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   BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14   

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https://dejure.org/2015,25634
BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14 (https://dejure.org/2015,25634)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2015 - XII ZR 99/14 (https://dejure.org/2015,25634)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2015 - XII ZR 99/14 (https://dejure.org/2015,25634)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 328 BGB, § 761 BGB, § 1600 Abs 5 BGB
    Kindesunterhalt: Übernahme der Unterhaltspflicht durch einen nicht verheirateten Mann bei Einverständnis mit heterologer Insemination

  • IWW

    § 1600 Abs. 5 BGB, § 1612 a BGB, § 328 Abs. 1 BGB, §§ 1741 ff. BGB, § 1600 b BGB, § 761 Satz 1 BGB, § 1 BGB, § 331 Abs. 2 BGB, §§ 1602, 1603, 1610, 1612 a, 1612 b BGB, §§ 1610

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 328, 761, 1600 Abs. 5
    Stillschweigend vereinbarte Unterhaltspflicht des Ehemanns zugunsten des Kindes bei Einwilligung in die heterologe Insemination

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erteilung der Einwilligung eines Mannes zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau; Einnahme der Vaterstellung für das zu zeugende Kind als Vereinbarung; Pflicht des Mannes zum Unterhalt des Kindes wie ein rechtlicher Vater hinsichtlich Vertrags zu Gunsten ...

  • rewis.io

    Kindesunterhalt: Übernahme der Unterhaltspflicht durch einen nicht verheirateten Mann bei Einverständnis mit heterologer Insemination

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung der Einwilligung eines Mannes zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau; Einnahme der Vaterstellung für das zu zeugende Kind als Vereinbarung; Pflicht des Mannes zum Unterhalt des Kindes wie ein rechtlicher Vater hinsichtlich Vertrags zu Gunsten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    In die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten einwilligender Mann muss für Kindesunterhalt aufkommen, auch wenn er die Vaterschaft nicht anerkannt hat

  • beck-blog (Kurzinformation)
  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Eine Unterhaltspflicht kann selbst dann bestehen, wenn man nicht der Vater des Kindes ist

  • faz.net (Pressemeldung, 23.09.2015)

    Wer einer Samenspende zustimmt, muss zahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Biologischer Vater, rechtlicher Vater, Vertragsvater - Unterhaltspflicht des Lebensgefährten bei künstlicher Befruchtung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Künstliche Befruchtung per Samenspende - und die Einwilligung des Lebensgefährten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zeugungsunfähiger Lebensgefährte muss für Kindesunterhalt aufkommen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Folgen der Einwilligung in die künstliche Befruchtung der Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vertraglicher Unterhalt nach künstlicher Befruchtung der Lebensgefährtin durch Samenspende eines Dritten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsverpflichtung aufgrund Vereinbarung nach Durchführung einer heterologen Insemination

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vertragliche Unterhaltspflicht nach Fremdbefruchtung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unterhalt bei Samenspende eines Dritten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhaltsverpflichtung aufgrund Vereinbarung nach Durchführung einer heterologen Insemination

  • taz.de (Pressemeldung, 23.09.2015)

    Willens- statt Zeugungsakt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 23.09.2015)

    Vaterschaft nach Samenspende: Unfruchtbarer Mann muss Unterhalt zahlen

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Bundesgerichtshof entscheidet über Samenspende und Vaterschaft

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Kein rechtlicher Vater und trotzdem zum Unterhalt verpflichtet

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Die Einwilligung eines Mannes in die künstliche Befruchtung seiner Lebensgefährtin durch Samenspende begründet eine vertragliche Unterhaltspflicht gegenüber dem hieraus hervorgegangenen Kind

  • aerztezeitung.de (Pressebericht, 23.09.2015)

    Gezeugt durch Samenspende: Ex-Freund muss zahlen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Unterhaltspflicht für ein aus einer Samenspende stammendes nichteheliches Kind

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Vertragliche Unterhaltspflicht bei heterolger Insemination

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienrecht - Kindesunterhalt bei Zustimmung des Mannes zur Samenspende eines Dritten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Familienrecht - Unterhalt bei Einwilligung in künstliche Befruchtung der Lebensgefährtin durch Samenspende

