ls.)
  • DB 2003, 1216 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 29/96

    Berechtigung der Ladung zu einem Fachgespräch

    Auszug aus BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01
    a) Die nach § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zu treffende Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die gesetzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachweisen, ist auch nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 im Anschluß an die frühere Senatsrechtsprechung zum RAFachBezG: BGHZ 142, 97, 99; Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 b).

    § 43 c BRAO enthält keine Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren Abwägung (Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b).

    Einen eigenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat sie damit - von den oben genannten Ausnahmen abgesehen - nicht erhalten (Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa).

    Vielmehr hat jeder Anwalt, der - wie in § 43 c BRAO gefordert - besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat und dies in der dafür in §§ 4 bis 6 FAO vorgesehenen Form nachweist, einen Anspruch darauf, daß ihm die Erlaubnis erteilt wird, die entsprechende Fachanwaltsbezeichnung zu führen (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO).

    In dieser Formalisierung kommt - nicht anders als früher in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen - zum Ausdruck, daß nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuß obliegende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Vordergrund steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa zum RAFachBezG), sondern daß ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne vorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ 142, 97, 102 zu §§ 8, 9 RAFachBezG m.Nachw.; ebenso zu § 4 FAO: Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

    Wenn dort davon die Rede ist, daß der Ausschuß zum Fachgespräch lädt, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand nach dem "Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen nicht abgeben" kann, so hat dies nur Bedeutung für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 c a.E. zu § 10 RAFachBezG).

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 91/98

    Nachweis der besonderen Kenntnisse als Fachanwalt für Steuerrecht nach Abschluß

    Auszug aus BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01
    Für die Anordnung eines Fachgesprächs bestand deshalb keine Veranlassung (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 d zu § 7 Abs. 1 FAO; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99 zu § 10 RAFachBezG).

    a) Die nach § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zu treffende Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die gesetzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachweisen, ist auch nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 im Anschluß an die frühere Senatsrechtsprechung zum RAFachBezG: BGHZ 142, 97, 99; Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 b).

    Grenzen sind der richterlichen Nachprüfung allerdings insoweit gezogen, als es um prüfungsspezifische Wertungen geht (BGHZ 142, 97, 99; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 55/97, BRAK-Mitt. 1998, 153 unter II 5).

    Auch mag es gerechtfertigt sein, die Entscheidung über die Anordnung eines Fachgesprächs nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen, sofern diese ausnahmsweise - etwa für die Beurteilung außerhalb eines Lehrgangs erworbener theoretischer Kenntnisse (§ 4 Abs. 3 FAO; früher § 8 Abs. 3 RAFachBezG) - eine umfassende Bewertung und Gewichtung der vom Bewerber vorgelegten Nachweise erfordert (BGHZ 142, 97, 99).

    In dieser Formalisierung kommt - nicht anders als früher in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen - zum Ausdruck, daß nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuß obliegende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Vordergrund steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa zum RAFachBezG), sondern daß ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne vorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ 142, 97, 102 zu §§ 8, 9 RAFachBezG m.Nachw.; ebenso zu § 4 FAO: Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

  • BGH, 19.06.2000 - AnwZ (B) 59/99

    Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse zur Führung einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01
    Für die Anordnung eines Fachgesprächs bestand deshalb keine Veranlassung (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 d zu § 7 Abs. 1 FAO; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99 zu § 10 RAFachBezG).

    a) Die nach § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zu treffende Beurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die gesetzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet nachweisen, ist auch nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung grundsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 im Anschluß an die frühere Senatsrechtsprechung zum RAFachBezG: BGHZ 142, 97, 99; Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307 unter II 3 b).

    In dieser Formalisierung kommt - nicht anders als früher in den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen - zum Ausdruck, daß nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuß obliegende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Vordergrund steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa zum RAFachBezG), sondern daß ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne vorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ 142, 97, 102 zu §§ 8, 9 RAFachBezG m.Nachw.; ebenso zu § 4 FAO: Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

    Sind die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Fachgebiet dagegen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 FAO - wie hier - bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen, dann kann (und muß) der Ausschuß seine (befürwortende) Stellungnahme zu dem Antrag gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auch nach der Regelung des § 7 Abs. 1 FAO abgeben, ohne Veranlassung zu haben, ein Fachgespräch anzuordnen (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).

