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   BGH, 23.09.2008 - X ZB 19/07   

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BGH, 23.09.2008 - X ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,1424)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2008 - X ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,1424)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2008 - X ZB 19/07 (https://dejure.org/2008,1424)
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Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentliches Recht - Geschäftsgebühr im Vergabenachprüfungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren? (IBR 2009, 170)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 1423
  • NZBau 2008, 782
  • AnwBl 2008, 887
  • AnwBl Online 2008, 153
  • Rpfleger 2009, 50
  • VergabeR 2009, 39
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 16.11.2006 - Verg 14/06

    Gebühren des bereits im Vergabeverfahren befassten Rechtsanwalts für Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - X ZB 19/07
    Daran sieht es sich durch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München gehindert (Beschl. v. 13.11.2006 - Verg 13/06, VergabeR 2007, 266; v. 16.11.2006 - Verg 14/06, bei juris), wonach ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt stets eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. (Nr. 2300 RVG-VV n.F.) verdient.

    Dafür, § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB auf solche Entscheidungen nicht anzuwenden, besteht nach der systematischen Stellung dieser Norm, ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung keine Veranlassung (a.A. OLG München, Beschl. v. 16.11.2006 - Verg 14/06, bei juris Tz. 104).

    Auf die Frage, ob dem im Nachprüfungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt seine Tätigkeit im vorangegangen Vergabeverfahren regelmäßig in gleichem Maße zugute kommt, wie im Widerspruchsverfahren seine vorangegangene Betätigung im Verwaltungsverfahren (verneinend OLG München, Beschl. v. 16.11.2006 - Verg 14/06, bei juris Tz. 53 ff.), kommt es danach ebenfalls nicht an.

  • BGH, 18.02.2003 - X ZB 43/02

    Zulässigkeit einer Vorlage; Anfechtbarkeit der Aufhebung einer Ausschreibung

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - X ZB 19/07
    Hat ein Oberlandesgericht über eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer zu befinden, legt es abgesehen von den in § 118 Abs. 1 Satz 3 und § 121 GWB geregelten, ausgenommenen Fällen die Sache nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB dem Bundesgerichtshof vor, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will (st. Rspr., vgl. BGHZ 154, 32).
  • OLG München, 13.11.2006 - Verg 13/06

    Gebühren des bereits im Vergabeverfahren befassten Rechtsanwalts für Tätigkeit im

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - X ZB 19/07
    Daran sieht es sich durch die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München gehindert (Beschl. v. 13.11.2006 - Verg 13/06, VergabeR 2007, 266; v. 16.11.2006 - Verg 14/06, bei juris), wonach ein im Nachprüfungsverfahren tätiger Rechtsanwalt stets eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG a.F. (Nr. 2300 RVG-VV n.F.) verdient.
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2006 - Verg 11/06

    Gebühren des Rechtsanwalts im Vergabekammerverfahren - Herabsetzung der zu

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - X ZB 19/07
    Es möchte an seiner Rechtsprechung festhalten, dass im Nachprüfungsverfahren lediglich eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301 RVG-VV anfällt, wenn der Verfahrensbevollmächtigte für denselben Beteiligten bereits im vorausgegangenen Vergabeverfahren tätig geworden ist (z.B. Beschl. v. 16.10.2006 - VII Verg 11/06, bei juris).
  • BayObLG, 16.02.2005 - Verg 28/04

    Anwaltskosten im Vergabenachprüfungsverfahren

    Auszug aus BGH, 23.09.2008 - X ZB 19/07
    Für seine Tätigkeit im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermangelung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.2.2005 - Verg 28/04, VergabeR 2005, 406).
  • BGH, 09.06.2011 - X ZR 143/10

    Rettungsdienstleistungen II

    c) Soweit die Revision die Versäumung der Anrechnung dieser Gebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG beanstandet, ist nicht die im anschließenden Nachprüfungsverfahren entstandene Gebühr auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG anzurechnen, sondern, nach dem eindeutigen Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG, die Geschäftsgebühr auf die später entstandene (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 23. September 2008  X ZB 19/07, VergabeR 2009, 39 - Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren).
  • BGH, 29.09.2009 - X ZB 1/09

    Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren

    Die Vorlagepflicht gilt, wie der Senat bereits entschieden hat, auch bei sofortigen Beschwerden gegen die in Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen der Vergabekammern (Sen. Beschl. v. 23.9.2008 - X ZB 19/07, VergabeR 2009, 39 - Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren).

    Im Verfahren vor der Vergabekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermangelung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 Abschn. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Sen.Beschl. v. 23.9.2008 - X ZB 19/07, aaO; allg. Ansicht), namentlich nach den Gebührentatbeständen 2300 und 2301.