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in künstliche Befruchtung mit Spendersamen begründet Unterhaltspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gar kein Vater und trotzdem unterhaltspflichtig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unterhalt bei einvernehmlicher Drittsamenspende

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Unterhalt bei künstlicher Befruchtung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unterhaltspflicht bei Einwilligung in Fremdsamenspende

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vertraglicher Kindesunterhalt des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Mannes, der gemeinsam mit ihr in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eingewilligt, die Vaterschaft später aber nicht anerkannt hat

  • unterhalt24.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kein rechtlicher Vater und trotzdem verpflichtet?

Besprechungen u.ä. (4)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Unterhalt nach künstlicher Befruchtung - Kinderwunsch und Vaterpflicht

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unterhaltspflicht nach Einwilligung in künstliche Befruchtung ohne Anerkennung der Vaterschaft

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Einwilligenden Mannes

  • verlag-rolf-schmidt.de (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Familienrecht: Folgen einer Zustimmung des nicht mit der Mutter verheirateten Mannes zur heterologen Insemination

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 207, 135
  • NJW 2015, 3434
  • MDR 2015, 1301
  • DNotZ 2016, 54
  • FamRZ 2015, 2134
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 29/94

    Rechtsnatur einer Vereinbarung zwischen Eheleuten über eine heterologe

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthält regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Mann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein rechtlicher Vater einzustehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Mai 1995, XII ZR 29/94, BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861).

    a) Nach der zur (Schein-)Vaterschaft des Ehemanns ergangenen Rechtsprechung des Senats enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862).

    Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 24; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059).

    Das Verhalten des Ehemanns kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen will, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben sind, (fort-)besteht (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862).

    Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.; Helms in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Rn. 63; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35 mwN; aA Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 285 ff., 327 ff.: willensgetragener Realakt, der die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft ermögliche; vgl. auch Wanitzek FamRZ 2003, 730, 733 f.).

    Zwar hat der Senat bereits hervorgehoben, dass das Gesetz an anderer Stelle für die Übernahme der Elternschaft durch Willensakt (namentlich durch Adoption oder Vaterschaftsanerkennung) besondere Schutzmechanismen vorsieht, die verhindern sollen, dass der Mann vorschnell eine derart starke und lange nachwirkende Bindung eingeht (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863).

    Gleichzeitig hat der Senat aber betont, die Lösung könne nicht darin bestehen, dass dem Ehemann, der durch seine Zustimmung zur heterologen Insemination die Geburt des Kindes entscheidend mitveranlasst habe, aus allgemeinen Gerechtigkeitsüberlegungen die Möglichkeit eröffnet werde, sich durch eine - von Fällen des Missbrauchs abgesehen - in seinem Belieben stehende Anfechtungsklage seiner Verantwortung für das Kind zu entziehen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863).

    Es fehlt mithin an einer Rechtfertigung, aus dem Gesichtspunkt des Schutzes vor übereilten Erklärungen an die Unterhaltsvereinbarung höhere Anforderungen zu stellen als an die mit ihren Rechtsfolgen wesentlich weiterreichende Erklärung nach § 1600 Abs. 5 BGB, zumal die Folge der Einwilligung, die Zeugung des Kindes, sich von der (bloßen) Anerkennung oder Adoption eines Kindes deutlich unterscheidet (vgl. bereits zur früheren Rechtslage Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863).

    Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863 mwN; Staudinger/Jagmann BGB [2009] § 328 Rn. 12 sowie § 331 Rn. 24 mwN; vgl. § 331 Abs. 2 BGB).

    Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Frau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen lösen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863 f. und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1273 f.).

    Darüber hinaus hat der Senat auch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten und den Einwand etwa bei Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind für durchgreifend erachtet (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 864 und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1274 f.).

  • OLG Oldenburg, 30.06.2014 - 11 UF 179/13

    Anfechtungsausschluss bei Zeugung eines Kindes durch künstliche

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.; Helms in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Rn. 63; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35 mwN; aA Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 285 ff., 327 ff.: willensgetragener Realakt, der die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft ermögliche; vgl. auch Wanitzek FamRZ 2003, 730, 733 f.).

