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   BGH, 23.09.2020 - 2 ARs 254/20, 2 AR 172/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,32483
BGH, 23.09.2020 - 2 ARs 254/20, 2 AR 172/20 (https://dejure.org/2020,32483)
BGH, Entscheidung vom 23.09.2020 - 2 ARs 254/20, 2 AR 172/20 (https://dejure.org/2020,32483)
BGH, Entscheidung vom 23. September 2020 - 2 ARs 254/20, 2 AR 172/20 (https://dejure.org/2020,32483)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB; § 454 StPO; 462a StPO
    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe (Einwilligung der Verurteilten Person: Auslegung einer Erklärung des Verurteilten über die Rücknahme der Einwilligung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 57 Abs. 1 StGB, § 57 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 454, 462a StPO

  • IWW

    § 57 Abs. 1 StGB, § 57 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 454, 462a StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für eine nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für eine nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 14 ; StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für eine nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • rechtsportal.de

    StPO § 14 ; StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts für eine nachträgliche Entscheidung im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.07.2020 - 2 ARs 181/20

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 ARs 254/20
    Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 (2 ARs 181/20, juris) hat der Senat gemäß § 14 StPO das Landgericht Braunschweig - Strafvollstreckungskammer - für zuständig erklärt.

    Die Zuständigkeit durch Befasstsein mit der Frage der bedingten Entlassung wirkt bei einer Verlegung des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk fort, solange über diese Frage nicht abschließend entschieden ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 181/20 - Rn. 11 f. m. w. Nachw.).

    Sowohl die Vorgeschichte - insbesondere die Schreiben des Verurteilten vom 27. Mai 2020 an das Landgericht Braunschweig und vom 29. Mai 2020 an das Landgericht Kiel (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2020 - 2 ARs 181/20 - Rn. 4, 6) - als auch die weiteren Umstände, namentlich der Anruf des Verteidigers bei der zuständigen Einzelrichterin der Strafvollstreckungskammer in Kiel sowie dessen gerichtskundige Presseerklärungen nach Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21. Juli 2020, sprechen nämlich eindeutig gegen einen ernstlichen Rücknahmewillen.

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 ARs 254/20
    Dabei hat er ergänzend darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Verfahren auch dann durch Rücknahme einer Einwilligung des Verurteilten in die bedingte Entlassung beendet werde, wenn die Erklärung nur darauf abziele, die Zuständigkeit eines anderen Gerichts herbeizuführen, um anschließend durch eine neue Einwilligungserklärung ersetzt zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, juris, Rn. 28).

    Vor diesem Hintergrund ist auch unbeachtlich, dass es auf das Motiv für eine (eindeutige) Rücknahmeerklärung nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16 -, juris, Rn. 27).

    Dem tritt der Senat bei und merkt an, dass der gesetzlichen Regelung in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB und in den §§ 454, 462a StPO die Erteilung einer Einwilligungserklärung nur für ein konkretes Verfahren gegenüber einem bestimmten Gericht fremd ist (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, juris Rn. 28 mwN).

  • OLG Hamm, 18.03.2013 - 3 Ws 71/13

    Rücknahme der Einwilligung zur Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung

    Auszug aus BGH, 23.09.2020 - 2 ARs 254/20
    Eine Rücknahme der Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB liegt nur dann vor, wenn den Erklärungen oder dem sonstigen Verhalten des Verurteilten der Erklärungswert zukommt, er wolle - entgegen seiner früher geäußerten Willenslage - nun doch zumindest bis auf Weiteres in Strafhaft bleiben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2013 - III-3 Ws 71/13 -, juris, Rn. 17).
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