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   BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09   

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https://dejure.org/2010,8458
BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09 (https://dejure.org/2010,8458)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2010 - IX ZR 243/09 (https://dejure.org/2010,8458)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2010 - IX ZR 243/09 (https://dejure.org/2010,8458)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 InsO, § 86 S 1 KO, § 15 GesO, § 18 GesO
    Gesamtvollstreckungsverfahren: Pflicht des abberufenen Verwalters zur Rechnungslegung gegenüber seinem Nachfolger

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 1 InsO, § 86 S 1 KO, § 15 GesO, § 18 GesO
    Gesamtvollstreckungsverfahren: Pflicht des abberufenen Verwalters zur Rechnungslegung gegenüber seinem Nachfolger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fehlen einer Regelung in der Gesamtvollstreckungsordnung zur Rechnungslegung des abberufenen Verwalters über seine Tätigkeit gegenüber dem nachfolgenden Verwalter

  • rewis.io

    Gesamtvollstreckungsverfahren: Pflicht des abberufenen Verwalters zur Rechnungslegung gegenüber seinem Nachfolger

  • ra.de
  • rewis.io

    Gesamtvollstreckungsverfahren: Pflicht des abberufenen Verwalters zur Rechnungslegung gegenüber seinem Nachfolger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GesO § 18 Abs. 4; KO § 86 S. 3; InsO § 66 Abs. 1
    Fehlen einer Regelung in der Gesamtvollstreckungsordnung zur Rechnungslegung des abberufenen Verwalters über seine Tätigkeit gegenüber dem nachfolgenden Verwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Klage auf Vorlage einer Schlussbilanz gegen Verwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2209
  • NZI 2010, 984
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.04.2005 - IX ZB 76/04

    Erzwingung der Erstellung einer Teilschlussrechnung des entlassenen

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09
    Die Pflicht gilt und galt anerkanntermaßen auch für den vorzeitig abberufenen Verwalter (zu § 66 InsO: BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, ZIP 2005, 865, 866; vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; Jaeger/Eckardt, InsO, § 66 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 66 Rn. 3; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 66 Rn. 2; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 66 Rn. 24 f; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 66 Rn. 16; zu § 86 KO: Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. § 86 KO Anm. 1a; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. § 86 Rn. 2; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. § 86 Rn. 1).

    Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Insolvenz- bzw. Konkursgericht gegen den Verwalter ein Zwangsgeld festsetzen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 84 Abs. 1 Satz 1 KO; BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, aaO; Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 21; Uhlenbruck, aaO Rn. 25; Eickmann, aaO; Weber, aaO).

  • BGH, 10.11.2005 - IX ZB 168/04

    Vergütung des Insolvenzverwalters bei vorzeitiger Beendigung des Amtes;

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09
    Die Pflicht gilt und galt anerkanntermaßen auch für den vorzeitig abberufenen Verwalter (zu § 66 InsO: BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - IX ZB 76/04, ZIP 2005, 865, 866; vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93; Jaeger/Eckardt, InsO, § 66 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 66 Rn. 3; FK-InsO/Kind, 5. Aufl. § 66 Rn. 2; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. § 66 Rn. 24 f; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 66 Rn. 16; zu § 86 KO: Kilger/Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl. § 86 KO Anm. 1a; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. § 86 Rn. 2; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl. § 86 Rn. 1).
  • BGH, 14.12.2006 - IX ZR 92/05

    Vollstreckung und Gewahrsamsverhältnisse bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09
    Jedenfalls enthält weder die Konkurs- noch die Insolvenzordnung eine Regelung, die den Schluss rechtfertigte, der Gesetzgeber hätte im Falle einer gesetzlichen Regelung der Streitfrage in der Gesamtvollstreckungsordnung einen Anspruch des neuen Verwalters auf Rechnungslegung festgeschrieben, oder die es als unvereinbar mit allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen und übergeordneten Rechtsprinzipien erscheinen ließe, einen solchen Anspruch des neuen Verwalters zu verneinen (vgl. zu den Kriterien BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, BGHZ 143, 332, 334 ff; vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 14 f und 19 f).
  • BGH, 20.01.2000 - IX ZR 58/99