  • BGH, 26.01.1998 - AnwZ (B) 55/97

    Kriterien für die Gestattung des Führens der Fachbezeichnung "Fachanwalt für

    Auszug aus BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01
    Grenzen sind der richterlichen Nachprüfung allerdings insoweit gezogen, als es um prüfungsspezifische Wertungen geht (BGHZ 142, 97, 99; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 55/97, BRAK-Mitt. 1998, 153 unter II 5).

    Dazu gehört die Beurteilung des in einem Inhaltsprotokoll niedergelegten Fachgesprächs (Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998, aaO).

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 25/99

    Nachweis praktischer Erfahrungen zum Erwerb der Bezeichnung als Fachanwalt

    Auszug aus BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01
    Die Voraussetzungen für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen sind in §§ 4 und 5 FAO in Anlehnung an die früheren Bestimmungen in §§ 8 und 9 RAFachBezG geregelt und insoweit formalisiert, als für den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) und für den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen eine quantitativ bestimmte Anzahl selbständiger Fallbearbeitungen (§ 5 FAO) in der Regel erforderlich, aber auch ausreichend ist (Senatsbeschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645 zu § 5 FAO).
  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 85/98

    Inkrafttreten der Berufsordnung und der Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte;

    Auszug aus BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01
    Zutreffend haben die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof das Begehren der Antragstellerin nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) beurteilt, die die von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Satzungsversammlung (§ 191 a Abs. 1 BRAO) aufgrund der ihr in § 59 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BRAO verliehenen Satzungskompetenz beschlossen hat und die am 11. März 1997 in Kraft getreten ist (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 85/98, NJW 1999, 2678 unter II 1 a).
  • BGH, 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung;

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

    aa) Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c BRAO) sind in §§ 2 ff. FAO im Rahmen der verliehenen Satzungskompetenz (§ 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BRAO) in Anlehnung an die aufgehobenen Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff.) geregelt worden (Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742).

    Auch die den §§ 8, 9 RAFachBezG nachempfundenen Regelungen der §§ 4, 5 FAO begnügen sich mit einem formalisierten Nachweis der für die Erlangung einer Fachanwaltsqualifikation erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO; vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, aaO Rn. 10).

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden und unterliegt daher auch hinsichtlich der ihr vorausgehenden Würdigung und Verfahrensweise des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

    Die vom Fachausschuss vorzunehmende Tatsachenaufklärung sowie die ihm bei der Beurteilung der praktischen Erfahrungen des Bewerbers obliegende rechtliche Wertung betreffen keine Fragen, die sich ihrer Natur nach einer vollständigen gerichtlichen Kontrolle entziehen (Senatsbeschluss vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, aaO [zum RAFachBezG]; vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, aaO [zur FAO]).

  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 36/05

    Gewichtung der Fälle für die Erlangung der Fachanwalts-Qualifikation; Begriff des

    Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die besonderen praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eine Rechtsfrage und daher gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636; BGHZ 142, 97, 99; Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26).

    Da der Antragsteller die gesetzlich geforderten Nachweise bereits durch die schriftlichen Unterlagen erbracht hat, war für die Anordnung eines Fachgesprächs kein Raum (Senatsbeschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Senatsbeschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 FAO Rdn.10).

    Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, dass § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der FAO - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (Senatsbeschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, und v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, jeweils aaO).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10

    Fachanwaltsbezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts bzw. freien Mitarbeiters:

    Im Hinblick darauf, dass jeder Anwalt, der die Voraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat (Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.), ist die Sache auch spruchreif im Sinne von § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

    Mit den anwaltlichen Versicherungen ist den - weitgehend formalisierten (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, 742 m.w.N.) - Anforderungen des § 6 Abs. 3 FAO nach der Rechtsprechung des Senats Genüge getan (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. November 2009 und vom 25. Oktober 2006, aaO).

  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07

    Fachliche Überprüfung der Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren;

    a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

    Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu, die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu ziehen (Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, unter II 4 b).

    Das in diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.).