    Kostenrechtlich ist es, wie sich aus der Regelung in § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB n.F. ergibt, dem verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren gleichgesetzt (vgl. auch Sen.Beschl. v. 23.9.2008, aaO Tz. 11).

  • BGH, 18.03.2014 - X ZB 12/13

    Vergabenachprüfungsverfahren: Streitwertbemessung für ein Beschwerdeverfahren

    Die Regelung erfasst nicht nur im kontradiktorischen Nachprüfungsverfahren ergangene Entscheidungen in der Hauptsache, sondern ist nach ihrem Sinn und Zweck, eine bundeseinheitliche Rechtsprechung in Vergabesachen zu gewährleisten, weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - X ZB 19/07, VergabeR 2009, 39 - Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, schließt dies Entscheidungen über vergaberechtsbezogene Gebührenfragen ein (BGH, VergabeR 2009, 39 - Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren; Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, VergabeR 2010, 66 - Gebührenanrechnung im Vergabeverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 26.01.2009 - Verg 17/08

    Erstattung von Anwaltskosten im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren;

    Auch der Beschluss des BGH vom 23.09.2008 (X ZB 19/07) verhalte sich zu der hier zu entscheidenden Problematik nicht.

    "Erster Rechtszug" im Sinne des § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO (vgl. auch § 164 VwGO) ist nicht das Verfahren vor der Vergabekammer, sondern das Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat; bei der Vergabekammer handelt es sich sowohl organisationsrechtlich als auch kostenrechtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2008 - X ZB 19/07) nicht um ein Gericht.

    Zutreffend hat der Rechtspfleger auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG (i.V.m. Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 4) gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 die gleichfalls für das Verfahren vor der Vergabekammer entstandene Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2008 - X ZB 19/07 - unter Rdnr. 8) mit einem Gebührensatz von 0, 75 angerechnet.

    Wie der BGH mit Beschluss vom 23.09.2008 (X ZB 19/07) entschieden hat, hat der Gesetzgeber durch § 128 Abs. 4 S. 3 GWB das Verfahren vor der Vergabekammer kostenrechtlich einem Widerspruchsverfahren gleichgestellt (Rdnrn. 10 ff.).

    Diese Vorschrift gilt auch in Kostensachen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2008 - X ZB 19/07 - unter Rdnr. 5).

    Eine Vorlagepflicht entfällt nicht durch den - den Entscheidungen des Kammergerichts und der Oberlandesgerichte nachfolgenden - Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2008 (X ZB 19/07).

  • BGH, 22.07.2019 - X ZB 8/19

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine Vorlage hin (erneut) über einen

    Diese Befugnis bezieht sich auf die Entscheidung über die Beschwerde und grundsätzlich auch auf zu treffende Nebenentscheidungen (BGH, Beschluss vom 23. September 2008 - X ZB 19/07, NZBau 2008, 782 Rn. 5 - Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren; Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 4 f. - Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren).
  • BGH, 25.10.2011 - X ZB 5/10

    Gebührenbeschwerde in Vergabesache

    Auch aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 (X ZB 19/07, VergabeR 2009, 39 - Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren) ergibt sich Solches nicht.
  • OLG München, 25.01.2010 - Verg 11/09

    Vergabe- und Vergabenachprüfungsverfahren: Festsetzungsfähige Aufwendungen für

    Vielmehr ist das Vergabeverfahren ein dem Verfahren vor der Vergabekammer vorgeschaltetes Verfahren; das Verfahren vor der Vergabekammer ist - jedenfalls kostenrechtlich - dem Widerspruchsverfahren gleichzusetzen (BGH vom 23.9.2008 - X ZB 19/07).

    16 a) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.9.2008 - X ZB 19/07 -bemisst sich die Geschäftsgebühr für die Vertretung im Nachprüfungsverfahren für einen Rechtsanwalt, der bereits im Vergabeverfahren tätig geworden ist, nach Nr. 2301 VV RVG.

    Der Senat ist aber an die gesetzlichen Vorschriften und die Entscheidung des BGH vom 23.9.2009 - X ZB 19/07 gebunden.

    Der BGH (Beschluss vom 23.9.2008 - X ZB 19/07) hat eine Gebühr von 1, 0 und das OLG Frankfurt (Beschluss vom 15.10.2009 - 11 Verg 3/09) eine Gebühr von 1, 1 bei einem schwierigen Nachprüfungsverfahren für angemessen angesehen.

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2010 - Verg 55/09

    Kostenfestsetzung durch OLG!