    Anfechtung der Rechtshandlungen von Gläubigern

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09
    Jedenfalls enthält weder die Konkurs- noch die Insolvenzordnung eine Regelung, die den Schluss rechtfertigte, der Gesetzgeber hätte im Falle einer gesetzlichen Regelung der Streitfrage in der Gesamtvollstreckungsordnung einen Anspruch des neuen Verwalters auf Rechnungslegung festgeschrieben, oder die es als unvereinbar mit allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen und übergeordneten Rechtsprinzipien erscheinen ließe, einen solchen Anspruch des neuen Verwalters zu verneinen (vgl. zu den Kriterien BGH, Urteil vom 20. Januar 2000 - IX ZR 58/99, BGHZ 143, 332, 334 ff; vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 14 f und 19 f).
  • BGH, 27.04.1995 - IX ZR 102/94

    Rechte des Gläubigers nach Ablehnung der Berücksichtigung einer angemeldeten

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09
    Ob eine solche Pflicht des abberufenen Verwalters mit Aufsichtsmaßnahmen des Gesamtvollstreckungsgerichts durchsetzbar wäre, kann dahinstehen (die Gesamtvollstreckungsordnung sieht Zwangsmittel nicht vor; der Senat hat offen gelassen, ob die Regelungen der Insolvenz- und Konkursordnung insoweit entsprechend anwendbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - IX ZR 102/04, ZIP 1995, 932, 934).
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 102/04

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regress gegen einen

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09
    Ob eine solche Pflicht des abberufenen Verwalters mit Aufsichtsmaßnahmen des Gesamtvollstreckungsgerichts durchsetzbar wäre, kann dahinstehen (die Gesamtvollstreckungsordnung sieht Zwangsmittel nicht vor; der Senat hat offen gelassen, ob die Regelungen der Insolvenz- und Konkursordnung insoweit entsprechend anwendbar sind, vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1995 - IX ZR 102/04, ZIP 1995, 932, 934).
  • BGH, 04.12.2003 - IX ZR 222/02

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung einer Auskunft über den

    Auszug aus BGH, 23.09.2010 - IX ZR 243/09
    d) Nach der Rechtsprechung des Senats kann im Geltungsbereich der Insolvenzordnung dem neuen Verwalter ein Anspruch gegen den vormaligen Verwalter auf Auskunft zustehen, wenn er auf bestimmte, das bisherige Verfahren betreffende Informationen angewiesen ist (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, ZIP 2003, 326, 328).
  • BGH, 06.11.2014 - IX ZB 90/12

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berücksichtigung eines zugunsten der Masse

    Das Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 2010 (IX ZR 243/09, ZIP 2010, 2209 Rn. 10) erlaubt keinen hiervon abweichenden Schluss.
  • LG Göttingen, 09.08.2012 - 10 T 38/12

    Auswirkungen einer mangelhaften Leistung eines Insolvenzverwalters auf die

    Nach der Rechtsprechung des BGH ( ZInsO 2010, 2134 ) sei dies zu berücksichtigen.

    Der Sonderinsolvenzverwalter kann sich in Bezug auf seine Auffassung, dass gegenüber dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Zurückbehaltungsrecht wegen Ersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter bestehe, nicht auf die Entscheidung des BGH v. 23.9.2010 - IX ZR 243/09 - berufen.

  • BayObLG, 07.09.2022 - 102 VA 192/21

    Beschwerde gegen die Ablehnung des Insolvenzgerichts, eine vom Gläubiger

    § 66 Abs. 2 InsO begründet ebenso wenig wie § 58 InsO einen mittels eines Antrags nach § 23 EGGVG durchsetzbaren Anspruch des Gläubigers oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahingehend, dass das Gericht im Wege der Aufsicht eine Rechnungslegung des Verwalters durchsetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2010, IX ZR 242/09, NZI 2010, 984; Mock in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, § 66 Rn. 77).
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