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04

    Zulässigkeit der Erstreckung des Fachgesprächs auf das gesamte Fachgebiet;

    Diese Begrenzung des Prüfungsstoffs im Fachgespräch auf die Bereiche, in denen die eingereichten Unterlagen Defizite aufweisen, kommt nicht nur in der Sollvorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 1 FAO a.F. zum Ausdruck, sondern folgt auch daraus, daß die Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung nach §§ 4 bis 6 FAO weitgehend formalisiert ist (dazu eingehend Senatsbeschluß vom 23. September 2002 - AnwZ(B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 FAO Rdnr. 10).

    Diese begrenzte Funktion des Fachgesprächs beruht letztlich darauf, daß § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage für die Regelungen der Fachanwaltsordnung - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, sondern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2002, aaO, Feuerich/Weyland, aaO § 7 Rdnr. 10).

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06

    Begriff der Fallbearbeitung bei der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung für

    Die Kompetenz des Fachausschusses beschränkt sich auf eine Prüfung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (Senat, Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083).
  • BGH, 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht:

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu § 7 FAO in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung die Auffassung vertreten, dass Gegenstand eines Fachgesprächs nur die Rechtsgebiete sein können, in denen der Nachweis der in den §§ 4, 5 FAO geforderten Kenntnisse und Erfahrungen anhand der eingereichten Unterlagen noch nicht geführt ist; hat der Antragsteller ausreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26 ff. und 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK-Mitt. 2005, 123 f. m.w.N.; siehe auch Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) 91/98, BGHZ 142, 97, 99 m.w.N. zu § 10 RAFachBezG).

    Das Fachgespräch tritt damit nicht als eigenständige Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der FAO geforderten Nachweise, sondern hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die schriftlichen Unterlagen nicht ausreichen, der Nachweis im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO S. 27).

  • AGH Niedersachsen, 19.06.2007 - AGH 5/07

    Fachanwalt - Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse

    Dies sei hier der Fall: Die vom Ast. zitierte BGH-Entscheidung v. 23.9.2002 (NJW 2003, 741 ff.) bezöge sich auf die bis zum 31.12.2002 geltende Fassung des § 7 FAO und sei daher nicht einschlägig.

    Dies ist Folge der weit gehenden Formalisierung des Nachweisverfahrens nach der FAO (vgl. z.B. BGH, NJW 2003, 741, m.w.N. und die bereits zitierten jüngeren BGH-Entscheidungen).

  • AGH Sachsen-Anhalt, 23.01.2004 - 1 AGH 19/03

    Antrag auf Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für

    Auf den vorliegenden Fall finden die rechtlichen Vorschriften der am 11.3.1997 in Kraft getretenen Fassung der FAO Anwendung und nicht die durch Beschlüsse der 4. Sitzung der 2. Satzungsversammlung bei der BRAK am 25./26.4.2002 in Berlin neu geregelte und am 1.1.2003 in Kraft getretene FAO, da maßgeblicher Zeitpunkt für das anzuwendende Recht die tatsächliche Antragstellung - hier: 22.4.2002 - ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.9.2002, NJW 2003, 741 unter Ziff. 1; Dr. Christian Kirchberg , NJW 2003, 1833 unter I., 2. Abs.).

    In dieser Formalisierung kommt zum Ausdruck, dass nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuss obliegende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Vordergrund steht, sondern dass ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne vorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO a.F. genannten Voraussetzungen durch schriftliche Unterlagen in der bewussten Anzahl nachgewiesen sind (BGH, NJW 2003, 741, 742).

  • VG Freiburg, 15.02.2022 - 8 K 183/21

    Leistungskontrolle nach der Fachanwaltsordnung; Onlineklausur unter

    Insofern beschränkt sich die formalisierte Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammern auf die im Sinne von § 6 Abs. 2 FAO von den Lehrgangsanbietern ausgestellten Zeugnisse (BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - AnwZ(B) 62/07 - juris, Rn.6; BGH, Beschluss vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01 - juris, Rn. 13; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 7. Aufl., 2020, § 4 FAO Rn. 52; Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., 2019, § 4a FAO Rn. 24).
  • BGH, 13.07.2015 - AnwZ (Brfg) 5/15

    Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Handels- und

  • VG Koblenz, 05.08.2013 - 3 K 116/12

    Zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegen die Entscheidung der

  • AGH Berlin, 24.11.2008 - II AGH 4/08

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