    Ob wegen der besonderen Natur der Erklärung die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen uneingeschränkte Anwendung finden oder diese - etwa im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit - der Modifikation bedürfen (vgl. Roth DNotZ 2003, 805, 811 f.; Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 318 ff. sowie OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67, 68), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB ist formfrei (OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; OLG Hamm FamRZ 2008, 630; OLG Hamburg FamRZ 2013, 228, 229; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35; Roth JZ 2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77).

  • BGH, 12.07.1995 - XII ZR 128/94

    Verzicht auf Anfechtung der Ehelichkeit eines im Wege der heterologen

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    Danach kann er sich dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Frau von seinen dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen lösen (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 863 f. und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1273 f.).

    Darüber hinaus hat der Senat auch den Wegfall des Unterhaltsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten und den Einwand etwa bei Anfechtung der Vaterschaft durch das Kind für durchgreifend erachtet (Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 864 und vom 12. Juli 1995 - XII ZR 128/94 - FamRZ 1995, 1272, 1274 f.).

  • BGH, 15.05.2013 - XII ZR 49/11

    Anfechtung der Vaterschaft durch den sogenannten biologischen Vater auch im Fall

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden (BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861, 862; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 24; Coester-Waltjen NJW 1983, 2059).

    Die bloße Kenntnis des Mannes von der heterologen Insemination stellt dagegen noch keine Willenserklärung dar und kann als solche abgesehen davon, dass sie im Fall der rechtlichen Vaterschaft den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang setzt (§ 1600 b BGB), keine Rechtsfolgen auslösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150 und FamRZ 2014, 313; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 15, 21).

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2012 - 18 UF 257/11

    Vaterschaftsanfechtung: Ausschlussgrund der Einwilligung in eine künstliche

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 297 = FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.; Helms in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Rn. 63; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35 mwN; aA Wanitzek Rechtliche Elternschaft bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung S. 285 ff., 327 ff.: willensgetragener Realakt, der die Feststellung der rechtlichen Vaterschaft ermögliche; vgl. auch Wanitzek FamRZ 2003, 730, 733 f.).

    Die bloße Kenntnis des Mannes von der heterologen Insemination stellt dagegen noch keine Willenserklärung dar und kann als solche abgesehen davon, dass sie im Fall der rechtlichen Vaterschaft den Lauf der Anfechtungsfrist in Gang setzt (§ 1600 b BGB), keine Rechtsfolgen auslösen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150 und FamRZ 2014, 313; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 15, 21).

  • RG, 19.03.1936 - IV 277/35

    1. Wann ist der Unterhaltsvertrag geschiedener Ehegatten als Leibrentenvertrag

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    (1) Bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art, die sich von der Leibrente in wesentlicher Hinsicht unterscheidet (BGHZ 5, 302, 305 = NJW 1952, 741; RGZ 145, 119; RGZ 150, 385, 391; vgl. BFHE 165, 225 = NJW 1992, 710; OLG Koblenz OLGZ 78, 245).

    Demgegenüber ist die Leibrente einer Anpassung an veränderte Verhältnisse grundsätzlich nicht zugänglich (RGZ 150, 385, 391; Staudinger/Mayer BGB [2008] Vorbem. zu §§ 759 - 761 Rn. 15 mwN), woraus sich nicht zuletzt auch das Schriftformerfordernis des § 761 Satz 1 BGB rechtfertigt (vgl. Staudinger/Mayer BGB [2008] § 761 Rn. 1 mwN).

