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   BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09   

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https://dejure.org/2009,4908
BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,4908)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2009 - 5 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,4908)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2009 - 5 StR 287/09 (https://dejure.org/2009,4908)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Subsumtionsfehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten im Hinblick auf die Verhängung der absoluten Strafe

  • Judicialis

    StGB § 20

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20
    Subsumtionsfehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit eines Angeklagten im Hinblick auf die Verhängung der absoluten Strafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 162
  • NStZ-RR 2010, 164
  • NStZ-RR 2010, 7
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.06.2008 - 3 StR 84/08

    Verminderte Schuldfähigkeit (Strafrahmenverschiebung; selbst zu verantwortende

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    Zur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258).

    Insbesondere lässt das Landgericht aber eine Auseinandersetzung damit vermissen, inwieweit die beschriebenen Persönlichkeitsdefizite - eine stark eingeschränkte Affektregulation, Defizite in der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen und der Regulation des Selbstwertgefühls, eine Reduzierung der Gewissensinstanz und Einbußen im Bereich der psychosozialen Leistungsfähigkeit - das Leben des Angeklagten mit ähnlichen Folgen zu stören, zu belasten und einzuengen vermögen wie eine krankhafte seelische Störung (vgl. BGH NStZ 2009, 258).

    b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den anderen Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die jeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258).

  • BGH, 26.05.2009 - 5 StR 57/09

    BGH hebt Strafe wegen versuchten Totschlags gegen drei Jugendliche auf

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum, die vom Sachverständigen als "durchaus nachvollziehbar" eingeordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration - gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - nicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09).

    Die vom Angeklagten angegebenen Konsummengen sind gerade nicht widerlegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09 m.w.N.); das Tatgericht hätte angeben müssen, von welchem höchstmöglichen Blutalkoholwert es ausgegangen ist und aufgrund welcher Berechnungsmethode es diesen festgestellt hat (BGH aaO).

  • BGH, 21.01.2004 - 1 StR 346/03

    Beurteilung des Schweregrads einer anderen seelischen Abartigkeit (dissoziale und

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    So lassen die Darlegungen schon besorgen, dass das Landgericht die Frage, ob der Ausprägungsgrad der Persönlichkeitsstörung die Eingangsvoraussetzungen der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, mit der Rechtsfrage vermengt hat, ob wegen des Vorliegens einer schweren anderen seelischen Abartigkeit die Steuerungsfähigkeit bei der Tat erheblich vermindert war (vgl. hierzu BGHSt 49, 45).

    Zur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258).

  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    Zur Beurteilung des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung hätte es einer Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Ausführung der Tat sowie des Verhaltens nach der Tat bedurft (vgl. BGHSt 37, 397, 401; 49, 45, 54; BGH NStZ 2009, 258).
  • BGH, 13.05.1993 - 4 StR 183/93

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum, die vom Sachverständigen als "durchaus nachvollziehbar" eingeordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration - gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - nicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09).
  • BGH, 25.02.1987 - 2 StR 29/87

    BAK - Schuldfähigkeit - Affektive Einengung - Gemütsverfassung - Urteil -

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den anderen Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die jeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258).
  • BGH, 14.10.1987 - 2 StR 511/87

    Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beim Zusammenwirken einer

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    b) Daneben hat das Landgericht nicht nachvollziehbar erörtert, ob eine Kombinations- und Wechselwirkung des genossenen Alkohols mit den anderen Rauschmitteln oder die Intoxikation und die Persönlichkeitsstörung, die jeweils für sich noch keine erhebliche Beeinträchtigung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit herbeiführten, durch ihr Zusammenwirken die Fähigkeit des Angeklagten, sich normgerecht zu verhalten, im Vergleich zu einem voll schuldfähigen Menschen in erheblichem Maße einschränkten (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 3, 5; BGH NStZ 2009, 258).
  • BGH, 17.03.1994 - 4 StR 54/94

    Zur Feststellung der Alkoholisierung bei unklaren Trinkmengenangaben

    Auszug aus BGH, 23.09.2009 - 5 StR 287/09
    So ist namentlich nicht ersichtlich, warum die den Feststellungen zugrunde gelegten Angaben des Angeklagten zu seinem Alkoholkonsum, die vom Sachverständigen als "durchaus nachvollziehbar" eingeordnet wurden, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration - gegebenenfalls aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - nicht ermöglicht hätten (vgl. BGH StV 1993, 519; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 29; BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 5 StR 57/09).
  • OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 68/11

    Strafverfahren: Prüfung der Schuldfähigkeit bei einer Persönlichkeitsstörung;

    Das Landgericht konnte vor diesem Hintergrund schon deshalb keine Schlüsse auf die Unrechtseinsicht und die Steuerungsfähigkeit ziehen, weil es sich nicht bemühte, die in Betracht kommenden Persönlichkeitsstörungen ordnungsgemäß einzugrenzen, aufzuklären und ggf. in ihrer kumulativen oder gemischten Wirkung (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 299, 300; 2010, 7, 8) zu erfassen.

    Hierzu bedarf es einer tatrichterlichen Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihrer Entwicklung, der Tatvorgeschichte, des unmittelbaren Anlasses und der Tatausführung sowie des Verhaltens nach den Taten unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (BGH NStZ 2000, 585 f.; 2005, 326, 327; 2009, 258, 259; NStZ-RR 2003, 165, 166; 2005, 137, 138; 2006, 235, 236; 2010, 7, 8; Fischer, § 20 Rdn. 43, 60).

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