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die durch das Verfahren bei der Vergabekammer entstandenen Aufwendungen kostenrechtlich den im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen gleichzustellen (VergabeR 2009, 39; VergabeR 2010, 76 = NZBau 2010, 129).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VergabeR 2009, 39) erhält ein Rechtsanwalt, der den betreffenden Bieter sowohl im Vergabeverfahren als auch im Vergabenachprüfungsverfahren vertreten hat, die Gebühr des VV 2301.

  • VK Saarland, 27.01.2009 - 2 VK 01/08

    Rechtsanwaltsvergütung im Vergabeverfahren

    Das schließt die entsprechende Anwendung der für das Widerspruchsverfahren geltenden Gebührentatbestände ein (BGH, B. v. 23.09.2008 - Az.: X ZB 19/07).

    Deshalb ist im Nachprüfungsverfahren wie im Widerspruchsverfahren vor Zuerkennung des Gebührentatbestands Nr. 2300 stets zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Nr. 2301 RVG-VV vorliegen (BGH, B. v. 23.09.2008 - Az.: X ZB 19/07).

    Auf die Frage, ob dem im Nachprüfungsverfahren vertretenden Rechtsanwalt seine Tätigkeit im vorangegangen Vergabeverfahren regelmäßig in gleichem Maße zugute kommt, wie im Widerspruchsverfahren seine vorangegangene Betätigung im Verwaltungsverfahren, kommt es danach ebenfalls nicht an (BGH, B. v. 23.09.2008 - Az.: X ZB 19/07).

  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 11 Verg 10/13

    Billigkeitsgründe für Nichterhebung von Gebühren nach § 128 III 6 GWB

    Das sind vorliegend Anwaltsgebühren in Höhe von jeweils einer 2, 0 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 (unter der Voraussetzung, dass die Betreffenden noch nicht im Vergabeverfahren selbst mandatiert waren, vgl. BGH VergabeR 2009, 39), wobei sich der Gegenstandswert analog § 50 Abs. 2 GKG (vgl. Weber in: Schulte/Just, Kartellrecht, § 128 GWB Rdnr. 59) auf 5 % der Bruttoauftragssumme beläuft, das sind 440.013 Euro (s.dazu oben 1a).
  • BSG, 07.09.2010 - B 1 KR 1/10 D

    Sozialgerichtliches Verfahren - sofortige Beschwerde in vergaberechtlicher

  • OLG Dresden, 22.02.2010 - WVerg 1/10

    Wann ist Zuziehung eines Bevollmächtigten erforderlich?

  • OLG München, 27.08.2009 - Verg 4/09

    Kostenentscheidung im Vergabenachprüfungsverfahren: Höhe der Geschäftsgebühr

  • OLG Frankfurt, 13.07.2009 - 11 Verg 1/09

    Kostenerstattung im Vergabenachprüfungsverfahren: Gebührenanspruch des bereits im

  • OLG Frankfurt, 15.10.2009 - 11 Verg 3/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Bemessung der Rechtsanwaltsgebühr im

  • OLG Dresden, 30.09.2011 - Verg 7/11

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten im

  • OLG Frankfurt, 23.03.2010 - 11 Verg 9/09

    Höhe der Anwaltsgebühr bei Tätigwerden im vorausgegangenen Vergabeverfahren

  • OLG Naumburg, 01.10.2009 - 1 Verg 6/09

    Gegenstandswert und Höhe der Anwaltsgebühren im vergaberechtlichen

  • OLG Saarbrücken, 15.05.2009 - 1 Verg 1/09

    Anwaltsgebühren im Verfahren vor der Vergabekammer

  • OLG Schleswig, 10.10.2013 - 1 Verg 4/12

    Anwaltsgebühren bei (verneinter) de-facto-Vergabe?

  • VK Sachsen, 26.10.2009 - 1/SVK/016-08

    Feststellungsinteresse für Rechtsanwaltsgebühren

  • OLG München, 26.11.2008 - Verg 21/08

    Vergabenachprüfungsverfahren: (Un-)Zuständigkeit des Rechtspflegers beim OLG für

  • OLG Düsseldorf, 21.12.2022 - Verg 37/22

    Komplexe technische Fragen sind kein Grund für eine Anwaltsbeauftragung!

  • OLG München, 11.01.2010 - Verg 9/09

    Vergabenachprüfungsverfahren: Anwaltliche Geschäftsgebühr im Verfahren vor der

  • VK Saarland, 03.07.2009 - 1 VK 07/08

    Heranziehung der Berechnung des Gegenstandswertes eines

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