  • BGH, 26.01.2005 - XII ZR 70/03

    Anfechtung der Vaterschaft bei heterologer Insemination

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    Daraus folgt aber nicht, dass dem aus einer heterologen Befruchtung hervorgegangenen Kind, das den Status nicht erlangt hat, nicht der gleiche Schutz zukommen soll wie vor der Gesetzesänderung, zumal das Kinderrechteverbesserungsgesetz die Rechtsstellung des Kindes nur verbessern, nicht aber verschlechtern sollte (vgl. auch Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - XII ZR 70/03 - FamRZ 2005, 612, 614).
  • OLG Hamm, 02.02.2007 - 9 UF 19/06

    Durchführung einer künstlichen Befruchtung nach § 1600 Abs. 4 BGB in

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB ist formfrei (OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; OLG Hamm FamRZ 2008, 630; OLG Hamburg FamRZ 2013, 228, 229; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35; Roth JZ 2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77).
  • OLG Koblenz, 10.10.1977 - 4 SmA 12/77
    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    (1) Bei der Unterhaltsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung eigener Art, die sich von der Leibrente in wesentlicher Hinsicht unterscheidet (BGHZ 5, 302, 305 = NJW 1952, 741; RGZ 145, 119; RGZ 150, 385, 391; vgl. BFHE 165, 225 = NJW 1992, 710; OLG Koblenz OLGZ 78, 245).
  • OLG Hamburg, 23.04.2012 - 12 UF 180/11

    Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsausschluss bei künstlicher Befruchtung mittels

    Auszug aus BGH, 23.09.2015 - XII ZR 99/14
    Die Einwilligung nach § 1600 Abs. 5 BGB ist formfrei (OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; OLG Hamm FamRZ 2008, 630; OLG Hamburg FamRZ 2013, 228, 229; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 78 f. mwN; MünchKommBGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1600 Rn. 35; Roth JZ 2002, 651, 653; Schomburg KindPrax 2002, 75, 77).
  • RG, 05.07.1934 - IV 25/34

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein geschiedener Ehegatte eine Herabsetzung

  • BGH, 03.04.1952 - IV ZR 136/51

    Versorgungsvertrag

  • BFH, 15.07.1991 - GrS 1/90

    1. Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last bei anläßlich von

  • OLG Stuttgart, 04.09.2014 - 13 U 30/14

    Kindesunterhalt: Übernahme der Unterhaltspflicht durch einen nicht verheirateten

  • OLG Karlsruhe, 16.04.2013 - 18 UF 245/12
  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 9 UF 178/20

    Unterhaltsanspruch eines in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft durch heterologe

    Diese die ehelich geborenen Kinder betreffende Rechtsprechung des BGHs ist auf die von nicht verheirateten Wunscheltern vereinbarte Zeugung eines Kindes durch heterologe Insemination zu übertragen (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 21).

    Dass dann, wenn der konsentierende nicht verheiratete Wunschvater später die Vaterschaft nicht anerkennt und der Schutz des nichtehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen, für das eine Vaterschaft des Ehemanns nur in seltenen Ausnahmefällen scheitern dürfte, demzufolge unvollkommen bleibt, zeigt allenfalls eine Unvollständigkeit der bestehenden Gesetzeslage auf (vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1600 Rn. 71, 75 m.w.N.), gibt indessen keinen Grund, das nichteheliche Kind im Hinblick auf den Unterhalt schlechter zu behandeln als das eheliche (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 21).

    Die Einwilligung richtet sich - wenigstens mittelbar - auf die Begründung einer der Mutter-/Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und ist eine Willenserklärung (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 11; vgl. auch BGH FamRZ 1995, 861; OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1150; OLG Oldenburg FamRZ 2015, 67; Roth DNotZ 2003, 805, 809 f.).

    Die bloße Kenntnis von der heterologen Insemination stellt dagegen noch keine Willenserklärung dar und kann als solche keine Rechtsfolgen auslösen (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 12).

    Die Wirksamkeit der Einwilligung setzt zudem die Abgabe der Erklärung gegenüber der (ebenfalls einwilligenden) Mutter voraus (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 123.

    Es ist aber allgemein anerkannt, dass auch dem noch nicht erzeugten Kind für den Fall seiner Lebendgeburt Rechte zugewendet werden können, insbesondere auch durch einen Vertrag zugunsten Dritter (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 19; BGH FamRZ 1995, 861, 863).

    Eine solche Vereinbarung kann aber, wie der BGH ausdrücklich ausgeführt hat, auch formlos geschlossen werden (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 14 ff.).

    Der hieraus entstehende Unterhaltsanspruch des Kindes bestimmt sich dann hinsichtlich der grundlegenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit und Anspruchshöhe) entsprechend der gesetzlichen Regelung zum Verwandtenunterhalt (insbesondere §§ 1602, 1603, 1610, 1612 a, 1612 b BGB; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 23).

    Nach der Befruchtung kann dagegen weder durch eine einseitige Erklärung noch durch eine Vereinbarung mit der Mutter die dem Kind gegenüber übernommenen Verpflichtungen aufgelöst werden (BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 20; BGH FamRZ 1995, 861, 863 f. BGH FamRZ 1995, 1272, 1273 f.).

    Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 BGB), die auch für eine vertragliche Vereinbarung wie die vorliegende Anwendung finden (vgl. allg. dazu BGH FamRZ 2015, 2134 - Rn. 20 a.E.), kommt eine gänzliche oder teilweise Freistellung der Antragsgegnerin von der vertraglichen Unterhaltsverpflichtung nicht - jedenfalls derzeit nicht - in Betracht.

  • OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17

    Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der

    Die konsentierte heterologe Insemination zeichnet sich im Gegensatz zur bloßen Anerkennung der Vaterschaft bzw. der Adoption dadurch aus, dass bereits die Zeugung des Kindes auf einer entsprechenden Abrede der Beteiligten beruht und das Kind damit der Abrede der Beteiligten letztlich seine Existenz verdankt (BGH FamRZ 2015, 2134; 2013, 1209; 1995, 861), zumal auch bei der auf einer Ehe, einer Vaterschaftsanerkennung oder einer Adoption beruhenden rechtlichen Vaterstellung der rechtliche Vater ebenfalls nicht der leibliche sein muss.

    Würde die Vaterschaftsanfechtung durchgreifen, eine anschließende Adoption aber scheitern, so hätte M. gegen keinen Vater mehr einen Unterhaltsanspruch (siehe zum Wegfall der Unterhaltspflicht des rechtlichen Vaters für ein aus heterologer Insemination hervorgegangenes Kind im Falle der Vaterschaftsanfechtung durch dieses BGH FamRZ 1995, 865; vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2134) und erbrechtliche Ansprüche.

  • OLG Frankfurt, 20.06.2018 - 2 UF 194/16

    Anfechtbarkeit der rechtlichen Vaterschaft bei im Ausland durchgeführter, in

    Dieser Antrag und die darin enthaltene Erklärung des Antragstellers beinhaltet zwar eine gültige Einwilligung zu der künstlichen Befruchtung der Kindesmutter in Form einer Embryonenspende im März 2011, denn die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form und kann auch gegenüber den behandelnden Ärzten abgegeben werden, soweit die Kindesmutter davon Kenntnis erhält (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.2015, XII ZR 99/14, Rdnr. 13, zitiert nach juris; OLG Hamburg, Beschl. v. 23.4. 2012 - 12 UF 180/11, NJW-RR 2012, 1286, beck-online; Wellenhofer Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Rdnr. 62 zu § 1600 BGB).

    Die Frage, ob die Geltungsdauer einer Einwilligung des Mannes in eine assistierte Reproduktion zeitlich begrenzt oder unbefristet erklärt ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 23.9.2015, XII ZR 99/14, zitiert nach juris, Rdnr. 13 a.E.).

  • OLG Hamburg, 16.08.2018 - 6 U 216/16

    Kindesunterhalt: Schadenersatzanspruch gegen eine Gemeinschaftspraxis von

    Dieser Widerruf ist an die Kindsmutter, nicht an den Arzt zu richten (BGH, Urteil vom 23. September 2015, Az.: XII ZR 99/14 (= BGHZ 207, 135), juris-Rz. 20).
  • LG Düsseldorf, 06.12.2021 - 19 OH 2/20
    Zwar hat der Bundesgerichtshof für Einwilligungen des Partners in die Durchführung einer heterologen Insemination einen Vertrag zugunsten Dritter - des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes - angenommen und ausgeführt, dass es sich mit der Einwilligung um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2015, Az. XII ZR 99/14, Rn. 10 - zitiert nach juris).
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